Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 57/15
vom
15. Juni 2015
in der Familiensache
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2015 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragsgegnerin
vom 7.
Mai 2015 gegen den [X.] vom 24.
April 2015 (Kostenrechnung vom 30.
April 2015, [X.]: 780015117009) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§
57 Abs.
8 [X.]).
Gründe:
Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den
[X.] am [X.] ist nach §§
1 Abs.
2, 57 Abs.
5 [X.] der Einzelrichter berufen (vgl. [X.] Beschluss vom 23.
April 2015
I
ZB
73/14
Juris).
Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der
Antragsgegnerin ist als nach §
57 Abs.
1 [X.] zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. [X.], [X.], 45.
Aufl. §
57 [X.] Rn.
1 iVm §
66 GKG Rn.
18).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-schluss vom 22.
April 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der [X.] der Kostenschuldnerin
entgegenstehen könnten, sind nicht ersicht-lich.
1
2
3
-
3
-
Insbesondere kann die
Kostenschuldnerin
sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, sie
habe den [X.] nicht angerufen. Über das von ihr
eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des [X.] hatte der [X.] mit entsprechender Kostenfolge zu [X.], nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zu-rückgenommen wurde.
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-satz frei von Bedenken.
Dose
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
206 F 1540/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
10 [X.] 1493/14 -
4
5
Meta
15.06.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2015, Az. XII ZB 57/15 (REWIS RS 2015, 9816)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9816
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 622/14 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 307/14 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 308/10 (Bundesgerichtshof)
I ZB 73/14 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 355/18 (Bundesgerichtshof)
(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.