Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 4 StR 498/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5766

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[X.] vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. April 2005, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts beanstan-det. 1 Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-führt: 3 - 3 - "Der Strafausspruch ([X.]) hat jedoch keinen Bestand. Die Kammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt und unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt, was nicht zu beanstanden ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie sich jedoch durchweg von den Erwägungen leiten lassen, die im Erwachsenenstrafrecht maßgeblich sind (...). Der Erzie-hungsgedanke, der bei der Strafzumessung auch dann [X.] hat, wenn die Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHR [X.] § 18 Abs. 2 Erziehung 8), findet sich nur in der pauschalen Wendung, die Jugendstrafe werde 'als erzieherisch notwendig angesehen' ([X.]). Den Urteilsgründen sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine hinreichende Berücksichtigung des [X.] sprechen würden." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. 4 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 498/05

10.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 4 StR 498/05 (REWIS RS 2006, 5766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5766

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