Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 22.10.2013, Az. 3 StR 124/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1800

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Gegenstand

Vorlage an den EuGH: Arzneimittel als Grundstoffe zur Herstellung von Betäubungsmitteln


Tenor

1. Dem [X.] wird zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe ([X.]. [X.] Nr. L 47 vom 11. Februar 2004 S. 1) sowie der Verordnung ([X.]) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1, Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. 23) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/[X.] des [X.] und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, die von den Verordnungen ([X.]) Nr. 273/2004 und ([X.]) Nr. 111/2005 erfasste Stoffe enthalten, gemäß dem jeweiligen Art. 2 Buchst. a dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass die erfassten Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?

2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] ausgesetzt.

Gründe

1

Dem 3. Strafsenat des [X.] liegt die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des [X.] zur Entscheidung vor. Das [X.] hat den Angeklagten des Handeltreibens mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, in 14 Fällen schuldig gesprochen, ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Kompensations- und eine Verfallsentscheidung getroffen.

I.

2

1. Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen folgender, vom [X.] festgestellter Sachverhalt zugrunde:

3

Der Angeklagte war selbständig als Handelsvertreter für Nahrungsergänzungsmittel, orthopädische Hilfsmittel, medizinische Geräte und Zubehör sowie rezeptfreie Medikamente tätig. Er vermittelte und organisierte, dass ein in [X.] ansässiges Unternehmen zwischen dem 15. Juni 2007 und dem 6. Oktober 2008 (legal hergestellte und grundsätzlich für eine Verwendung als Arzneimittel bestimmte) [X.] in dreizehn Fällen nach [X.] sowie in einem Fall nach [X.] lieferte. Das [X.] betrug 4.179 Kilogramm [X.]hydrochlorid. Dem Angeklagten war bereits vor der ersten Lieferung bewusst, dass die [X.] zur Herstellung von Metamfetamin verwendet und dann auf dem [X.] Drogenmarkt verkauft werden sollten.

4

2. Nach Würdigung des [X.]s hat sich der Angeklagte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF) strafbar gemacht, indem er entgegen § 3 [X.] mit einem Grundstoff i.S.d. § 1 Nr. 1 [X.] (§ 2 Nr. 1 [X.] aF), der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte, Handel getrieben habe.

5

3. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

6

Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Die Arzneimittel betreffenden Ausnahmeregeln in Art. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung ([X.]) [X.] bedürfen - auch vor dem Hintergrund der Auffassung der [X.] - mit Blick auf den Wortlaut, die Historie sowie den Sinn und Zweck dieser Verordnungen der Auslegung. Da es sich um [X.] Rechtsregeln handelt, obliegt diese allein dem [X.] (Art. 267 A[X.]V). Dieser hat bislang die Frage nicht entschieden, ob Arzneimittel stets vom Anwendungsbereich der genannten Verordnungen ausgenommen sind, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die in den Arzneimitteln enthaltenen, von den Verordnungen "erfassten Stoffe" nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, so dass kein "acte [X.]" vorliegt. Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass sie im Sinne eines "acte clair" keinen vernünftigen Zweifeln unterläge. Im Einzelnen:

7

1. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Grundstoffen setzt nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 1 Nr. 1 [X.] ([X.] I 2008 S. 306 ff.), § 29 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 2 Nr. 1 [X.] aF ([X.] I 2005 S. 3686, 3689 f.) voraus, dass es sich bei den [X.] um Grundstoffe handelt. Da das [X.] Recht zur Definition des Begriffs "Grundstoff" auf den "erfassten Stoff" im Sinne des Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung ([X.]) [X.] Bezug nimmt, kommt es darauf an, ob die gehandelten Tabletten "erfasste Stoffe" im Sinne dieser Verordnungen sind. [X.] ist jeweils in den Anhängen der genannten Verordnungen als "erfasster Stoff" aufgeführt. Allerdings könnte der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung ([X.]) [X.] vorliegen, der jeweils unter anderem Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/[X.] nennt. Da nach den Feststellungen des [X.]s die legal hergestellten Tabletten jedenfalls in einem Teil der abgeurteilten Fälle zunächst für eine Verwendung als Arzneimittel bestimmt waren, handelt es sich zumindest insoweit um Arzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/[X.] (vgl. auch Anlage 1 zu § 1 Nr. 1, § 5 [X.] [[X.] I 2005 S. 3632 f., 3642]; [X.], Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, [X.], 583), so dass für die Strafbarkeit die Reichweite der Ausnahmeregelung maßgeblich ist.

