Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2015, Az. XII ZB 57/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9816

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 57/15
vom
15. Juni 2015
in der Familiensache

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2015 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragsgegnerin
vom 7.
Mai 2015 gegen den [X.] vom 24.
April 2015 (Kostenrechnung vom 30.
April 2015, [X.]: 780015117009) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§
57 Abs.
8 [X.]).

Gründe:
Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den
[X.] am [X.] ist nach §§
1 Abs.
2, 57 Abs.
5 [X.] der Einzelrichter berufen (vgl. [X.] Beschluss vom 23.
April 2015

I
ZB
73/14

Juris).
Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der
Antragsgegnerin ist als nach §
57 Abs.
1 [X.] zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. [X.], [X.], 45.
Aufl. §
57 [X.] Rn.
1 iVm §
66 GKG Rn.
18).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-schluss vom 22.
April 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der [X.] der Kostenschuldnerin
entgegenstehen könnten, sind nicht ersicht-lich.
1
2
3
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3
-
Insbesondere kann die
Kostenschuldnerin
sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, sie
habe den [X.] nicht angerufen. Über das von ihr
eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des [X.] hatte der [X.] mit entsprechender Kostenfolge zu [X.], nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zu-rückgenommen wurde.
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan-satz frei von Bedenken.

Dose

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
206 F 1540/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
10 [X.] 1493/14 -

4
5

Meta

XII ZB 57/15

15.06.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2015, Az. XII ZB 57/15 (REWIS RS 2015, 9816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9816

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