Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. III ZR 171/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5229

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[X.] [X.] vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2009 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 auf 30.000 • festge-setzte Streitwert auf 72.072 • heraufgesetzt. Hinsichtlich des [X.] vom 26. Juni 2008 verbleibt es beim Streitwert von 30.000 •. Die in den Eingaben des [X.] zu 1 vom 9. Juli 2008 und später zu sehende Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das [X.] wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger war die Streit-wertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2007 abzuändern. 1 Beide Kläger hatten am 20. Juni 2007 ohne Einschränkung Nichtzulas-sungsbeschwerde erhoben. Diese ist mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 ("Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsbegründung") hinsichtlich des [X.] zu 2 zurückgenommen und bezüglich der Beklagten zu 1 auf einen Teil ihres bisherigen Begehrens beschränkt worden. Danach war, nachdem es hin-2 - 3 - sichtlich des Beklagten zu 2 überhaupt zu keiner Antragstellung gekommen ist, insoweit gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG für die [X.] die Beschwer maßgebend (= ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe; vgl. [X.], [X.], 38. Aufl. 2008, § 47 GKG Rn. 6). Dementsprechend ist der im Beschluss vom 11. Oktober 2007, in dem der Verlust des Rechtsmittels ausge-sprochen wurde, mit 30.000 • bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzuset-zen. Nach Beschränkung der für den Fall der Revisionszulassung angekün-digten Anträge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für das weitere Verfahren nur noch auf den Wert des reduzierten Antrags abzustellen. Somit hat es bei dem im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008, in dem die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen [X.], auf 30.000 • festgesetzten Streitwert zu verbleiben. 3 2. Die Eingaben des [X.] zu 1 vom 9. Juli 2008 und später, mit denen er sinngemäß die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG geltend macht, legt der Senat als Erinnerung gegen den [X.] aus (vgl. [X.], aaO, § 21 GKG, Rn. 54). 4 Diese Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch nicht begründet. Von der Erhebung der Kosten ist nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung ab-zusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des [X.] zu 1 eine solche unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2008, mit dem die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2007 - 16 U 103/06 - zurückgewiesen worden ist, 5 - 4 - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung ab-gesehen hat. [X.] Dörr [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -

Meta

III ZR 171/07

05.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. III ZR 171/07 (REWIS RS 2009, 5229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5229

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