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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 307/14
vom
22. Oktober 2014
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2014 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 28.
August 2014 gegen den Kostenansatz vom 5.
August 2014 (Kostenrechnung vom 11.
August
2014, Kassenzeichen: 780014136584) wird [X.]. Das Verfahren ist gebührenfrei (§
57 Abs.
8 [X.]).
Gründe:
Die Eingabe ist als nach §
57 Abs.
1 [X.] zulässige Erinnerung [X.], da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in [X.] stellt (vgl. [X.], [X.], 44.
Aufl. §
57 [X.] Rn.
1 i.V.m. §
66 GKG Rn.
18).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-schluss vom 30.
Juli 2014 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zah-lungspflicht
des Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersicht-lich. Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.
Soweit die Antragstellerin in ihrer Erinnerung ausführt, es sei Verfah-renskostenhilfe für die
Durchführung der Rechtsbeschwerde beantragt worden, und damit der Sache nach einwendet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt 1
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worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Den Schriftsätzen der Verfahrens-bevollmächtigten der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass das Rechtsmittel abhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden sollte. Vielmehr hat die Verfahrensbevollmächtigte
zuletzt in ihrem Schriftsatz
vom 21.
Juli 2014 bestätigt, das Rechtsmittel (bereits) eingelegt zu haben.
Einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin beim [X.] nicht gestellt.
Ein solcher
hätte mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch keinen Erfolg gehabt.
Dose
[X.]
Schilling
Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2013 -
63 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.02.2014 -
II-6 UF 246/13 -
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5
Meta
22.10.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZB 307/14 (REWIS RS 2014, 1967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1967
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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