Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. 3 StR 400/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 484

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 - 3 - "Das [X.] hat das Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 1 [X.] ausschließlich mit den strafrechtlichen [X.] begründet ([X.]). Dieser sei in der Vergangenheit immer wieder und 'auch erheblich' strafrechtlich in Erscheinung getreten (a.a.[X.]). Die [X.] hat es aber versäumt, die Vorverurteilungen inhaltlich darzustellen, so dass ei-ne Beurteilung, ob es sich um erhebliche Straftaten handelte, aus denen sich auf schädliche Neigungen schließen ließe, nicht möglich ist (vgl. [X.] Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 55/09). Die bloße Mitteilung der Verurteilungen ([X.]) genügt hier schon deshalb nicht, da sich aus den erwähnten jugendstrafrechtlichen Sanktionen keine unmittelbaren Schlüsse auf 'erhebliche' Straftaten ziehen [X.]. Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf zudem des Nach-weises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch be-stehen und weitere Straftaten befürchten lassen ([X.]R [X.] § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N.; [X.] StV 1998, 331; Brun-ner/Dölling [X.] 11. Aufl. 2002 § 17 Rdn. 12 m.w.N.). Die knappen Angaben zur Person des Angeklagten ([X.]) reichen hierzu nicht aus. Gerade angesichts der vom [X.] im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angeführten positiven Aspekte ([X.]) hätte die Annahme schädlicher [X.] einer eingehenden Begründung bedurft. Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld wird von der knappen Begründung im Urteil nicht getragen. Die Kammer stützt ihre Bewertung ausschließlich darauf, dass der An-geklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat und es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Gewaltdelikt der schweren räuberi-schen Erpressung handelt ([X.]). Bei der Beurteilung der [X.]. § 17 Abs. 2 Alt. 2 [X.] kommt jedoch dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die [X.] in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Per-sönlichkeit des [X.] und die Höhe der Schuld gezogen werden können ([X.]St 15, 224, 226; 16, 261, 263; [X.]R [X.] § 18 Abs. 2 Tatumstände 2; [X.] NStZ-RR 2001, 215, 216). Ausführungen - 4 - hierzu enthält das Urteil nicht, so dass nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass die Kammer unmittelbar vom äußeren Unrechtsge-halt auf die 'Schwere der Schuld' i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 [X.] [X.] hat. Auch die konkrete Strafzumessung ([X.]) begegnet Bedenken, da aus den Urteilsgründen nicht erkennbar ist, ob die [X.] sich hierbei gemäß § 18 Abs. 2 [X.] vorrangig am Erziehungs-zweck orientiert hat. Eine lediglich formelhafte Erwähnung des [X.] in den Urteilsgründen genügt nicht ([X.] StV 1998, 335; vgl. [X.]/Dölling [X.] 11. Aufl. 2002 § 17 Rdn. 7a). Das [X.] gibt zwar an, dass es sich bei der Bemessung der Jugendstrafe in erster Linie von erzieherischen Erwägungen habe leiten lassen ([X.]). Nachfolgend werden jedoch ausschließlich Zumessungserwägungen mitgeteilt, die auch im [X.] maßgeblich sind. Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die [X.] bei der Be-messung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks [X.] hat. Schließlich hat es das [X.] unterlassen, den Vollstre-ckungsstand der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 25. November 2008 ([X.]) mitzuteilen. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob die verhängte Strafe nach §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 [X.] einzubeziehen ist." - 5 - Dem verschließt sich der [X.] nicht. 3 [X.] von [X.] befindet sich Sost-Scheible im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Schäfer Mayer

Meta

3 StR 400/09

19.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. 3 StR 400/09 (REWIS RS 2009, 484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 484

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

205 StRR 377/19 (BayObLG München)

Jugendstrafverfahren wegen Vergewaltigung


5 StR 199/10 (Bundesgerichtshof)

Verhängung einer Jugendstrafe: Notwendige Begründung der Annahme schädlicher Neigungen


5 StR 199/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 209/12 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Bemessung der Jugendstrafe bei festgestellter Schwere der Schuld


2 StR 54/12 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung: Notwendige Begründung bei Verhängung wegen Schwere der Schuld; Berücksichtigung des …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.