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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:5. November 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 543Zur Beschränkung der Revisionszulassung.[X.], Urteil vom 5. November 2003 - [X.]/02 -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64des [X.] vom 10. September 2002 wird als unzu-lässig verworfen.Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Mit der Klage haben die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichenRechts, hilfsweise die Kläger zu 2 bis 7 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 vonden Beklagten rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt acht Mo-natsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene Differenzbeträge ausbestrittenen Mieterhöhungen seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen.Die Kläger zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der "GbR S. Straße " Klage erhoben. In erster Instanz ist auf ihren Antrag im [X.] der Beklagten das Rubrum dahin berichtigt worden, daß anstelle- 3 -der Kläger zu 2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft bürger-lichen Rechts [X.]Klägerin ist.Das Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 in Höhe von 3.694,72 (= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-rin zu 1 vor dem Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderungnamens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, der Kläger zu 2 bis 7,geltend gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu [X.] und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2 bis 7 den aus-geurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom [X.] Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabweisung.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Klägerin zu 1 stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nichtzu. Die Klägerin zu 1 sei als [X.] nicht rechtsfähig,weshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nicht prozeßfähig sei. Es könne nicht da-von ausgegangen werden, daß es sich bei der Klägerin zu 1 um eine Außenge-sellschaft handele. Es sei nicht erkennbar, ob die Klägerin zu 1 als Außenge-sellschaft tätig geworden sei. Die Eintragung im Grundbuch, wonach die [X.]er der Klägerin zu 1 "in [X.]" [X.], reiche für sich genommen nicht aus. Denkbar bleibe es, daß die als [X.] bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter im Rechtsverkehr- insbesondere beim Abschluß von Mietverträgen - nicht als [X.] kontrahierten. Da diese Frage durch die Entscheidung des- 4 -[X.] ([X.]Z 146, 341) nicht geklärt sei, sei insoweit wegengrundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Der vom Amtsgericht zu-erkannte Betrag stehe dagegen den Klägern zu 2 bis 7 zur gesamten Hand zu.Die Kläger zu 2 bis 7 seien als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichenRechts Inhaber des geltend gemachten Anspruches auf Miete.II.Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zurZahlung an die Kläger zu 2 bis 7 wenden, ist unzulässig. Das [X.] die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt auf die Frage zugelas-sen, ob die Klägerin zu 1 rechtsfähig ist. Damit ist lediglich der Klägerin zu 1,deren Klage wegen Fehlens der Prozeßfähigkeit als unzulässig abgewiesenworden ist, der Zugang zum [X.] eröffnet. Die Beschränkung [X.] ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. [X.] kann sich aber auch aus den [X.] ergeben (vgl. [X.]Z 48, 134, 136; [X.], Urteil vom25. Februar 1993 - [X.], NJW 1993, 1799 unter [X.]). Die [X.] des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsge-richt nur in der Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1 eine die Anrufungdes [X.] rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-rechtliche Beurteilung der Mietzinsforderung hingegen - zu Recht oder zu Un-recht - für unproblematisch gehalten hat. Diese Rechtsfrage betrifft nur die Kla-ge der Klägerin zu 1, so daß die Revision der Sache nach nur für sie zugelas-sen ist.Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechts-frage begrenzt werden; sie muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selb-- 5 -ständigen, abtrennbaren Teil des [X.] beziehen, über den in ei-nem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschie-den werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1981 - [X.], NJW1981, 2243 unter [X.]; [X.], Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 277 unter I). Hier konnte die Zulassung der Revision auf die Abwei-sung der Klage der Klägerin zu 1 beschränkt werden. Das Berufungsgericht hatüber selbständige prozessuale Ansprüche mehrerer Parteien entschieden undfür die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es [X.] nur wegen der Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 zulassenwollte. Hierin ist eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen Teil des[X.] zu sehen. Bei der Klage der Klägerin zu 1 handelt es sich umeinen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (vgl.[X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2176 unter 2; [X.],Urteil vom 25. April 1995 - [X.], NJW 1995, 1955 unter [X.]; [X.], [X.] 19. November 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 505 unter [X.] das Berufungsgericht die Revision aber mit Beschränkung auf einebestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten [X.], zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil auseinem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt ([X.]Z 7, 62). Die Frageder Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht ver-- 6 -neint und damit zugunsten der Beklagten entschieden. Die von den [X.] Revision ist deshalb unzulässig.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen
Meta
05.11.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 320/02 (REWIS RS 2003, 875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 875
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