Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2006, Az. II ZR 314/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1002

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 314/05 vom 6. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der (erneute) Antrag des [X.]ägers auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt. Gründe: Der erneute Antrag des [X.]ägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich [X.] ist es zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird ([X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.], [X.]. v. 28. April 2003 - 2 [X.], [X.], 1947, 1948). Dabei bestimmt sich 2 - 3 -

die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände ([X.].[X.]. v. 6. März 2006 - [X.], [X.], 682). 3 Die genannten Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des [X.]ägers jedenfalls bei den Gläubigern [X.]und [X.]und [X.]. N. erfüllt, auf die 143.821,62 DM der bisher von dem Konkursverwalter anerkannten [X.] in Höhe von insgesamt 159.618,28 DM entfallen. Sie haben bei ei-nem Erfolg der [X.]age aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als das für sie mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko. Werden die im Berufungsurteil ausgeurteilten Beträge rechtskräftig zuer-kannt, beträgt die freie Masse nach Abzug der Verfahrenskosten [X.] und I[X.] Instanz ca. 88.000,00 •. Davon stünden im Erfolgsfall 37.909,62 • zur [X.] der [X.] zur Verfügung, was einer 4 - 4 -

Quote von 46 % entspricht. 46 % von 143.821,62 DM bedeutet eine zusätzliche Verteilungsmasse für die drei o.a. Gläubiger in Höhe von 33.826,02 •. Dem steht ein Gesamtkostenrisiko in Höhe von lediglich 7.860,00 • gegenüber. [X.] [X.]

Gehrlein

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2000 - 1 O 264/98 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 1 U 138/00 -

Meta

II ZR 314/05

06.11.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2006, Az. II ZR 314/05 (REWIS RS 2006, 1002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1002

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.