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PDF anzeigen [X.] ZB 35/04
vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des [X.] vom 1. März 2004 aufge-hoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. August 2003 ge-gen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 19. Februar 2003 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. [X.]: 1.500 •.
Gründe: [X.] Die Gesellschafter der Klägerin haben Anfang 2000 die Beklagten im Klagewege auf Räumung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Urteil des [X.] vom 11. Juli 2000 ist der Klage im Wesentlichen stattgegeben worden. Die Beklagten haben dage-- 3 - gen Berufung eingelegt. Vor dem Berufungsgericht ist am 20. November 2001 das Rubrum auf der Klägerseite dahingehend berichtigt worden, dass die [X.] bürgerlichen Rechts Klägerin sei. Im Rahmen des Kostenfestset-zungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz unter anderem die Fest-setzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 [X.] beantragt. Mit Kos-tenfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2003 hat das Amtsgericht diesem Antrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] durch Beschluss vom 1. März 2004 den Kosten-festsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit dem Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] stattgegeben worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) ist begründet. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die erhöhte Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] entstanden ist, da der [X.] für sämtliche Gesellschafter aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom 3. Januar 2000 namentlich aufgezählt worden sind. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist selbst in einem Fall, in dem wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des [X.] vom 29. Januar 2001 ([X.], 341), in dem der Außengesellschaft des bürgerli-chen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben [X.] ist, die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom - 4 - 18. Juni 2002 - [X.] ZB 6/02, NJW 2002, 2958). Dies gilt erst recht, wenn die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt - wie im vor-liegenden Fall - mit der Klageerhebung beauftragt haben. Die dadurch entstan-denen Kosten sind in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen (vgl. auch [X.], [X.] vom 26. Februar 2003 - [X.] ZB 69/02, [X.] 2004, 145). Soweit das Berufungsgericht meint, aufgrund der Rubrumsberichtigung in zweiter Instanz dahingehend, dass Klägerin die [X.] sei, stelle die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für die [X.] keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar, da die [X.] von der [X.] verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, verkennt das Berufungsgericht, dass die Kläger in erster Instanz die Ansprüche in ihrer ge-samthänderischen Verbundenheit geltend gemacht haben. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die [X.]. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]
Meta
21.09.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. VIII ZB 35/04 (REWIS RS 2005, 1730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1730
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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