Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. XI ZB 5/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6992

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

[X.]: bis 90.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Widerruf der auf den Abschluss eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucher-Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

2

Die Kläger schlossen am 15. Februar 2016 mit der Beklagten einen "Darlehensvertrag über ein Immobiliendarlehen" mit einem Nettokreditbetrag in Höhe von 200.000 € zu einem Sollzinssatz in Höhe von 1,29% p.a. bei einer Sollzinsbindung bis zum 28. Februar 2026. Die Darlehensrückzahlung sollte ab dem 1. Juni 2016 in monatlichen Raten à 881,67 € erfolgen. Die Anzahl der zu zahlenden Raten wurde mit 261, verbunden mit folgendem Zusatz angegeben:

"Die Berechnung der Anzahl der Raten erfolgt auf der Basis der vereinbarten Konditionen. Durch Änderung der Konditionen kann sich die Anzahl und/oder die Höhe der Raten erhöhen oder verringern."

3

Die [X.]slaufzeit wurde im Darlehensvertrag mit "22 Jahr(e), 0 Monate", verbunden mit folgendem Zusatz angegeben:

"Die [X.]slaufzeit ist eine voraussichtliche und ergibt sich auf der Basis der vereinbarten Konditionen. Durch Änderung der Konditionen kann sich die Laufzeit verlängern oder verkürzen."

4

Die Darlehensrückzahlung wurde durch eine Grundschuld gesichert. Der [X.] enthält eine [X.], nach der die 14-tägige Widerrufsfrist beginnen sollte, "nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur [X.]slaufzeit) erhalten hat". In den Darlehensvertrag wurden die "Allgemeinen Bedingungen im Hypothekenbankgeschäft ([X.])" der Beklagten einbezogen, die der [X.]surkunde in der Fassung September 2015 beigefügt sind. Darin heißt es unter Ziffer "7. Konditionenanpassung" unter anderem:

"(1) Für Darlehen im Hypothekenbankgeschäft wird in der Regel der Sollzinssatz nicht für die gesamte Laufzeit des Darlehensvertrages, sondern nur für eine bestimmte Dauer (Sollzinsbindung) und gebunden vereinbart...

(2) Die Bank wird dem Darlehensnehmer spätestens einen Monat vor dem Ende der Sollzinsbindung neue, für Darlehen dieser Art bei ihr übliche Konditionen anbieten.

(3) Wird eine neue Vereinbarung über die Konditionen getroffen, besteht der Darlehensvertrag auch im Übrigen fort.

(4) Kommt eine neue Vereinbarung nicht zustande, ist das Darlehen zum Ende der Sollzinsbindung zurückzuzahlen..."

5

Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.

6

Die Kläger haben geltend gemacht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da der Kaskadenverweis in der [X.] nicht geeignet sei, dem Verbraucher gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung [künftig: aF] in klarer und verständlicher Weise deutlich zu machen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da auch der Musterschutz unter dem Vorbehalt stehe, dass der Mustertext nicht gegen Unionsrecht verstoße, was hier der Fall sei. Außerdem habe die Beklagte mit ihrer [X.]sgestaltung gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 und § 9 EGBGB aF verstoßen, wonach ein Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben zur Dauer der Zinsbindungsfrist enthalten müsse. Während im [X.] einerseits eine [X.]slaufzeit von 22 Jahren angegeben werde, die sich bei der Änderung von Konditionen verlängern oder verkürzen könne, sei in den [X.] der Beklagte davon die Rede, dass die [X.]slaufzeit mit dem Ende der Sollzinsbindung ende, wenn keine neue Vereinbarung zustande komme.

7

Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf der Kläger sei verfristet gewesen, da die [X.] der Beklagten den seinerzeit geltenden Anforderungen entsprochen habe. Der darin enthaltene Kaskadenverweis sei bei einem Immobiliardarlehen, also außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie, nicht zu beanstanden. Jedenfalls könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation berufen, da sie das gesetzliche Muster inhaltlich wie formell vollständig umgesetzt habe. Die Angaben zur Zinsbindungsfrist und zur [X.]slaufzeit seien nicht widersprüchlich und stünden daher einem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegen.

8

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Beklagte habe den Klägern keine klare und verständige Angabe zur [X.]slaufzeit i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 und § 9 EGBGB aF erteilt. Der [X.] enthalte zwar die Angabe einer [X.]slaufzeit von 22 Jahren, die sich durch die Änderung der Konditionen verlängern oder verkürzen könne. Dem entgegen enthielten die [X.] der Beklagten jedoch die Angabe, dass die [X.]slaufzeit tatsächlich schon mit dem Ende der Sollzinsbindungsfrist, also nach nur zehn Jahren ende, wenn eine neue Vereinbarung nicht zustande komme. Einem durchschnittlichen Darlehensnehmer sei deshalb unklar, wie lang die [X.]slaufzeit sei. Zudem sei der in der Widerrufsbelehrung der Beklagten enthaltene Kaskadenverweis nicht klar und verständlich im Rechtssinne.

9

Das Berufungsgericht hat die Kläger mit Beschluss vom 2. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, deren Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, da die Kläger zu dem selbständig tragenden Grund der Klageabweisung, die Beklagte könne Musterschutz für sich in Anspruch nehmen, nichts vorgetragen hätten. Unabhängig davon sei das Rechtsmittel der Kläger auch unbegründet, da nachvollziehbare Argumente dafür, dass die Angaben zur [X.]slaufzeit und zur Zinsbindungsfrist unzureichend seien, nicht dargelegt worden wären. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie für Immobiliardarlehen keine Geltung beanspruchen könnten.

