Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2021, Az. VI ZR 63/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3965

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EUGVVO INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT DELIKTISCHER GERICHTSSTAND

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit: Unionsrechtlicher Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf deliktische Haftung gestützte Schadensersatzklage bei Veranlassung des Käufers durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Zahlung des Kaufpreises


Leitsatz

Macht ein in Deutschland ansässiger Kläger geltend, er habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des in Bulgarien ansässigen Beklagten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Internetplattform eingestellten Verkaufsanzeige einen Kaufvertrag abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten überwiesen und stützt der Kläger den Schadensersatzanspruch ausschließlich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, ist für diese Klage der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach bulgarischem Recht mit Sitz in [X.], Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend. Sie stützt diese allein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

2

Der Geschäftsführer der in [X.] ansässigen Klägerin war am 15. Februar 2016 auf eine in einer Internetplattform eingestellte Verkaufsanzeige ("Inserat") aufmerksam geworden, in welcher das Fahrzeug wie folgt angeboten wurde:

"Keine Kratzer, keine Beulen, reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand" (…) "Technisch und optisch sehr guter Zustand, ohne Mängel (…)".

3

Verkäuferin des Fahrzeugs war die Beklagte. Die Klägerin nahm zunächst Kontakt mit dem Vertreter der Beklagten in [X.] (im Folgenden: "[X.]") auf. Aufgrund eines Gesprächs mit [X.] überwies die Klägerin am 18. Februar 2016 den gemäß einer Rechnung vom 18. Februar 2016 ausgewiesenen Verkaufspreis von knapp 60.000 € brutto an die Beklagte. In der in [X.] abgefassten Rechnung werden die Beklagte als "seller" und die Klägerin als "buyer" bezeichnet.

4

Sodann begab sich der der [X.] nicht mächtige Geschäftsführer der Klägerin vereinbarungsgemäß nach [X.], um das Fahrzeug abzuholen. Dort fanden Gespräche statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Unstreitig erfuhr der Geschäftsführer dort, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Außerdem wurde ein in [X.] abgefasster Kaufvertrag unterschrieben. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem, das Fahrzeug habe einen schweren Unfall erlitten und sei später in einer freien, der Verkäuferin nicht bekannten Werkstatt repariert worden. Die Reparatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften und es gebe dafür keine Dokumentation. Das Fahrzeug sei fahrbereit, habe aber viele technische Defekte, die der Käuferin bekannt seien.

5

Die Klägerin behauptet, ihr sei der Inhalt des in [X.] unterzeichneten Kaufvertrags nicht mitgeteilt worden. Insbesondere sei ihr nicht gesagt worden, dass es sich um einen mit technischen Mängeln behafteten Unfallwagen handele. Erst bei der Nachuntersuchung in [X.] habe sich herausgestellt, dass unter anderem die Airbags gefehlt hätten. Die Klägerin hat das Fahrzeug für 20.000 € weiterveräußert und nimmt die Beklagte mit ihrer Klage unter Anrechnung des Verkaufserlöses zuletzt noch auf Schadensersatz in Höhe von 38.443,31 € in Anspruch.

6

Das [X.] hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36.620,02 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Klage als unzulässig abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.956,54 € zu verurteilen, zurückgewiesen.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den [X.] gerichtet. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 24. November 2020 in der Rechtssache [X.] (NJW 2021, 144 - [X.]) hat der [X.] durch Beschluss vom 16. Februar 2021 sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2019, 14379 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Für die erhobene Klage sei die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben. Die Klägerin stütze ihren Anspruch allein auf Delikt. Sie mache geltend, sie sei durch das Inserat in [X.] getäuscht worden. Dort sei auch der Schaden durch Bezahlung des Kaufpreises eingetreten. Grundlage des Schadens sei aber die Abweichung des vertraglichen Soll-Zustandes des Fahrzeugs vom Ist-Zustand. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch könne daher nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt und beurteilt werden. Knüpfe der Schaden aber an einen zugrundeliegenden Vertrag an, beurteile sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 ([X.]), sondern nach Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben. In [X.] habe die Beklagte ihren Geschäftssitz. Dort sei die Leistung auch bewirkt, nämlich das Fahrzeug übergeben worden.

Die Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 sei selbst dann nicht gegeben, wenn aufgrund der inhaltlich unrichtigen Beschreibung des Fahrzeugs im Inserat bereits ein vollendeter Betrug in [X.] zu bejahen wäre, wovon jedenfalls auf der Grundlage des klägerischen Vortrags auszugehen sei. Auch dann könne die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, im Hinblick auf die Verteidigung der Beklagten, dem Geschäftsführer der Klägerin sei in [X.] die vom Inserat abweichende Fahrzeughistorie offenbart und der Vertrag übersetzt worden, er habe aber das Fahrzeug gleichwohl entgegengenommen, nicht ohne Anknüpfung an die zivilvertragliche Rechtslage beurteilt werden.

