Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 1 StR 63/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6774

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817U1STR63.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
63/17

vom
9. August
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. August 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Prof. Dr. Jäger,
[X.],
die [X.]in am [X.]
Cirener
und der [X.] am [X.]
Prof. [X.],

Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2016 wird [X.].

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung sachli-chen Rechts gestützten Revision. Der [X.] hat beantragt, das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zu den der [X.] zu-grunde liegenden rechtswidrigen Taten auf die Sachrüge hin aufzuheben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der zum Urteilszeitpunkt 44 Jahre alte Beschuldigte
erkrankte vor etwa 20 Jahren an paranoider Schizophrenie. Schon vor der ersten Diagnose dieser Krankheit wurde er u.a. wegen eines im November 1991 begangenen vorsätzli-chen [X.] zu zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt 1
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und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dieser Verur-teilung lag zu Grunde, dass der alkoholisierte Beschuldigte seinem Vermieter nachts mit einem eigens präparierten Messer einen Stich in die Brust versetzte, nachdem dieser ihm wegen Lärmbelästigung den Strom abgedreht hatte.

Akustische Halluzinationen traten bei ihm erstmals 1996 oder 1997 auf. Im Juli 2000 war bereits einmal die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Dem lagen als Diebstahl in
zwei Fällen, vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sowie Wi-derstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertete [X.] zu Grunde. Im Oktober 2007 ist diese Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und fünf Jahre später für erledigt erklärt worden. Im Rahmen der Unterbringung war der Be-schuldigte medikamentös eingestellt worden; während der Bewährungszeit ließ er sich mit [X.] behandeln. Nach der Erledigung der Unterbringung bezog er 2013 eine eigene Wohnung. Ende des Jahres 2014 begann er, ent-gegen ärztlichem Rat seine Medikamente nach und nach abzusetzen. Im [X.] trank er auch wieder verstärkt Alkohol. Er wurde [X.] von der Polizei betrunken in hilfloser Lage aufgefunden; zudem kam es zu Vorfällen im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten. Im August 2015 fiel er nach einem Ladendiebstahl durch unangemessenes Verhalten, u.a. Wein-
und Lachanfälle, auf.

1. [X.]:

Am 7. November 2015 übergab der Beschuldigte seinem Nachbarn
A.

einen neu gekauften [X.] mit der Bitte, darauf Musikdateien auf-zuspielen. Da der Nachbar sich vor dem Beschuldigten fürchtete -
er hatte ihn seit seinem Einzug im April 2015 als psychisch auffällig erlebt -
und den Be-4
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schuldigten nicht zu verärgern wünschte, wollte er dem Anliegen nachkommen. Das Aufspielen gelang ihm jedoch nicht, sodass er den [X.] an den [X.] paranoiden Schizophrenie gelangte der Beschuldigte zu der Über-ein Nachbar sei für den angeblichen Defekt des [X.]s ver-antwortlich und sei ihm deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Er forderte deswegen erfolglos die Erstattung
des Kaufpreises in Höhe von 35

Dessen Anregung, gemeinsam zum Verkäufer zu gehen und auf einen Umtausch des Geräts zu bestehen, lehnte der Beschul-digte ab.

Gegen 3.30 Uhr am frühen Morgen des 10. November 2015 klopfte und klingelte der Beschuldigte an der Wohnungstür
seines Nachbarn, um von [X.] die Zahlung von Schadensersatz zu verlangen. Der Nachbar A.

