Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. 3 StR 288/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4981

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917U3STR288.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
288/17
vom
21. September 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21.
September 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Gericke,
[X.],
[X.],
Hoch

als beisitzende [X.],

[X.]in am Amtsgericht

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
für den Angeklagten [X.]

,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2017, soweit es die Angeklagten [X.]

und P.

betrifft,

a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten jeweils des schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und des [X.] schuldig sind,

b)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sowie über die Gesamt-strafe aufgehoben, jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels betreffend die Angeklagten [X.]

und P.

, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird -
so-weit sie den Angeklagten M.

betrifft auf Kosten der Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen dieses Angeklagten zu tragen hat -
verworfen.

3.
Die Revisionen der Angeklagten [X.]

, P.

und
M.

gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

-
4
-
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

und P.

jeweils wegen [X.] in drei Fällen und wegen schweren Bandendieb-stahls in 18 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sieben Monaten ([X.]

) bzw. vier Jahren und zwei [X.] (P.

) verurteilt. Den Angeklagten M.

hat es wegen [X.] in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. [X.] wenden sich die Angeklagten [X.]

, P.

und M.

mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Revision der Staatsanwalt-schaft, die auf den Schuldspruch betreffend die Angeklagten [X.]

und P.

in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe und auf den gesamten Strafausspruch betreffend sämtliche Angeklagten beschränkt ist, beanstandet ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revisionen
der Angeklagten sind unbegründet.
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-
5
-
I. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen ge-troffen:
Nachdem die Angeklagten in wechselnder Beteiligung jeweils mit einem unbekannten Mittäter mehrere [X.] begangen bzw. versucht hatten, vereinbarten sie, künftig gemeinsam eine Vielzahl von Einbrü-chen in Ein-
und Zweifamilienhäuser zu begehen. Dem Angeklagten [X.]

sollte dabei die Aufgabe zukommen, die Beteiligten mit seinem Fahrzeug zum [X.] zu fahren, dort in der Nähe im Auto zu verbleiben und die Angeklagten P.

und M.

, die jeweils über rückwärtige Fenster oder Türen in die Häuser einbrechen sollten, mit der erwarteten Beute anschließend wieder auf-zunehmen. Die Beute bzw. der Erlös aus ihrem Verkauf sollte zu gleichen [X.] unter ihnen aufgeteilt werden.
Entsprechend dieser Abrede fuhr der Angeklagte [X.]

im Zeitraum vom 30. Oktober 2015 bis zum 30. November 2015 in 18 Fällen die Angeklag-ten P.

und M.

zum [X.], wo diese in Wohnhäuser einbrachen und Schmuck, Uhren, Kleidung, Bargeld und weitere Sachen entwendeten oder dies versuchten. In zwei weiteren Fällen in diesem Zeitraum ([X.] und [X.]) fuhr der Angeklagte [X.]

den Angeklagten P.

und einen unbekannten drit-ten Mittäter -
dass es sich dabei um den Angeklagten M.

handelte, hat
die [X.] nicht feststellen können -
zum [X.], wo diese gemeinsam einbrachen und Schmuck, Bekleidung und Bargeld entwendeten. Die Beute wurde jeweils zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Das [X.] hat die Fälle [X.] und [X.] als gemeinschaftliche Woh-nungseinbruchdiebstähle gewürdigt.
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3
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-
6
-
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich der Schuldsprüche auf die Fälle
[X.] und [X.] der Urteilsgründe betreffend die Angeklagten
[X.]

und P.