8

2. Die Ausnahmeregelungen in Art. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchst. a Halbsatz 2 der Verordnung ([X.]) [X.] sind auslegungsbedürftig hinsichtlich der Frage, ob Arzneimittel, die "erfasste Stoffe" enthalten, stets - unabhängig von der Art ihrer Zusammensetzung - ausgenommen sind, oder ob dies lediglich dann anzunehmen ist, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können.

9

a) Art. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 lautet in seiner [X.]n Fassung: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'erfasste Stoffe' alle in [X.] aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können".

Art. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) [X.] ist sprachlich ähnlich gefasst: "Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'erfasster Stoff' jeden im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können."

b) Der [X.] Wortlaut dieser Vorschriften könnte eher darauf hindeuten, dass vom Anwendungsbereich der Verordnungen Arzneimittel lediglich dann nicht erfasst werden, wenn sie so zusammengesetzt sind, dass die in ihnen enthaltenen, erfassten Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können. Dies ergibt sich daraus, dass sich der abschließende Relativsatz nach den Regeln der [X.]n Grammatik entweder nur auf das letzte Substantiv des übergeordneten Satzes oder auf alle Substantive der vorangehenden Aufzählung bezieht. Da der Relativsatz nach dem Zusammenhang naheliegend nicht lediglich an "sonstige Zubereitungen", sondern zumindest auch an Mischungen und Naturprodukte anknüpft, spricht die grammatische Auslegung dafür, dass der Relativsatz auch die Arzneimittel betrifft und diese demnach nicht stets als "erfasste Stoffe" ausscheiden (vgl. zur grammatischen Auslegung in solchen Fällen Kudlich in Festschrift Puppe, 2011, [X.], 131). Dementsprechend sind verschiedene Gerichte - allerdings jeweils ohne nähere Erörterung - davon ausgegangen, dass der Handel mit [X.]hydrochlorid sowohl einen Straftatbestand nach dem [X.]n Grundstoffüberwachungsgesetz als auch einen Straftatbestand nach dem [X.]n [X.] verwirklichen und mithin grundsätzlich auch ein Arzneimittel einen Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes darstellen könne (vgl. [X.], Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, [X.], 583; [X.], Beschluss vom 30. September 2013 - [X.] 21.09, juris Rn. 16; s. auch Raum in [X.]/[X.][X.], [X.], 2012, § 95 Rn. 9).

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen anderen Amtssprachen auszulegen ([X.], Urteil vom 3. Oktober 2013 - [X.]/12 - Confédération paysanne - juris Rn. 22 mwN). Insoweit ergibt der Vergleich mit anderen Sprachfassungen kein eindeutiges Bild. Beispielsweise erscheinen auch in der [X.] Fassung Arzneimittel nicht als Bezugssubjekt ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Buchst. a Satz 2 Verordnung [[X.]] Nr. 273/2004: "[X.]/[X.], pharmaceutical preparations, mixtures, natural products and other preparations containing scheduled substances that are compounded in [X.] extracted by readily applicable or economically viable means"). Die [X.] Fassungen des Art. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 und des Art. 2 Buchst. a der Verordnung ([X.]) [X.] weisen untereinander bereits Unterschiede auf, die eine eindeutige Auslegung zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. einerseits Verordnung [[X.]] Nr. 237/2004: "[…] à l'exclusion des médicaments, tels que définis par la directive 2001/83/[X.] instituant un code communautaire relatif aux médicaments à usage humain, des préparations pharmaceutiques, [X.], produits [X.] des substances classifiées qui sont composées de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facilement [X.], ni extraites par des moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables"; andererseits Verordnung [[X.]] [X.]: "[…] à l'exclusion des médicaments tels que définis par la directive 2001/83/CE du Parlement européen et du Conseil et [!] des préparations pharmaceutiques, [X.], produits [X.] des substances classifiées qui sont composés de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facilement [X.] ni extraites par des moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables").

