Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 4 StR 379/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1365

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[X.]/05

vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2005 im [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher ge-fährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord durch Unter-lassen" zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 23. August 2005, die durch das - 3 - weitere Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 15. September 2005 nicht entkräftet werden. 2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hat insoweit ausgeführt: "Nicht zu beanstanden ist die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld. Bei der konkreten Sanktionsbestimmung hat das [X.] aber im Wesentlichen auf das Tatunrecht abgestellt. Es ist zu besorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erzie-hungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch dann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe alleine wegen der
Schwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9). Anhaltspunkte für eine entsprechende Berücksichtigung finden sich in den Urteilsgründen nicht. Dieser Mangel führt zwingend zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, wobei die durch das [X.] bereits ge-troffenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Fest-stellungen vom vorgenannten Mangel nicht berührt werden
und daher bestehen bleiben können". - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Der neue Tatrichter ist durch die Aufrechter-haltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisherigen [X.] nicht in Widerspruch stehen. Tepperwien Maatz

RiBGH Athing ist

infolge Urlaubs an

der Unterschrift

gehindert

Tepperwien

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 379/05

13.10.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 4 StR 379/05 (REWIS RS 2005, 1365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1365

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