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5 StR 200/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäfts-planmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], 1118) und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.], 2 BvR 1825/02 vom 3. Mai 2004).
[X.] Gerhardt [X.]
Meta
01.09.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 5 StR 200/04 (REWIS RS 2004, 1820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1820
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