wachte zwar auf, öffnete aber aus Angst vor dem Beschuldigten nicht. Der Beschuldig-te trat nun mit zwei kräftigen Tritten die Türe ein, ging zum Bett des Nachbarn und riss den daneben befindlichen WLAN-Router aus der Wand. Sodann zerrte er seinen Nachbarn an der Schulter aus dem Bett, schrie ihn an und forderte Geld für den defekten [X.]. Der verängstigte Nachbar bot dem Be-
.
Er versetzte seinem Nachbarn, der den Angriff geahnt und sich abgewandt hatte, einen schmerzenden Faust-schlag auf den Rücken und verließ die Wohnung. Noch vor dem Eintreffen der Polizei gegen 5.00
Uhr klebte der Beschuldigte ein von ihm mit den Worten --Blatt an die Woh-nungstür des Nachbarn.
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Nach dieser Tat zog der Beschuldigte um. Im Laufe des Jahres 2016 [X.] er sich mehrmals in psychiatrischer Behandlung. Bei jedem Aufenthalt stellten die Ärzte eine ausgeprägte Verlorenheit bzw. Zerfahrenheit des [X.] fest; Anfang Januar 2016 wurden Verfolgungsgedanken und akustische Halluzinationen diagnostiziert, nachdem der Beschuldigte angegeben hatte, er höre das Herz der aufnehmenden Ärztin schlagen und sein Nachbar breche bei ihm ein und stehle. Am 11. April 2016 begab er sich aus eigenem Antrieb zur ambulanten Behandlung, dort wurde bei ihm das Vorliegen von psychotischen Symptomen festgestellt. Die orale Einnahme eines Medikaments wurde [X.]. Am 26. Mai 2016 wurde der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentrati-on von zwei Promille
in einer Klinik
aufgenommen, zuvor
befand er sich vom 12. bis zum 16.
Mai
2016
stationär in Behandlung. Bei seiner Aufnahme hatte [X.]. Es wurde eine paranoide Schizophrenie und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert und ihm ein Neuroleptikum verabreicht.

2. [X.]:

Am 21. Mai 2016 wollte der alkoholisierte Beschuldigte in einem Le-bensmittelmarkt eine Literdose Bier stehlen. Dazu nahm er eine solche Bierdo-se aus dem Regal und steckte sie in die mitgeführte Stofftasche. Eine kleinere und preiswerte Bierdose nahm er ebenfalls aus dem Regal und begab sich damit zur Kasse, um lediglich diese zu bezahlen. Bei dem Einstecken der grö-ßeren Dose war er jedoch von einem Angestellten beobachtet worden, der ihn an der Kasse nach weiteren zu bezahlenden Produkten fragte. Das Ansinnen des Angestellten, in die Stofftasche des Beschuldigten sehen zu wollen, lehnte er ab. Daraufhin konfrontierte ihn der Angestellte mit seiner Beobachtung und griff nach der Stofftasche. Der Beschuldigte entschloss sich, nunmehr körper-8
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lich gegen den Angestellten vorzugehen, um mit der Bierdose entkommen zu können. Er zog deswegen an der Stofftasche. Als der Angestellte aber nicht losließ, packte er ihn kräftig mit einer Hand seitlich am Hals und versuchte, ihn wegzudrücken. Dennoch ließ der Angestellte die Tasche nicht los. Deswegen schlug ihn der Beschuldigte mit der von ihm als Straßenmusikanten mitgeführ-ten Gitarre mehrmals kräftig auf den rechten Unterarm. Der Angestellte ließ immer noch nicht los. Beide zogen nun an der Stofftasche. Der Beschuldigte trat den Angestellten mit dem beschuhten Fuß kräftig gegen den Bauch, wodurch er selbst das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Den Zug der von beiden gehaltenen Tasche nutzte der Beschuldigte aus,
um sogleich wie-der aufzustehen und mit zunehmender Intensität viermal mit der Gitarre auf den der Angestellte die Stofftasche los und der Beschuldigte flüchtete mit der [X.], konnte aber kurz darauf festgenommen werden.

3. Das [X.] hat für beide [X.] sicher erheblich verminder-te Steuerungsfähigkeit angenommen, aber auch eine Aufhebung der Einsichts-fähigkeit jeweils nicht ausschließen können. Grundlage für diese
Bewertung des [X.]s ist die unter das [X.] des § 20 StGB krankhafte seelische Störung gefasste paranoide Schizophrenie des Beschuldigten. Auf dieser Grundlage hat es die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht. Beide [X.] seien auf die überdauernde paranoide Schizophrenie zurückzuführen. Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose hat das [X.] auf die Gefahr der Begehung erheblicher Körperverletzungshandlungen unter Verwendung von gefährlichen Werkzeugen gegründet. Es hat ebenfalls geprüft, ob eine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt, dies aber im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht infolge der kognitiven Überforderung des Beschuldigten abgelehnt.
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II.