In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss haben die Kläger u.a. eingewandt, nie bestritten zu haben, dass die [X.] der Beklagten dem im Zeitpunkt des [X.]sschlusses geltenden Belehrungsmuster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprochen habe. Auch deren optische Hervorhebung hätten sie nie bemängelt, weshalb sich Ausführungen zur Gesetzlichkeitsfiktion seitens des [X.]s erübrigt hätten. Die Widerrufsfrist der Kläger habe jedoch deshalb nicht begonnen, weil die Beklagte nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe. Insbesondere habe die Beklagte über die [X.]slaufzeit nicht richtig aufgeklärt, was einen Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB aF darstelle.

Das Berufungsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 14. März 2022 die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, weil die Kläger es entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO versäumt hätten, sämtliche das Urteil des [X.]s tragenden Begründungen anzugreifen. Soweit das [X.] seine Entscheidung darauf gestützt habe, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF berufen könne, fänden sich hiergegen keinerlei Ausführungen in der Berufungsbegründung. Außerdem hätten die Kläger gerügt, die Beklagte habe "eine wichtige Pflichtangabe falsch dargestellt" und gegen die Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 und § 9 EGBGB aF verstoßen, wonach in einem Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich auch über die [X.]slaufzeit aufzuklären sei. Aus den Angaben der Beklagten - so die Kläger - sei nicht ersichtlich, wie lang die [X.]slaufzeit "letztlich" sei und ob damit "der Zeitraum der Anwendung des Sollzinssatzes" gemeint sei. Hieraus ergebe sich aber selbst bei wohlwollender Auslegung kein Einwand gegen die Rechtsauffassung des [X.]s, dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen könne.

Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, weil auf den Immobiliarkreditvertrag der Parteien die Verbraucherkreditrichtlinie nicht anzuwenden und eine erneute Vorlage an den [X.] nicht veranlasst sei. Die [X.]slaufzeit sei im [X.] mit 22 Jahren angegeben worden. Dies sei nicht irreführend, denn die Beklagte habe nicht nur die Anzahl der voraussichtlichen Raten und deren Fälligkeitszeitpunkt angegeben, sondern auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auf der Basis der für [X.] eine voraussichtliche Laufzeit von 261 Monaten ergäbe, die sich durch die Änderungen der Konditionen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ändern könne. Dies stelle eine für Verbraucher klare und verständliche Angabe über die hochgerechnete Laufzeit bis zur vollständigen Tilgung dar. Zugleich werde dem Verbraucher deutlich vor Augen geführt, dass diese [X.]slaufzeit sich durch eine zum Zeitpunkt des [X.]sabschlusses noch nicht vorhersehbare und auch nicht bezifferbare Änderung der [X.]sbedingungen noch verändern könne.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung der Kläger den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 1581, 1582 mwN, insoweit in [X.]Z 155, 199 nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind ([X.], Beschluss vom 21. Juli 2020 - [X.], [X.], 1945 Rn. 7 mwN). Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003, aaO mwN). Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen.

Zudem muss die Begründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen würden, würde sich nichts daran ändern, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif wäre. Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen [X.] genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen [X.] zu Fall bringt ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2021 - [X.]/20, [X.], 1399, Rn. 7 f. mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kläger gerecht. Sie lässt erkennen, welche Gründe die Kläger den Erwägungen des [X.]s entgegensetzen. Mit der Berufungsbegründung der Kläger werden auch sämtliche, die Entscheidung des [X.]s tragende Erwägungen angegriffen.

a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Kläger sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Hierzu gehörten neben den Angaben zum Widerrufsrecht i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 und § 9 EGBGB aF auch die Angaben zur [X.]slaufzeit i.S.v. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 9 EGBGB aF.

b) [X.] hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Einwendungen der Kläger, aus den [X.]sangaben der Beklagten sei nicht ersichtlich, wie lang die [X.]slaufzeit letztlich sei, und ob damit nur der Zeitraum der Anwendung des Sollzinssatzes gemeint sei, unbehelflich seien, weil darin kein Einwand gegen die Rechtsauffassung des [X.]s zu sehen sei, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die [X.] gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 EGBGB aF berufen könne. Die Schutzwirkung dieses gesetzlichen Musters zugunsten des Darlehensgebers greift aber - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - nur hinsichtlich einer im Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltenen [X.], die dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht (Senatsurteil vom 31. März 2020 - [X.], [X.], 838 Rn. 6). Demgegenüber bezieht sich diese Schutzwirkung nicht auf die sonstigen, vom Darlehensgeber gem. § 492 Abs. 2 BGB in der [X.]surkunde zu erteilenden Pflichtangaben, wie die [X.]slaufzeit.

3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, dass die Berufung der Kläger auch unbegründet sei, gilt dieser Teil der angefochtenen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des [X.] als nicht geschrieben. Das Revisionsgericht darf in diesen Fällen - was auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (§ 577 Abs. 3 ZPO) - von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und sachlich entscheiden, wenn die Berufungsentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. nur [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 1324 Rn. 45 mwN, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 190, 28). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

III.

Das Berufungsgericht hat die Berufung daher rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

Matthias

  

Derstadt     

  

[X.]     

  

Meta

XI ZB 5/22

18.10.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 14. März 2022, Az: 5 U 8538/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. XI ZB 5/22 (REWIS RS 2022, 6992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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