Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. 4 StR 247/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1955

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[X.]/05

vom 6. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 17. März 2005 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-geklagte der [X.] begangenen schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in 19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fäl-len in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung, Ban-dendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts [X.] vom 28. März 2000 (6 a [X.] 53 Js 1853/99), des [X.] vom 26. März 2001 (25 [X.] 53 Js 2291/00) in der Fassung des Ur-teils des [X.] vom 27. August 2001 (23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gel-- 3 - senkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js 1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei (weiteren) Fällen [X.] zum schweren Raub auch wegen schwerer räu-berischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das [X.] des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt mit dem [X.] aus, dass die [X.] ohne die entfallenen [X.]en Verurteilungen auf eine geringere Ju-gendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31 Abs. 2 [X.] nicht [X.] wie es das [X.] getan hat [X.] nur die Strafe des frü-heren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbe-zogenen Entscheidungen im [X.] zu kennzeichnen, bei Einbeziehung ei-
- 4 - ner früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch diese Urteile (vgl. zum Ganzen [X.]/Dölling [X.] 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).
Tepperwien

Maatz Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 247/05

06.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2005, Az. 4 StR 247/05 (REWIS RS 2005, 1955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1955

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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