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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 308/10 vom 29. September 2010 in der Sache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 28. Juli 2010 wird [X.]. Die Erinnerung des [X.] gegen den Kosten-ansatz vom 30. Juli 2010 (Kostenrechnung vom 3. August 2010; [X.]: 780010127425) wird, soweit ihr der [X.] nicht abgeholfen hat, ebenfalls zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 57 Abs. 8, 59 Abs. 3 [X.]). Gründe: [X.] Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung des [X.] wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu qualifizie-ren, die zwar zulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - [X.] ZB 99/07 - juris Rn. 3), aber in der Sache keinen Erfolg hat. 1 Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] beträgt der Verfahrenswert in Sorge-rechtsverfahren 3.000 •. Ein solches Verfahren liegt der Rechtsbeschwerde 2 - 3 - zugrunde. Zwar kann das Gericht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 [X.] einen höhe-ren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Auch wenn das [X.] "nur" über die Untä-tigkeitsbeschwerde des [X.] und damit nicht in der Sache selbst zu entscheiden hatte, ist hierdurch eine Reduzierung des [X.] nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht veranlasst. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem jeweiligen Antragsteller ohne ein Tätigwerden des Familiengerichts ein Zugang zu der begehrten Sorgerechtsentscheidung ver-sperrt bleibt, weshalb das Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde bezogen auf die Auswirkungen auf den Antragsteller dem Sorgerechtsstreit in der Sache um nichts nachsteht. I[X.] Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Eingabe des Rechts-beschwerdeführers ist als nach § 57 Abs. 1 [X.] zulässige Erinnerung [X.], da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in [X.] stellt. 3 Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juli 2010 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der [X.] des - offensichtlich juristisch vorgebildeten - Kostenschuldners ent-gegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 4 - 4 - Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene, und nun-mehr geänderte Kostenansatz frei von Bedenken. 5 Hahne [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.04.2010 - 2 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2010 - 15 WF 94/10 -
Meta
29.09.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZB 308/10 (REWIS RS 2010, 2880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2880
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