1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

a) Die Revision macht die Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 [X.] gel-r-u-

des Beschuldigten vorgestellt habe, ungefragt Ausführungen gemacht. Der Vorsitzende habe sinngemäß geäußert, dass eine Zeugenvernehmung nicht erforderlich sei, man glaube dieser Person auch so. Erst danach sei die Haupt-

Die Rüge ist bereits unzulässig. Denn der [X.] ist unzutref-fend. Aus dem Protokoll ergibt sich abweichend zum [X.], dass die Beweisaufnahme vor den [X.] und vor der Gelegenheit zum letz-ten Wort -
wie es § 258 [X.] vorsieht -
geschlossen wurde.

Die Rüge wäre auf dieser Tatsachengrundlage aber auch unbegründet. In die Beweisaufnahme ist nicht erneut eingetreten worden, was auch die Revi-sion nicht behauptet. Von daher bestand keine Veranlassung der erneuten Gewährung des letzten Wortes, da der Beschuldigte als letzter Verfahrensbe-teiligter vor Beginn der Beratung das Wort hatte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 30. März 2016 -
4 [X.]; Urteil vom 20. März 1959 -
4 [X.], [X.]St 13, 53, 59 f.). Die im Saal anwesende Person war nicht verfahrensbetei-ligt. [X.] ist nur derjenige, der nach dem Gesetz eine Prozessrol-le ausübt, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinne gestal-12
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tend als Prozesssubjekt mitwirken muss oder darf ([X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl.,
Einl. Rn. 70).

Eine Verfahrensbeteiligung der sich zu Wort meldenden Person wird auch in dem
vom [X.] in seiner Antragsschrift zu Recht als unklar eingeordnetem Vortrag der Revision,
nicht behauptet. Darin ist zwar ver-

r-nehmung sei abgesehen worden.

b) Auch unter dem Aspekt § 261 [X.] versagt die Rüge. Ihr lässt sich schon nicht mit hinreichender Klarheit die Beanstandung entnehmen, dass die Ausführungen der verfahrensunbeteiligten Person außerhalb der Beweisauf-nahme Eingang in die Überzeugungsbildung gefunden hätten. Eine solche Rü-ge wäre jedenfalls aber unbegründet, da die Angaben dieser Person im Urteil keine Rolle spielen.

2. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge hin veranlasste materiell-rechtliche Prüfung zeigt ebenfalls keinen Fehler auf. Das Vorliegen der Voraus-setzungen der angeordneten Maßregel ist rechtsfehlerfrei belegt.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der [X.] bei Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf [X.] Zustand beruht. Der [X.] muss, um die notwendige Gefährlich-keitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. [X.] muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infol-16
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ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange-richtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsan-ordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entschei-dung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa [X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2016 -
1 [X.] Rn. 3, [X.], 76; vom 13. Oktober 2016 -
1 [X.] Rn. 13 ff., [X.], 585
und vom
12. Oktober 2016 -
4 [X.] Rn.
9).

Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.

a) Jedenfalls die Voraussetzungen der vom [X.] angenommenen sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung der beiden [X.] werden in für den Senat nachvollziehbarer Weise dargestellt und beweiswürdigend belegt. Erforderlich ist insoweit auf [X.] der Darle-gungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; etwa [X.], Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 -
1 [X.] Rn.
5, [X.], 76; vom 12.
Oktober 2016 -
4 [X.] Rn. 11, [X.], 74
und vom 17.
Juni 2014 -
4 [X.], [X.], 305, 306). Diese [X.] gelten auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schi-zophrenie. Denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genom-men noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere [X.] überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfä-20
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higkeit (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 29.
April 2014 -
3 [X.], [X.], 305; vom 23. August 2012 -
1 [X.], [X.], 98
und
vom 24.
April 2012 -
5 [X.], [X.], 239). Das sachverständig bera-tene [X.] hat das beim Beschuldigten vorliegende dauerhafte [X.] und dessen Symptome sorgfältig aufgeklärt und plausibel dargestellt.

