Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2011, Az. 3 StR 286/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2727

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
3 StR 286/11
vom
4. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren [X.]andendiebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers am 4.
Oktober 2011 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
März 2011, soweit es ihn betrifft,

a) im
Schuldspruch im Fall [X.] 16 der Urteilsgründe dahin geän-dert, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist,

b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über

aa) die im Fall [X.] 16 der Urteilsgründe verhängte
Einzelstrafe sowie

bb)
die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen schweren [X.]andendieb-stahls in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen schweren [X.]andendiebstahls im [X.] hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den [X.] bestand die von der [X.] als "[X.]ande 1" bezeichnete [X.] lediglich aus den Angeklagten [X.]

, S.

und [X.].

. Es ist nicht belegt, dass sich der Angeklagte Sm.

dieser Gruppierung als [X.]an-denmitglied anschloss; allein sein Zusammenwirken mit den genannten übrigen Angeklagten sowie dem gesondert verfolgten Sl.

bei der unter [X.] 16 der Urteilsgründe abgeurteilten Tat reicht hierfür nicht aus.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in diesem Fall allerdings des Diebstahls schuldig, wobei die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles erfüllt sind, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StG[X.]. Es ist [X.], dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen zur Mit-gliedschaft des Angeklagten in der "[X.]ande 1" treffen könnte. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
1
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3
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4
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Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der zugehöri-gen Einzel-
und damit auch der Gesamtstrafe.
[X.] von Lienen

Schäfer Menges
4

Meta

3 StR 286/11

04.10.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2011, Az. 3 StR 286/11 (REWIS RS 2011, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2727

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