Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. 3 StR 21/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2312

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom10. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.] als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 28. September 1999wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rüge der Verlet-zung sachlichen Rechts bleibt ohne Erfolg.1. Das [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte, der sich [X.] aufhielt, mit einem Motorrad seines Freundes [X.] einen Motorschaden hatte, den er später bezahlen wollte. Am Tage vor [X.] nach [X.] bat [X.]ihn, ihm einen Gefallen zu tun und aufseinem Rückflug etwas Kokain nach [X.] zu transportieren, das [X.] bestimmt sei. [X.] ging dabei davon aus, daß der Ange-klagte es ihm später nach [X.] bringe. Das Kokain werde gut ver-steckt. [X.] bot dem Angeklagten an, daß er den Motorschaden nicht zubezahlen brauche und außerdem noch etwas Geld in [X.] bekomme, wenn- 4 -das Rauschgift verkauft sei. Eine bestimmte Summe nannte [X.]nicht. [X.] Frage des Angeklagten, um wieviel Kokain es sich handele, teilte ihm [X.] mit, daß es nicht viel sei, lediglich eine Menge von zwei bis drei Unzen, [X.] bis 85 Gramm. Der Angeklagte erklärte sich im Hinblick auf die [X.] mit der Durchführung des [X.] einverstanden. [X.] teilte weiter mit, daß er das Kokain in drei Kosmetikflaschen des Angeklagten,die jeweils ein Volumen von 300 bis 500 ml hatten, verstecken werde. [X.] Morgen übergab [X.]dem Angeklagten eine Plastiktüte, die unteranderem die drei gefüllten Kosmetikflaschen enthielt. Der Angeklagte wußte,daß darin nunmehr das Kokain versteckt war. Er bemerkte, daß die Tüte, in dersich die Flaschen befanden, sehr schwer war. Trotzdem schaute er sich [X.] weder genauer an, noch fragte er bei [X.]nach, wieviel [X.] tatsächlich darin befand, da er letztlich auch mit dem Transport einer grö-ßeren Menge Kokain einverstanden war. Kurz vor dem Abflug gab [X.][X.] seine Telefonnummer in [X.] mit der Anweisung, ihn nachseiner Ankunft anzurufen. [X.] wollte dem Angeklagten dann weitere In-struktionen für den Weitertransport des Kokain nach [X.] erteilen. Bei [X.] in [X.] wurde das Kokain im Handgepäck des [X.] und sichergestellt. Insgesamt führte er bei der Einreise 1.187 [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von 47 % entsprechend einer Mindestmengevon 546 Gramm [X.] mit sich. Nach seiner Festnahme machteder Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbeamten umfangreiche Angaben zuseiner Kurierfahrt und seinem Auftraggeber.2. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dem Angeklagten sei zu [X.] die gesamte [X.] zugerechnet worden. Sein Vorsatz habe sich- 5 -nur auf den Tansport von zwei bis drei Unzen Kokain bezogen, von denen[X.]gesprochen habe.Das [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte auch mit [X.] einer größeren Menge Kokain einverstanden war, und diese Fest-stellungen rechtsfehlerfrei mit dem umfassenden Geständnis des [X.]. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, daß das entge-genstehende, diese Feststellungen in Zweifel ziehende tatsächliche Vorbringender Revision auf die Sachrüge hin unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 35, 238, 241).3. Der Auffassung des [X.]s, der Angeklagte [X.] den getroffenen Feststellungen nicht wegen täterschaftlichen Handeltrei-bens, sondern nur wegen Beihilfe verurteilt werden dürfen, vermag der Senatnicht zu folgen. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oderBeihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwi-schen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Be-griff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennützige,den Umsatz fördernde Tätigkeit erfaßt, selbst wenn es sich nur um eine gele-gentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Auch eine eigennützi-ge Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltreibenserfüllen (BGHSt 34, 124, 125). Daher kann grundsätzlich auch die [X.], der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel transpor-tiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handel-treiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 l BtMG Handeltreiben 36; BGH StV1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist ([X.], 24).