Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. 4 StR 405/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4839

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2005 werden verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staats-kasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wenden sich der Ange-klagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Ange-klagte beanstandet, dass das [X.] das Vorliegen eines minder schwe-ren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint und die Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 [X.] angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkten Revision, die vom [X.] nicht vertreten wird, die Höhe der verhängten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. [X.] Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der damals 18 Jahre alte Angeklagte suchte am Tattag die Auseinander-setzung mit einem früheren Klassenkameraden, weil ihm zugetragen worden war, dieser habe sich abfällig über ihn geäußert. Nach kurzem Streitgespräch versetzte der Angeklagte, der bislang nicht durch aggressives Verhalten aufge-fallen und deutlich kleiner und schmächtiger war als sein Kontrahent, diesem mindestens acht heftige Faustschläge. Der letzte Schlag traf den Geschädigten im Bereich der Schläfe und bewirkte eine Rotation des Kopfes. Dadurch kam es zu einer Verletzung des Rückenmarks, was zum unmittelbaren Atem- und Herzstillstand und zum [X.] führte. Der Herztod trat drei Tage später ein. 3 2. Die Revision des Angeklagten deckt keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler auf. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift im [X.] zutreffend ausgeführt hat, lag die Annahme eines minder schweren Fal-les gemäß § 227 Abs. 2 StGB angesichts der aus nichtigem Anlass erfolgten massiven Vorgehensweise des Angeklagten gegen den Geschädigten fern. Auch die [X.] zur Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 [X.] halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. 4 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Ihre Beanstandungen zum Strafausspruch und zur Entscheidung über die Ausset-zung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung decken keinen den Angeklag-ten begünstigenden Rechtsfehler auf. Auch insoweit verweist der Senat zur 5 - 5 - Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der An-tragsschrift des [X.]s. Tepperwien Maatz [X.] [X.] [X.]

Meta

4 StR 405/05

23.02.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2006, Az. 4 StR 405/05 (REWIS RS 2006, 4839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4839

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