, im Übrigen auf den Rechtsfolgenausspruch bezüglich aller Angeklagten beschränkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Zwar hat die
Staatsanwaltschaft das Urteil
mit ihrem Revisionsantrag ausdrücklich nur bezüglich des Strafausspruchs angegriffen. Auch in einem solchen Fall kann jedoch die Auslegung der Begründungsschrift ergeben, dass entgegen dem ausdrücklich gestellten Revisionsantrag eine Rechtsmittelbe-schränkung nicht vorliegt, weil das vom Beschwerdeführer nach seinem [X.] erstrebte Ziel mit der Rechtskraft einzelner Entscheidungsteile nicht vereinbar wäre. So ist etwa eine Revision der Staatsanwaltschaft trotz anderslautender Erklärung nicht auf die Straffrage beschränkt, wenn sie
geltend macht, der Tatrichter habe eine zu geringe Strafe bemessen, weil er einen den Schuldumfang vergrößernden Umstand übersehen habe (vgl. [X.], Urteil vom 23. August 1956
-
4 StR 266/56, NJW 1956, 1845, 1846; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 344
Rn. 10).
b) So liegt es hier: Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft lassen er-kennen, dass in den Fällen [X.] und [X.]
der Urteilsgründe auch der Schuld-spruch der Angeklagten [X.]

und P.

wegen [X.] angegriffen und insoweit eine Verurteilung wegen schweren [X.] angestrebt werden soll. Der Widerspruch zwischen dem ausdrück-lichen
Revisionsantrag und dem erkennbar verfolgten Rechtsmittelziel hat zur Folge, dass die Revision im Wege der Auslegung insoweit als unbeschränkt zu behandeln ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2014
-
4 StR 528/13,
NJW 2014, 871; Urteil vom 11. Juni 2014
-
2 [X.], [X.], 285).
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7
-
c) In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass die [X.] nicht nur klar und widerspruchsfrei, sondern auch deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten, damit der Umfang der Anfechtung nicht erst durch eine Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung sämtlicher Um-stände des Einzelfalls ermittelt zu werden braucht (vgl. [X.], Urteile vom 4.
September 2008
-
1 StR 383/08, juris Rn.
6; vom 25. November 2003
-
1 [X.], [X.], 118).
2. [X.] hält in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen weisen aus, dass sich die Angeklagten [X.]

und P.

hinsichtlich dieser Fälle wegen schwerer Bandendiebstähle nach § 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie als Mitglieder einer Bande aufgrund der [X.] unter Mitwir-kung eines anderen Bandenmitglieds [X.] begingen
(zu den Voraussetzungen des Bandendiebstahls vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2001
-
GSSt 1/00, [X.]St 46, 321
ff.). Die Beteiligung eines [X.], der möglicherweise kein Bandenmitglied war, hindert die An-nahme eines Bandendiebstahls in diesen Fällen nicht (vgl. [X.], StGB,
64.
Aufl., § 244 Rn. 41 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinrei-chender Deutlichkeit, dass diese Taten von zwei Bandenmitgliedern unter Be-teiligung eines unbekannten [X.] nicht losgelöst von der [X.] im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 2011
-
2 StR 93/11,
juris Rn.
16;
Be-schlüsse vom 17. Januar 2006
-
4 StR 595/05, [X.], 342 f.; vom 1. März 2011
-
4 StR 30/11, juris Rn.
4; vom 1. Februar 2011
-
3 StR 432/10, [X.], 10
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-
8
-
410, 411), sondern aufgrund der [X.] nach demselben Muster unter Nutzung desselben [X.] begangen wurden. Zutreffend hat das [X.] daher erkannt, aber "wieder aus dem Auge verloren", dass die ge-troffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls getragen hätten ([X.], 37 und 54).
Der Senat ändert den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwen-dung des § 354 Abs. 1 [X.] in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe auf schweren Bandendiebstahl; es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die zu einem anderen Ergebnis führen. § 265 [X.] steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die geständigen Ange-klagten hätten sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Da die [X.] die Einzelstrafen in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft zu Gunsten der
Angeklagten dem milderen Straf-rahmen des § 244 Abs. 1 StGB und nicht demjenigen des § 244a Abs. 1 StGB entnommen hat, führt dies zum Wegfall der diesbezüglichen Einzelstrafen
sowie der Gesamtfreiheitsstrafen hinsichtlich der Angeklagten [X.]

und P.