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht verneint werden, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 am Sitz der Klägerin für die Prüfung des Klagebegehrens gegeben ist.

a) Mit der Klage verlangt die Klägerin von der in [X.] ansässigen Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, die Klägerin habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben der Beklagten über den Zustand eines Fahrzeugs in einem Inserat einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte überwiesen. Die Klägerin stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausschließlich auf einen Anspruch aus Delikt; sie beruft sich auf den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB).

b) Damit macht sie einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 geltend.

aa) Ein Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO ([X.]) 1215/2012 anknüpft (vgl. [X.], Urteile vom 27. September 1988 - [X.]. 189/87, NJW 1988, 3088 Rn. 14 ff. - [X.]; vom 13. März 2014, [X.]/12, NJW 2014, 1648 Rn. 20 - [X.]; vom 28. Januar 2015 - [X.]/13, NJW 2015, 1581 Rn. 44 - Kolassa).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien die Qualifikation des Klagebegehrens als unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 nicht aus.

(1) Der [X.] hat mit Urteil vom 13. März 2014 ([X.]/12, NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. - [X.]) entschieden, dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung dann als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO ([X.]) 1215/2012 einzustufen ist, wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine vertragliche Beziehung besteht und das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien des Rechtsstreits unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Verhalten zugleich rechtmäßig oder widerrechtlich ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht im Streitfall angenommen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 nicht eingreife, da das der Beklagten vorgeworfene Verhalten zugleich einen Verstoß gegen den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag darstelle.

(2) Allerdings stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages, sondern auf eine behauptete unerlaubte Handlung im Vorfeld des Vertragsschlusses, weshalb der Senat Zweifel hatte, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in [X.] mit dem Berufungsgericht verneint werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2020 - [X.]/19, [X.], 2531 Rn. 16). Er hat dem [X.] die Frage vorgelegt, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 dahingehend auszulegen sind, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist.

(3) Diese Frage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 24. November 2020 ([X.], NJW 2021, 144 - [X.]) nun geklärt (acte éclairé, vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - [X.]; so auch Labonté, [X.] 2021, 39, 41).

Nach dieser Entscheidung ist für die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) 1215/2012 von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 VO ([X.]) 1215/2012 entscheidend, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat ([X.], Urteil vom 24. November 2020 - [X.], NJW 2021, 144 Rn. 31 - [X.]). Es kommt darauf an, ob in diesem Sinn ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des [X.] nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2021 - [X.], [X.], 1360 Rn. 11 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 24. November 2020 - [X.], NJW 2021, 144 Rn. 32 f. - [X.]).

(4) Im Streitfall stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen vertraglichen Anspruch, das heißt auf eine freiwillig eingegangene Verpflichtung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern auf einen deliktischen Anspruch, also auf eine gesetzliche Verpflichtung. Es geht um den Vorwurf der arglistigen Täuschung im Vorfeld des Vertragsschlusses und insoweit um den Verstoß gegen die jedermann treffende Pflicht, keine betrügerischen Verkaufsinserate zu schalten. Dies stellt eine unerlaubte Handlung dar und nicht die bloße Verletzung einer Pflicht aus einem abgeschlossenen Vertrag. Der Vertragsschluss ist nur insoweit von Bedeutung, als er Ziel und Folge der arglistigen Täuschung ist. Die Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und damit unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. auch [X.], NJW 2020, 3759 Rn. 16; [X.], [X.] 1/2021 [X.]. 1).

cc) Für die Frage der internationalen Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Inhalt eine weitere vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Zustand des Fahrzeugs in [X.] geschlossen wurde (vgl. auch [X.], jurisPR-[X.]ZivilR 26/2020 [X.]. 1). Ein solcher Vertrag würde die die Zuständigkeit begründende unerlaubte Handlung nicht beseitigen. Er wäre allein für die Frage relevant, ob der durch die behauptete unerlaubte Handlung begründete Schadensersatzanspruch nachträglich entfallen ist.

2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]     

      

von [X.]     

      

Klein 

      

[X.]     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 63/19

20.07.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 16. Februar 2021, Az: VI ZR 63/19, Beschluss

Art 7 Nr 1 Buchst a EUV 1215/2012, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012, § 823 Abs 2 BGB, § 263 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.07.2021, Az. VI ZR 63/19 (REWIS RS 2021, 3965)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 187 NJW 2021, 2977 MDR 2021, 1529-1530 WM 2022, 887 REWIS RS 2021, 3965

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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