Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. III ZR 198/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6262

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 11. Zivilsenat - vom 14. Oktober 2022 - 11 U 116/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 84.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen ("[X.]") rein subjektiv zu verstehen sei und es nicht darauf ankomme, ob in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die [X.] vorliege. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 21. Dezember 2021 ([X.]/20, [X.]:[X.]:C:2021:1035 = NJW 2022, 2383) jedenfalls im Ergebnis als richtig.

3

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spricht auf den ersten Blick alles dafür, dass die Beklagte die streitigen Kündigungen im Hinblick auf die [X.] der Klägerin ("[X.]" des [X.] der [X.]) und die von der [X.] erfassten [X.] Sanktionsvorschriften, u.a. den "[X.]", ausgesprochen hat (vgl. [X.] aaO Rn. 64 ff). Den ihr nach dem Urteil des [X.] obliegenden "rechtlichen hinreichenden Nachweis" (aaO Rn. 67), dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, den [X.] nachzukommen, hat die Beklagte nicht geführt, zumal sie erstmals mit Schriftsatz vom 29. März 2022 - nach Vorliegen des Urteils des [X.] vom 21. Dezember 2021 - geltend gemacht hat, sie gehe nunmehr davon aus, keinem der im Anhang zur [X.] genannten Gesetze gefolgt zu sein, ohne dies hinsichtlich des "[X.]" näher zu substantiieren.

4

Es besteht keine Veranlassung zu einer (erneuten) Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V. Durch das Urteil vom 21. Dezember 2021 hat der [X.] geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 [X.] auszugehen ist ("acte eclairé").

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

      

Reiter     

      

Böttcher

      

Kessen     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 198/22

30.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Oktober 2022, Az: 11 U 116/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2023, Az. III ZR 198/22 (REWIS RS 2023, 6262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6262

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