aa) Für die erste Tat begründet das [X.] den Schluss, dass die psychotische Erkrankung des Beschuldigten seine Schuldfähigkeit bei der Tat sicher erheblich
vermindert, nicht ausschließbar sogar aufgehoben habe, damit, dass der Beschuldigte wahnbedingt davon ausgegangen sei, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn zu. Ausreichende [X.] für eine solche wahnhafte Realitätsverkennung sieht das [X.] im Ein-klang mit dem Sachverständigen in der auch in der Hauptverhandlung geäußer-ten realitätsfremden Vorstellung des Beschuldigten, sein Nachbar habe sein Unglück auf ihn übertragen, sei auch für andere negative Ereignisse in seinem Leben verantwortlich und sei ein [X.] Agent. Die psychotisch bedingte Handlungsintention zeige sich auch in dem der Durchsetzung einer Forderung vollkommen unangemessenen Verhalten des Beschuldigten bei der Tat. Der beschriebene Zettel an der Wohnungstür, der darauf hindeute, dass der Be-schuldigte wahnbedingt der Überzeugung gewesen sei, der Geschädigte gehö-re dem [X.] Geheimdienst an, sei ein weiteres Indiz für eine wahnbe-dingte Veranlassung der Tat. Die Annahme einer akuten psychotischen Symp-tomatik werde auch dadurch belegt, dass der Beschuldigte in seiner Verneh-mung am Tag nach der Tat sehr verworren im Denken und Verhalten gewesen sei. Dies entspreche seinem Verhalten in den ersten Tagen seines Aufenthalts in der Psychiatrie, für die eine
akute psychotische Symptomatik beschrieben werde.

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bb) Für die zweite Tat stützt das [X.] sich vor allem auf die tat-zeitnahen psychiatrischen Befunde. So sei der Beschuldigte bis zum 16. Mai 2016 -
mithin fünf Tage vor der Tat -
in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe hierbei schwere psychotische Beeinträchtigungen geschil-dert. Die anlässlich des Aufenthalts nur kurzfristig verabreichte Medikation sei
-
im [X.] an den Sachverständigen -
nicht geeignet, auf das psychotische Erleben des Beschuldigten in so kurzer [X.] Einfluss zu nehmen. Nachdem er noch am Tattag festgenommen worden sei, sei er am 2. Juni 2016 in das [X.] verlegt worden, wo eine paranoide Schizophrenie [X.] worden sei. Daher sei trotz zielgerichtet anmutenden Vorgehens des Beschuldigten, nämlich das Einstecken der wertvolleren und das Vorzeigen der günstigeren Ware, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht nur aufgrund seiner Alkoholisierung, sondern auch aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie begangen habe. Dies werde belegt durch den Umstand, dass der Beschuldigte seine Gitarre als Schlagwerkzeug eingesetzt habe. Auf diese sei er als Straßenmusiker angewiesen, sie habe einen erheblichen Vermö-genswert für ihn dargestellt. Dass er sie dennoch als Schlagwerkzeug mit dem Risiko der Beschädigung eingesetzt habe, sei ein Indiz für die krankheitsbe-dingte Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit.

cc) Diese Ausführungen belegen für beide Taten noch hinreichend konk-ret und nachvollziehbar, dass die festgestellte schizophrene Erkrankung des Beschuldigten zu einer jedenfalls sicher erheblich verminderten [X.] bei den Taten geführt hat. Für die erste Tat ist die wahnbedingte Motiva-tion des Beschuldigten festgestellt und tragfähig begründet. Entgegen den Aus-führungen des [X.]s sind diese Voraussetzungen auch für die zweite [X.] noch ausreichend belegt.

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Die Feststellungen zu dem gut dokumentierten Verhalten des Beschul-digten wenige Tage vor und nach der Tat und den dabei zu Tage getretenen produktivpsychotischen Symptomen tragen den Schluss, dass auch die inmit-ten dieser Phase gelegene Tat unter der Wirkung eines akuten Schubs der Er-krankung -
die nicht tageweise zwischen akut und nicht akut schwankt, sondern deren akuter Zustand sich über längere Phasen anbahnt -
begangen worden ist. Soweit der [X.] die Darstellung der Befindlichkeit des [X.] unmittelbar nach der Festnahme vermisst, ist von der Revision eine zulässige Aufklärungsrüge nicht erhoben. Auch die Auswirkungen dieser akuten Psychose auf die Begehung der Tat sind noch ausreichend dargestellt. Auf der Grundlage, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter schweren psy-chotischen Beeinträchtigungen gelitten hat, deren Symptome sich bei ihm vor allem durch verworrenes Denken und Verhalten gezeigt haben und diese auch im Tatbild Ausdruck gefunden haben, ist der Schluss auf eine durch krank-heitsbedingte kognitive Einbußen sicher erheblich verminderte [X.] tragfähig (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 -
4 [X.], [X.], 145
mwN). Dies bringt das [X.] auch durch die Bezugnahme auf den, aus Sicht des Beschuldigten als unvernünftig beurteilten Einsatz der Gitarre zum Ausdruck. Eine durch kognitive Verzerrungen hervor-gerufene relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit setzt auch nicht zwingend wahnhaftes Erleben voraus.

