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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Rechtsanwalt S. auch für [X.] als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, [X.]ser bereits durch Beschluß des [X.] vom19. Dezember 2001 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt [X.] ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz [X.] zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.[X.]Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 1 StR 488/02 (REWIS RS 2002, 136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 136
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