Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2004, Az. 2 StR 490/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 380

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[X.] vom 3. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2004 mit den zugehörigen [X.] hinsichtlich der Taten Nr. 37 bis 39 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 63 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). - 3 - Dieser liegen Einzelstrafen für 63 Taten zugrunde, die das [X.] zwi-schen sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten bemessen hat. Eine so starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf sieben Jahre und vier Monaten erfordert eine eingehende Begründung. Dem werden die formelhaften Ausführungen zur Höhe der verhängten [X.] nicht gerecht. 2. Die Urteilsgründe enthalten zudem keine Einzelstrafen für die Taten Nr. 37 bis 39 ([X.]; 74). Der neue Tatrichter wird die Festsetzung die-ser Einzelstrafen nachzuholen haben. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). [X.] Detter

Bode

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 490/04

03.12.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2004, Az. 2 StR 490/04 (REWIS RS 2004, 380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 380

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