dd) Selbst wenn diese Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol mitverursacht worden wäre, hinderte dies nicht die Annahme einer dauerhaften Störung im Sinne des § 63 StGB. Denn tragender Grund für den Zustand im Sinne des § 63 StGB ist die Psychose des Beschuldigten. Dann kommt es nicht darauf an, ob die Schwelle zur verminderten Steuerungsfähig-keit durch ein alltägliches Ereignis, nämlich den Alkoholkonsum überschritten 25
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wurde ([X.], Beschluss vom 19. Januar 2017 -
4 [X.] Rn. 11,
[X.], 203
mwN; Urteil vom 17. Februar 1999 -
2 StR 483/98, [X.]St 44, 369, 375). Dies gilt zumal, da der Beschuldigte mit der zunehmenden Symptomatik seiner Psychose vermehrt Alkohol trank.

ee) Soweit das [X.] zudem eine Aufhebung der Einsichtsfähig-keit nicht auszuschließen vermochte, wirkt sich dies nicht zum Nachteil des [X.] aus. Hier führt es nur dazu, dass der Beschuldigte keine zusätzli-che Freiheitsstrafe erhält. Bleiben aber nach abgeschlossener Beweiswürdi-gung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des [X.] zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 19.
November 2014 -
4 StR 497/14, [X.], 71
mwN). Zu Lasten des Beschuldigten wirkende Fol-gen aus der Annahme der nicht ausschließbar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit sind nicht erkennbar.

b) Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht zu beanstanden. Die für ei-ne Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechts-widrige Taten begehen werde (vgl. nur [X.], Beschluss vom 19. Januar 2017
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4 [X.] Rn. 11, [X.], 203
mwN). Eine Wahrscheinlichkeit [X.] Grades für die Begehung erheblicher Straftaten
wird durch die Urteils-gründe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seines [X.] und der [X.] belegt (vgl. hierzu nur [X.], Beschlüsse vom 13. Oktober
2016 -
1 [X.] Rn. 13 ff., [X.], 585
und
vom 3.
Juni 2015 -
4 [X.], [X.], 724). Diese [X.] erstreckt sich auch darauf, ob und welche Taten von dem Beschuldigten 27
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infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt ([X.], [X.] vom 24. Juli 2013 -
2 BvR 298/12, [X.] 2014, 31; [X.] aaO). Hierzu stellt das [X.] im Wesentlichen darauf ab, dass bei dem Beschuldigten
trotz adäquater und streng überwachter Medikation in der einstweiligen Unter-bringung bisher kein vollständiges Abklingen der psychotischen Symptomatik zu verzeichnen sei. Zudem bestehe keine tiefergehende Krankheits-
und Be-handlungseinsicht. Dies finde Beleg in dem Verhalten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, in der er ersichtlich von Wahnvorstellungen geprägte [X.] abgegeben habe. Deswegen sei davon auszugehen, dass der Be-schuldigte bei einer Entlassung die Medikamente sofort absetzen und wieder tiefer in ein psychotisches Erleben abgleiten würde. Dies wiederum lasse den -
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[X.] gleichartige Taten erwarten, insbesondere weil er in Situationen, in denen er krankheitsbedingt überfordert sei oder sich im Recht fühle, Gewalt gegen Personen einsetze, um seine Ziele durchzusetzen.
[X.] [X.]

Cirener [X.]

Meta

1 StR 63/17

09.08.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 1 StR 63/17 (REWIS RS 2017, 6774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6774

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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