Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 5 StR 71/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3717

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


5 [X.]/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2003 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO):

Gegen den Angeklagten wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und fünf Monaten verhängt. In diese Gesamtstrafe sind einbezogen die Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 22. Oktober 1997 sowie die fünf Einzelstrafen für bis Oktober 1997 begangene Taten aus dem Urteil des [X.] vom 12. Mai 1998.

Die Gesamtstrafe aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufgelöst, desgleichen die durch Beschluß des [X.] vom 13. April 1999 gebildete [X.] von einem Jahr und acht Monaten.

Aufrechterhalten bleiben folgende weitere gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt ist: von acht Monaten aus dem letztgenannten Beschluß des [X.] sowie von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 25. Februar 1999. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. - 3 - [X.]e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge für schuldig befunden und hat deshalb eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren gegen ihn verhängt. Soweit die Revision des Angeklagten diesen Schuld- und Strafausspruch anficht, ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge lediglich zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Gesamtstrafausspruch.
Der Angeklagte war nach Begehung des abgeurteilten [X.] am 12. August 1997 wegen anderer Straftaten noch dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (zwei weitere Verurteilungen zu Geldstrafen bleiben für die Beurteilung der hier in Frage stehenden Gesamtstrafbildung ohne Bedeutung). Zutreffend hat das Schwurgericht eine nachträgliche Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit der Strafe aus dem eine Zäsur begründenden Urteil des [X.] vom 22. Oktober 1997 vorgenommen sowie mit den fünf Einzelstrafen, die das [X.] am 12. Mai 1998 für fünf vor dem 22. Oktober 1997 begangene Straftaten verhängt hatte. Denn der Angeklagte ist durch die nachträgliche Gesamtstrafbildung so zu stellen, als wären zum Zeitpunkt der Zäsur alle zuvor begangenen Straftaten gemeinsam abgeurteilt worden (vgl. [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 2). Die einbezogenen sechs Einzelstrafen waren im [X.] des [X.] vom 13. April 1999 [X.] unter Auflösung der im Urteil des [X.] vom 12. Mai 1998 gebildeten Gesamtstrafe [X.] bereits nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zurückgeführt worden, die das Schwurgericht anläßlich der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe [X.] die es auf sieben Jahre und neun Monate festgesetzt hat [X.] zutreffend aufgelöst hat (vgl. [X.]/[X.] aaO § 55 Rdn. 8). - 4 - Damit war indes die Entscheidungskompetenz des Schwurgerichts erschöpft, das lediglich eine vor dem Zäsurzeitpunkt begangene Tat abzuurteilen hatte; nach der dabei erforderlichen Gesamtstrafbildung und Auflösung einer rechtskräftigen Gesamtstrafe waren auch keine Einzelstrafen verblieben, die auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen gewesen wären. Nach § 55 Abs. 1 StGB bestand für das Schwurgericht kein Anlaß und keine Berechtigung, in rechtskräftig gebildete Gesamtstrafen für Taten einzugreifen, die nach dem Zäsurzeitpunkt begangen worden waren. Sowohl die Gesamtfreiheitsstrafe für die acht weiteren im Urteil des [X.] vom 12. Mai 1998 abgeurteilten, nach dem Zäsurzeitpunkt, dem 22. Oktober 1997, begangenen Taten [X.] insoweit war im [X.] des [X.] vom 13. April 1999 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet worden [X.] als auch die durch Urteil des [X.] vom 25. Februar 1999 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für 13 nach dem 12. Mai 1998 begangene Taten mußten bestehenbleiben.

Dies hat das Schwurgericht verkannt; es hat, ohne hierzu nach § 55 Abs. 1 StGB berechtigt gewesen zu sein, auch diese rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt war, aufgelöst und neue [X.] mit Rücksicht auf einen konsequent für richtig befundenen Neubeginn der [X.] jeweils um zwei Monate niedriger bemessene [X.] Gesamtfreiheitsstrafen [X.] von sechs Monaten und von einem Jahr und vier Monaten, jeweils zur Bewährung ausgesetzt [X.] gebildet.
Hierdurch ist der Angeklagte zwar insoweit nicht beschwert, als die bisher gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafen durch geringere ersetzt wurden. Indes beschwert ihn der damit verbundene Neubeginn von [X.], während hinsichtlich der bisherigen [X.] in einem Fall die Bewährungszeit bei [X.] bereits abgelaufen war, deren Ablauf in dem anderen Fall bevorstand und nunmehr einge- - 5 - treten ist. Um dem Angeklagten diese Beschwer zu nehmen und andererseits zu verhindern, daß er infolge seines Rechtsmittels durch eine höhere Summe der gegen ihn insgesamt festgesetzten Gesamtstrafen belastet wird, entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, daß die rechtsfehlerhaft gebildeten weiteren Gesamt-strafen aufgehoben und die zu Unrecht aufgelösten wiederhergestellt werden, daß ferner die daraus resultierende Erhöhung der Gesamtsanktion durch entsprechende Verminderung der einzigen in diesem Verfahren zu bildende Gesamtstrafe [X.] also um vier Monate [X.] ausgeglichen wird.
Der dem Angeklagten hierdurch zuteil werdende, in der Herabsetzung der einzigen zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe liegende geringe Erfolg seines Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.
[X.] Raum Brause

Meta

5 StR 71/03

26.03.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 5 StR 71/03 (REWIS RS 2003, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3717

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.