.
4. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft, auch soweit sie den Angeklagten M.

betrifft, unbegründet.
a) Die strafmildernden Erwägungen des [X.]s in Bezug auf die von den Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft sind entgegen der Revision frei von durchgreifenden [X.]. Das [X.] hat nicht allein den Vollzug der Untersuchungshaft zugunsten der Angeklagten berücksichtigt -
was wegen ihrer grundsätzlichen Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe ge-13
14
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16
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9
-
mäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft
wäre ([X.], Urteile vom 19. Mai 2010
-
2 [X.], [X.], 100 und vom 20. August 2013 -
5 [X.], [X.], 106)
-, sondern in zulässiger Weise (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2008
-
5 [X.], juris Rn.
13
mwN) zusätzliche, die Angeklag-ten besonders beschwerende Umstände gewürdigt, indem es "in gewisser Weise" auf Einschnitte bis zur Aufhebung der Überwachungsmaßnahmen nach § 119 [X.] abgestellt hat. Diese Erwägung ist entgegen dem [X.] im Ergebnis hier noch
hinzunehmen.
b) Die strafmildernde Erwägung im Fall [X.] der Urteilsgründe, dass der Diebstahl unter lückenloser Überwachung der Ermittlungsbehörden begangen wurde, die Beute daher dem Berechtigten nicht abhandenkommen konnte und
solche Taten "in ihrer von vornherein angelegten Auswirkung grundsätzlich wie ein Versuch mit Eindringen in die Wohnung zu bewerten seien"
(UA S. 58 f.), erweist sich ebenfalls im Ergebnis nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist die Formulierung als solche bedenklich, weil eine Beobachtung durch Personen, die zum Einschreiten zugunsten des Eigentümers bereit sind, der Vollendung des Diebstahls nicht entgegensteht (vgl. LK/[X.], StGB, 12. Aufl.,
§ 242 Rn. 99, 104; SSW-StGB/[X.], 3. Aufl., § 242 Rn. 28; [X.], StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17, 18; jeweils mwN). Das [X.] hat
die Strafe [X.] dem Normalstrafrahmen entnommen und den Umstand, dass die [X.] Schädigung der Eigentümer hier nahezu ausgeschlossen war, lediglich im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB mildernd berücksichtigt.
Deshalb ist [X.], dass die konkret gefundene Einzelstrafe auf der missverständlichen Formulierung beruht, zumal das [X.] entgegen dem [X.] die Gefährlichkeit der Tat gewürdigt und erkannt hat, dass die mit dem Eindringen in die Wohnung einhergehende Verletzung der Privatsphäre des [X.] Anlass für die Höherstufung des [X.] war 17
-
10
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 24. April 2008
-
4 [X.], [X.], 514, 515
mwN; BT-Drucks. 13/8587 S. 43).

III. Revisionen der Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten [X.]

, P.

und M.

ergeben; ihre Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
IV. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.]s zurück. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen bleiben be-stehen (§ 353 Abs. 2 [X.]), ergänzende Feststellungen zum Strafausspruch sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
V. Die Fassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Veranlassung zu fol-gender ergänzenden Bemerkung:
Die Entscheidungsgründe sollen sich auf die nach § 267 [X.] erforderli-chen Ausführungen beschränken und so abgefasst werden, dass die [X.], die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige Bemühungen zu erkennen sind (vgl. [X.], [X.] vom 7. Dezember 2006
-
2 [X.], [X.], 720). Das vorlie-gende Urteil enthält unter anderem
nicht erforderliche umfangreiche Ausfüh-rungen zum Gang der Ermittlungen (vgl. [X.],
Beschluss vom 23. August 2012 -
1 StR 311/12,
juris) und gibt einen ausführlichen Beschluss aus der [X.] wieder, der zudem auf mehreren Seiten "um einige Anmerkungen"
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ergänzt wird. Darüber hinaus befassen sich die Entscheidungsgründe mit Kommentierungen zur Vorgehensweise und Einsatztaktik der Ermittlungsbe-hörden, Bemerkungen zur Aktenführung, zu gescheiterten Absprache-versuchen und der Strategie der Verteidigung. All dies ist ebenso wie die [X.] zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft und die [X.] sachlich nicht geboten und birgt die Gefahr in sich, den Blick auf den wesentlichen Inhalt des Urteils zu verstellen.
[X.]Gericke Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 288/17

21.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. 3 StR 288/17 (REWIS RS 2017, 4981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4981

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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