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PDF anzeigen5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Juni 2004in der [X.] versuchten schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2004beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Dezember 2003 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklag-ten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),daß die beiden Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei [X.] und zwei Monaten entfallen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen, jedoch wird die Gebühr bei dem [X.]um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der diesenAngeklagten betreffenden im Revisionsverfahren entstande-nen gerichtlichen Auslagen und eigenen notwendigen Ausla-gen fallen der Staatskasse zur Last.[X.], [X.] und [X.] ge-gen beide Angeklagte sind rechtsfehlerfrei. Rechtsfehlerfrei sind auch [X.] gegen den Angeklagten [X.]und der [X.], soweit gegen diesen aus denbeiden im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen (vier Jahre undacht Monate sowie [X.]) und aus [X.] von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] 24. Oktober 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vierMonaten verhängt worden [X.] hatte sich indes die nachträgliche Gesamtstrafbildung zu [X.]. Gegen den Angeklagten, der zwischen den beiden in dem [X.] amtsgerichtlichen Urteil abgeurteilten Taten anderweitig [X.] war, ist in jenem Urteil zutreffend für die zweite Tat eine gesonderteFreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden, während die erste Tat ge-sonderter Gesamtstrafbildung mit den vorangegangenen rechtskräftig ver-hängten Strafen zugeführt wurde. Die beiden hier abgeurteilten Taten sindnach dem dortigen Zäsurzeitpunkt begangen worden; sie waren daher [X.] mit der dort gesondert verhängten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafezurückzuführen. Darüber hinaus bestand kein Raum zu weiterer Anwendungdes § 55 StGB, insbesondere zu einer Korrektur der Gesamtstrafbildung indem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil.In die dem Tatgericht nicht obliegende weitere Gesamtstrafbildungeinzugreifen und sie für gegenstandslos zu erklären, besteht aus zwei Grün-den Anlaß: Ohne die zu Unrecht vorgenommene [X.] bliebeder Angeklagte bezogen auf die zugehörigen Verurteilungen mit einem [X.] zusätzlichen Gesamtstrafübel (insgesamt drei Jahre und neun [X.] statt [X.]) belastet. Zudem ist [X.] nicht einmal vollständig richtig: Das [X.] hat nämlich beiseinen Bemühungen um die zutreffende Bestimmung der für die [X.] maßgeblichen Zäsurzeitpunkte das Berufungsurteildes [X.]s Halle vom 25. August 2000 ([X.], 34) außer acht ge-lassen, dessen Beachtung konsequent eine noch weitergehende Korrekturerfordert hätte. Wenngleich dieses Urteil nurmehr die Strafaussetzungsfragebetroffen haben mag, gilt es als frühere Verurteilung im Sinne des § 55Abs. 1 StGB ([X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 5; [X.] LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 5 [X.] derartigen Erwägungen müssen [X.] sofern ihnen nicht überhauptdie Rechtskraft ergangener Gesamtstrafverurteilungen widerstreitet [X.] einemVerfahren nach § 460 StPO vorbehalten bleiben. Die nachträgliche [X.] 4 -strafbildung nach § 55 StGB hat sich hier auf diejenige Gesamtstrafe zu [X.], die auch die Einzelstrafen für die gegenständlich abgeurteiltenTaten einschließt.[X.] [X.] Schaal
Meta
16.06.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. 5 StR 211/04 (REWIS RS 2004, 2795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2795
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