Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 1 StR 107/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.] vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. September 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2005, der Frist zur Stellung des Antrags auf Ent-scheidung des [X.] nach Verwerfung der Revision durch das [X.] und der Fristen zur Stellung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt. 2. Der Beschluss des [X.] vom 11. Januar 2006 ist damit gegenstandslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte, a) soweit er wegen [X.] verurteilt ist, des [X.] in 11 Fällen und b) soweit er wegen versuchten [X.] verurteilt ist, des versuchten [X.] in drei Fällen schuldig ist. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und der [X.] dereinsetzung. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: [X.] Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsentscheidung, die zur Gegenstands-losigkeit des [X.] des [X.]s vom 11. Januar 2006 führt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbun-desanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006. 1 I[X.] Nachdem der Angeklagte wegen einer Einbruchsserie in Pkws und wei-terer Straftaten (z. B. versuchter schwerer räuberischer Erpressung) verhängte langjährige Freiheitsstrafen verbüßt hatte, lebte er "nach eigenem Eingeständ-nis von Straftaten". Teils zusammen mit seinem Vater, teils mit anderen [X.] brach er vor allem Pkws auf, aus denen er insbesondere Mobiltelefone und EC-Karten entwendete; teilweise entwendete er auch Pkws oder versuchte dies. Weitere Straftaten, insbesondere Betrug, Computerbetrug, Urkundenfäl-schung und [X.] hingen mit der Verwertung der Beute zusam-men. Hinzu kam häufiges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem Angeklagten war bereits vor Jahren die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden; eine neue hat er auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erworben. Gleichwohl fuhr er immer wieder auf öffentlichen Straßen mit einem Pkw. Er wurde wegen insgesamt mehr als 100 Straftaten - davon [X.] ohne Fahrerlaubnis - zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine (isolierte) 2 - 5 - Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) festgesetzt. Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt zu dem für die Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis nicht bedeutsamen Wegfall eini-ger Fälle des [X.], bleibt aber im Übrigen auch unter Berücksichti-gung der schriftlichen Ausführungen seines früheren Verteidigers (Rechtsanwalt [X.]) erfolglos. 3 1. Zu den Schuldsprüchen wegen (versuchten) [X.] in [X.], in denen kurz hintereinander mehrere Abhebungen vom Konto eines [X.] erfolgten oder versucht wurden, hat die Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 4 "Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Geldabhebungen bei [X.] in den Fällen unter [X.] der Urteilsgründe in aller Regel von dem Mitangeklagten G. H. durchgeführt, während der An-geklagte es übernahm, nach der notierten PIN-Nummer zu suchen und Aufpasserdienste zu leisten. Auch in den Fällen unter X[X.] 3. b. nahm der Mitangeklagte die Abhebungen vor. Zwar muss sich der Angeklagte als Mittäter auch die allein vom [X.] abgewickelten Abhebungen nach § 25 Abs. 2 StGB zurech-nen lassen. Diese Zurechnungsnorm zwingt aber nicht dazu, dem [X.] die von einem anderen Täter eigenhändig tatmehrheitlich begange-nen Taten zur Last zu legen. Vielmehr ist jeder der Mittäter hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. §§ 52, 53 StGB nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (vgl. [X.], 121; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 29, - 6 - jew. m.w.[X.]). Auf die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis die von dem Mitangeklagten vorgenommenen Einzelabhebungen stehen, kommt es deshalb nicht an. In den Fällen [X.] 1. a. - c. (drei Abhebungen), [X.] 7. a. - d. (vier Abhebungen), [X.] 8. a., b. (zwei Abhebungen), [X.] 9. a., b. (zwei Abhebungen), [X.] 11. a. - d. (drei Abhebungen, ein Versuch), X[X.] 3. b. (vier Abhebungen) liegen somit nicht 18 vollendete Taten und eine versuchte Tat, sondern lediglich insgesamt sechs Vergehen des [X.] vor. Damit entfallen zwölf Fälle des vollendeten und ein Fall des versuchten [X.] 2. Im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen der Generalbundesanwältin. 5 3. Zu den Auswirkungen der Änderungen des Schuldspruchs auf den Strafausspruch hat die Generalbundesanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006 zutreffend ausgeführt: 6 "Der Wegfall von zwölf Einzelstrafen in Höhe von sieben Monaten Frei-heitsstrafe wegen [X.] und einer weiteren Einzelstrafe in Höhe von fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Computerbe-trugs gefährdet den [X.] nicht. Der Senat wird ausschließen können, dass die [X.] angesichts der Vielzahl - 7 - und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auf der Grundlage des ge-änderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, zumal die bloße Korrektur des [X.] keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner [X.] zur Folge gehabt hätte ([X.], 513, 514 m.w.[X.])." 4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei, wie die Gene-ralbundesanwältin im Einzelnen ausgeführt hat. 7 5. Schließlich hält auch die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechtlicher Überprüfung stand, wie dies der Vertreter der Generalbundesanwältin in der Hauptverhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat. Auch der Senat hält die Anordnung der isolierten Sperrfrist für rechtsfehlerfrei. 8 a) Wer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeu-ges (§ 69 Abs. 1 StGB) ein "typisches Verkehrsdelikt" begeht, verstößt regel-mäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers (vgl. Großer Senat für Strafsachen BGHSt 50, 93, 97, 103); dabei sind Verkehrsstraftaten nicht allein solche, die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt sind (aaO 103). 9 b) Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis (vgl. [X.] in [X.] § 69 StGB [X.]. 56; [X.] in [X.]. § 69a [X.]. 10; [X.]/[X.] 53. Aufl. § 69 [X.]. 38; [X.], Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 10. Aufl. [X.]. 602 m.w.[X.]). Wem die Erlaubnis fehlt, mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn er es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem [X.] - 8 - nes Kraftfahrzeugs - Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besonders augenfälliger Weise. c) Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es wie hier häufig und nach gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auf [X.] charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. [X.], [X.] 1990, 361, 365; [X.] VRS 69, 298, 300 f.; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO m.w.[X.]). Freilich kann im Einzelfall auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Der - im Einzelnen umstrittenen - Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen dies der Fall sein kann (vgl. [X.] aaO [X.]. 602, 740 m.w.[X.]) braucht der Senat aber hier nicht näher nachzugehen. Die Beurteilung der in Rede stehenden charakterlichen Eignung obliegt dem Tatrichter (BGHSt aaO 104), der dabei auch die Erkenntnisse zur Persönlichkeit des [X.] zu berücksichtigen hat (aaO 103). Gründe, warum die [X.] mit ihrer Annahme, dem Angeklagten fehle diese Eignung, die ihr bei dieser Beurteilung gezogenen Grenzen überschritten haben könnte, sind nicht erkennbar. 11 - 9 - d) Auch die Dauer der Sperrfrist ist ohne den Angeklagten benachteili-genden Rechtsfehler bemessen. 12 Herr RiBGH [X.] befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. [X.] Wahl [X.] [X.] Kolz

Meta

1 StR 107/06

05.09.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 1 StR 107/06 (REWIS RS 2006, 1984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 21/19 (Bundesgerichtshof)

Einheitliches Tatgeschehen: Fahren ohne Fahrerlaubnis und mehrere Eigentumsdelikte


4 StR 72/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung eines Fahrzeugführers: Konkurrenzen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem Fahrzeug mit falschem amtlichen Kennzeichen …


4 StR 85/03 (Bundesgerichtshof)


GSSt 2/04 (Bundesgerichtshof)


2 Ws 136/08 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.