Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. 3 StR 193/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 930

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:131216B3STR193.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 193/16

vom
13. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13.
Dezember 2016 ein-stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 28.
Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den [X.] bemerkt der Senat:
1.
Die Rüge unter Ziffer
I.4. der Revisionsbegründung der Angeklagten De.

ist jedenfalls unbegründet, weil die Begründung im Ablehnungsbe-
schluss vom 23.
Juli 2015 und die Urteilsgründe aus den vom [X.] in seiner
Antragsschrift dargelegten Erwägungen nicht in Widerspruch zueinander stehen. Ob der Beschluss des [X.] den an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit zu stellenden Darlegungsanforderungen genügt (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2013 -
3
StR
135/13, [X.], 110, 111), bedarf keiner Ent-scheidung. Denn mit der Stoßrichtung, der Beschluss sei unzureichend begrün-det, ist die Rüge nicht erhoben (vgl. zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung
-
3
-
einer Rüge [X.], Urteil vom 26.
August 1998 -
3
StR
256/98, [X.], 94 mwN).
2.
Die Rüge des Angeklagten D.

, der Antrag auf Vernehmung des
Zeugen

S.

sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, ist teilweise unzu-
lässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet:
Soweit sich die Revision in Bezug auf den Ablehnungsgrund des §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] gegen die von ihr erachtete Verletzung der Aufklärungs-pflicht des [X.] richtet, genügt das [X.] nicht den Darlegungsanforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.], weil es sich nicht dazu verhält, weshalb sich das [X.] zu der Beweiserhebung
-
insbesondere im Hinblick auf das seinerzeitige, im Ablehnungsbeschluss nur pauschal in Bezug genommene Ergebnis der Beweisaufnahme
-
gedrängt se-hen musste (vgl. zur Darlegungslast für den Revisionsführer [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
380 mwN). Ob der Ablehnungsbeschluss insoweit den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18.
Januar 1994
-
1
StR
745/93, [X.]St 40, 60, 63; [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
350; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., §
244 Rn.
43h), bedarf keiner Entscheidung, weil dies hinsichtlich der Ablehnung nach §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] nicht vom Angriff des Beschwerdeführers erfasst wird.
Soweit sich die Revision gegen die unzureichende Begründung des [X.] im Hinblick auf den vom [X.] zusätzlich herangezogenen Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit (§
244 Abs.
3 Satz
2 Variante
2 [X.]) wendet, ist
die Rüge jedenfalls unbegründet. Allerdings ist es nicht rechtsbedenkenfrei, dass das [X.] in diesem Zusam-menhang lediglich ausgeführt hat, die mit dem Beweisantrag vorgebrachten -
4
-
Umstände ließen -
ihre Bestätigung durch den Zeugen unterstellt
-
"nur mögli-che und keine zwingenden Schlüsse auf die Verbindung einzelner Mitglieder der Musikgruppe oder der

Y.

insgesamt zur [X.] und zum Inhalt
von deren Veranstaltungen zu". Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Er-wägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der [X.] keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatge-richt genügen müsste, wenn es die Indiz-
oder Hilfstatsache durch Beweiserhe-bung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hät-te, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2013 -
3
StR 135/13, [X.], 110, 111 mwN). Jedoch beruht das Urteil schon deshalb nicht auf dem Rechtsfehler (vgl. zur Beruhensfrage auch [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
226 mwN), weil das Unterbleiben der beantragten Beweiserhebung durch die von der Revision -
wie dargelegt
-
nicht in zulässiger Weise angegriffene Ablehnung des Beweisantrags nach §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] gedeckt war. Ungeachtet dessen stellte die Organisation der Konzerte eine den Schuldspruch tragende mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung des Beschwerdeführers dar, ohne dass es darauf ankäme, welche Verbindung zwischen der

Y.

