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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 200/13
vom
7. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
2
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines of-fensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) da-hingehend berichtigt, dass die
Raum
Wahl Jäger
Radtke Mosbacher
Meta
07.01.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 1 StR 200/13 (REWIS RS 2014, 8914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8914
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