d) Die historische und teleologische Auslegung der Verordnungen könnte eher die - auch in der [X.]n Kommentarliteratur (vgl. Rohr in Fuhrmann/[X.]/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2010, § 43 Rn. 83; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Betäubungsmittelrecht, Art. 2 Verordnung [[X.]] Nr. 273/2004 Rn. 1 [Stand: 8. Auflage, 10. [X.].]; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 7. Auflage, Stoffe, Teil 3 Rn. 8; [X.], [X.], 1998, § 2 Rn. 2, 5) verbreitete - Auffassung stützen, dass Arzneimittel stets als erfasste Stoffe ausscheiden. So dienen sowohl die Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung ([X.]) [X.] (in Ersetzung älterer Richtlinien und Verordnungen) der Umsetzung der Anforderungen des Art. 12 des am 19. Dezember 1988 angenommenen Übereinkommens der [X.] und psychotropen Substanzen. Durch sie sollten für den grundsätzlich legalen Handel mit Arzneimitteln kein unnötiges Hemmnis und für die beteiligten [X.] keine Erlaubnispflicht und zusätzliche Buchführungspflichten geschaffen werden (s. Erwägungsgrund Nr. 13 zur Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004). Der nach dem gemäß Art. 33 des genannten UN-Übereinkommens - neben [X.], [X.] und [X.] - allein maßgebliche [X.], [X.] und [X.] Wortlaut des Art. 12 Abs. 14 legt daneben nahe, dass pharmazeutische Zubereitungen insgesamt vom Anwendungsbereich des Artikels ausgenommen sind (vgl. [X.], Volume 1582 [1990], 95, 193, 239 f., 332). Dementsprechend ließen sich auch der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der [X.]/[X.] und des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 3677/90 verstehen, die durch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 273/2004 bzw. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) [X.] aufgehoben wurden. Dass durch diese Änderung die Ausnahmeregelung für Arzneimittel modifiziert werden sollte, ist den Begründungen für die Verordnungen nicht zu entnehmen. Indes erscheint danach auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Anwendungsbereich "erfasster Stoffe" in den Verordnungen ([X.]) Nr. 273/2004 und [X.] erweitert wurde, zumal es der [X.] bei dem Vorschlag für die Verordnung etwa darum ging, "neuen Wegen und Trends der Abzweigung von Ausgangsstoffen und dem illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen begegnen zu können" ([X.]] 244 endgültig S. 2).

e) Allerdings spricht Einiges dafür, dass die [X.] davon ausgeht, pharmazeutische Zubereitungen und Humanarzneimittel fielen nicht unter die Rechtsvorschriften für Drogenausgangsstoffe (vgl. etwa Bericht der [X.] an den Rat und das [X.], [X.]] 709 endgültig S. 10; Arbeitsunterlage der [X.]sdienststellen [X.]] 267 final S. 2). Sie hat entsprechende Vorschläge zur Änderung bzw. Klarstellung der Verordnungen vorgelegt ([X.], 11; [X.]), aus deren Wortlaut sich eindeutig ergibt, dass Arzneimittel stets - unabhängig von einer einfachen Verwendbarkeit oder leichten und wirtschaftlichen Extrahierbarkeit enthaltener "erfasster Stoffe" - nicht unter die "erfassten Stoffe" fallen. Nach der hierzu gegebenen Begründung soll es sich dabei nicht um eine Änderung, sondern lediglich um eine Verdeutlichung oder Klarstellung der Begrifflichkeit handeln  (s. [X.]] 521 final S. 9; [X.]] 548 final S. 11; Stellungnahme des [X.], [X.]. [X.] 2013 Nr. [X.]/10 S. 56).

III.

Der Senat bittet anzuordnen, dass über das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der [X.] mit Vorrang entschieden wird. Die [X.] ist in einem schwebenden Strafverfahren entscheidungserheblich, für das in besonderem Maße der aus Art. 6 Abs. 1 [X.] resultierende Anspruch des Angeklagten gilt, dass über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage in angemessener [X.] entschieden wird. Überdies ist es nach Auffassung des [X.]s bereits zu einer überlangen Verfahrensdauer gekommen.

Becker                        Pfister                       Hubert

               Schäfer                      Spaniol

Meta

3 StR 124/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 23. Januar 2013, Az: 22 KLs 12/12

Art 2 Buchst a Halbs 2 EGV 111/2005, Art 2 Buchst a S 2 EGV 273/2004, Art 1 Nr 2 EGRL 83/2001, § 1 Nr 1 GÜG, § 3 GÜG, § 19 Abs 1 Nr 1 GÜG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 22.10.2013, Az. 3 StR 124/13 (REWIS RS 2013, 1800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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