- 6 -Es ist Sache des Tatrichters, aufgrund einer wertenden Betrachtung al-ler von der Vorstellung des [X.] umfaßten Umstände zu entscheiden, ob die-ser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war ([X.] 1 Handeltreiben 25). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurtei-lung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang [X.] und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherr-schaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Wil-len des Angeklagten abhängen (st. Rspr.; vgl. [X.], 451, 452).Die tatrichterliche Wertung, daß der Angeklagte zu den Umsatzge-schäften mit dem von ihm transportierten Rauschgift ein solches Näheverhält-nis hatte, wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinreichendbelegt. Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus ei-gennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des [X.] nur Gehilfe sein, dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nurganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25; [X.] 1999, 24). So liegt es hier indes nicht. Aus den [X.] des [X.] ergibt sich, daß sie wesentliche Voraussetzung dafür waren, daß- wie dem Angeklagten bewußt war - das Rauschgift später in [X.] gewinn-bringend weiterverkauft werden konnte. Er hat das Versteck des in den dreiKosmetikflaschen verborgenen [X.] und Zeitpunkt und Art der [X.] nach [X.] mitbestimmt. Er war frei in seiner Entscheidung,wann und wie er das Kokain nach [X.] weiterbefördern würde. Sein Han-deln wurde nach der Übergabe der Betäubungsmittel an ihn vor dem Abflug in[X.] nicht kontrolliert oder überwacht; die einzige Anweisung an ihn be-- 7 -stand darin, sich von [X.] aus zu melden und Instruktionen für [X.] nach [X.] entgegenzunehmen.Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter [X.] Kontrolle zugängliche (vgl. [X.], 25) - Bewertung derStrafkammer, daß täterschaftliches Handeltreiben vorliegt, keinen Bedenken.Nach den getroffenen Feststellungen stellt es hier auch keinen Rechtsfehlerdar, daß der Tatrichter die Abgrenzung zwischen [X.]chaft und Teilnahmenicht ausdrücklich erörtert hat.4. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das[X.] hat bei der Prüfung eines minder schweren Falles berücksichtigt,daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt und durch seineZusammenarbeit mit den Ermittlungsbeamten "die Tat über seinen eigenenTatbeitrag hinaus aufgeklärt" hat. Im Ergebnis hat es das Vorliegen eines min-der schweren Falles verneint, den Strafrahmen dann aber bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne gemäß § 31 Ziff. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB ge-mildert.Soweit die Revision beanstandet, § 31 BtMG hätte als vertypter Straf-milderungsgrund schon im Rahmen des minder schweren Falles geprüft wer-den müssen - was das [X.] nicht getan habe, deshalb sei nicht erkenn-bar, ob sich das [X.] der Wahlmöglichkeit zwischen [X.] § 31 BtMG im Rahmen des minder schweren Falles oder der Anwendungdes § 49 Abs. 2 StGB bewußt gewesen sei - dringt die Rüge nicht durch. [X.] vom [X.] gewählte Formulierung läßt erkennen, daß der Tatrichterder Sache nach § 31 BtMG bereits bei dem minder schweren Fall bedacht und- 8 -auch berücksichtigt hat, allerdings ohne deshalb allein oder im Zusammenhangmit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall zu bejahen.5. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß für den Fall, daß [X.] den Angeklagten wegen täterschaftlich unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilthätte, zusätzlich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge hätte abgeurteilt werden müssen, da Besitzen nur dann ein unselbstän-diger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens ist, wenn [X.] in [X.]chaft begangen wird (vgl. [X.], 116;BGHR BtMG § 29 I Nr. 3 Konkurrenzen 1; BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltrei-ben 36). Auch bei abweichender rechtlicher Würdigung der Teilnahme [X.] wäre deshalb der anzuwendende Strafrahmen unverändert.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 21/00

10.05.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. 3 StR 21/00 (REWIS RS 2000, 2312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2312

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.