bzw.
einzelner ihrer Mitglieder zu der [X.] bestand und in welchem Rahmen auf den Konzerten für die Vereinigung geworben wurde. Wie auch im Beweisantrag selbst ausgeführt, verstand sich die Musikgruppe als Repräsentantin der "[X.] ausgerichteten [X.]", so dass schon durch die Veranstaltung der Konzerte die Voraussetzungen geschaffen wurden, weitere sich mit den Zielen der [X.] identifizierende Anhänger zu gewinnen. Auch soweit die [X.] Beweiserhebung darauf abzielte, diese Beteiligungsakte im Hinblick auf die Strafzumessung "in ihrer Gesamtheit zu würdigen", ist auszuschließen, dass -
5
-
sich die unterbliebene Beweiserhebung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat oder dieser durch die unzureichende Begründung sonst in sei-nem Verteidigungsverhalten beeinträchtigt worden ist.
3.
Die weitere Rüge des Angeklagten D.

, das [X.] ha-
be die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt, indem sie ihr die Einsichtnahme in Beweismittel versagt habe, ist zwar auch im Hinblick auf eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht erhoben. Aufgrund des unterbliebenen Vortrags zu den in der Antragsschrift des [X.] aufgeführten Urkunden ist sie jedoch auch insoweit unzulässig.
4.
Die Rüge des Angeklagten [X.]

, das [X.] habe den Be-
weisantrag vom 16.
Juni 2015 auf Einholung eines Sachverständigengutach-tens des Sachverständigen

Ge.

rechtsfehlerhaft abgelehnt,
ist jedenfalls unbegründet. Allerdings begegnet es angesichts der -
oben darge-legten
-
an den Ablehnungsbeschluss zu stellenden Anforderungen wiederum erheblichen rechtlichen Bedenken, dass sich die Begründung des Oberlandes-gerichts zu der von ihr angenommenen Bedeutungslosigkeit der [X.] darin erschöpft, die "entsprechende ([X.](n)" ließen keine "zwingenden
Schlüsse" zu, weil im Ablehnungsbeschluss darzulegen gewesen wäre, weshalb das [X.] die von ihm für möglich gehaltenen Schlüsse hinsichtlich der für die Schuld-
oder Rechtsfolgenfrage bedeutsamen Umstände nicht ziehen wollte. Indes beruht das Urteil nicht auf dem [X.]. Auch im Fall seines [X.] hätte das bloße Vorhandensein der im Beweisantrag genannten Metadaten keine Rückschlüsse auf den Beweiswert der auf dem Datenträger gespeicherten Daten und der insoweit in der [X.] verlesenen Dokumente zugelassen. Derartige Erkenntnisse hätten allenfalls aus dem konkreten Inhalt der Metadaten gewonnen werden können; -
6
-
hierauf bezog sich der Beweisantrag jedoch nicht. Zu einer solchen Beweis-ermittlung drängte auch unter [X.] nichts.
5.
Die weitere Rüge des Angeklagten [X.]

, der Beweisantrag vom 16.
Ju-
ni 2015 auf Vernehmung des Zeugen Dr.
G.

sei rechtsfehlerhaft abgelehnt
worden, ist zulässig erhoben. Die in der Antragsschrift des [X.] aufgeführten [X.] beziehen sich nur auf die im Beweis-antrag vom 16.
Juni 2015 beantragte Vernehmung des Sachverständigen
Z.

sowie die Beiziehung der dort genannten Akten. Indes ist die Rüge un-
begründet. Soweit das [X.] in seinem Ablehnungsbeschluss vom 23.
Juni 2015 pauschal
ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, welche "zwin-genden
Schlüsse" die "([X.]n" zulassen sollten, begegnet dies zwar wiederum rechtlichen Bedenken. Indes beruht das Urteil auch auf diesem Rechtsfehler nicht, weil die [X.]n -
wie in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts dargelegt
-
überhaupt keine Rückschlüsse auf die Schuld-
oder Straffrage zuließen und sei es auch nur hinsichtlich des [X.] ein-zelner Beweismittel.
[X.]
Gericke
Tiemann

Berg
Hoch

Meta

3 StR 193/16

13.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2016, Az. 3 StR 193/16 (REWIS RS 2016, 930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 930

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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