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PDF anzeigenAbschrift [X.] [X.]/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerde- führer, gegen Beklagter und Beschwerde- gegner - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat fasst die als Beschwerde gegen den vorgenannten Senatsbe-schluss bezeichnete Eingabe des [X.] vom 30. November 2008 in dessen Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf ist. 1 Sie gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung des [X.] liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erin-nerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlan-desgericht in den Gründen zu [X.] seines Beschlusses vom 30. September 2008 zutreffend ausgeführt hat. Wäre das Schreiben des [X.] vom 26. März 2008 nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen. 2 - 3 - Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. 3 [X.] [X.] Herrmann
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2008 - 2/4 O 433/06 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 18 W 306/08 -
Meta
11.12.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. III ZB 78/08 (REWIS RS 2008, 266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 266
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