Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2014, Az. VII R 39/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 8065

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Gegenstand

Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts - Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft


Leitsatz

1. NV: Adapter, die der Versorgung eines Spielgeräts mit Strom dienen, sind Zubehör zu einem Gesellschaftsspiel der Pos. 9504 KN.

2. NV: Einer Einreihung in die Pos. 8544 (Isolierte ... Drähte, Kabel ... und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken ...) steht die Ausweisung von Waren des Kapitels 95 in der Anmerkung 1 p) zu Abschnitt XVI entgegen.

3. NV: Die Einreihungsverordnung VO 1142/2008 kann an der Zuordnung zu Pos. 9504 KN nichts zu ändern.

Tatbestand

1

I. Für von der Klägerin und [X.] (Klägerin) eingeführte Zubehörteile für Produkte der Unterhaltungselektronik der Marke [X.] erteilte die [X.] verbindliche Zolltarifauskünfte ([X.]), die die Waren als "erkennbares Zubehör für ein (tragbares) elektronisches Gesellschaftsspiel" in die Warennummer 9504 9090 00 ([X.] vom 20. Juni 2006) bzw. als "erkennbares Zubehör für Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art" in die Warennummer 9504 1000 00 ([X.] vom 20. Februar 2007) einreihten.

2

Die Warenbeschreibung in der [X.] vom 20. Juni 2006 für das Produkt "[X.]" lautete: "Zubehör, ..., im Wesentlichen bestehend aus einem Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das [X.] verwendbare Gleichstromspannung. Das Zubehör dient der externen Stromversorgung eines Spielgerätes und kann aufgrund des [X.]es erkennbar nur für das [X.] verwendet werden."

3

Die Warenbeschreibung in der [X.] vom 20. Februar 2007 für das Produkt "[X.]-2" lautete:
" ... Adapter (13,5 x 5,5 x 4,5 cm), der als Gleichrichter zum Umwandeln des eingehenden Wechselstroms in eine für das [X.] verwendbare Gleichstromspannung dient. Neben dem Standard-Netzstecker für die externe Stromversorgung besitzt der Adapter ein Kabel mit einem speziellen Stecker, der ausschließlich zum [X.] an eine "[X.]-3-Konsole" bestimmt und geeignet ist."

4

Der zwischenzeitig zuständig gewordene [X.]eklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --[X.]--) widerrief mit [X.]escheid vom 23. Januar 2009 --u.a.-- die [X.] vom 20. Februar 2007 und mit [X.]escheid vom 27. April 2009 die [X.] vom 20. Juni 2006, jeweils gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zollkodex (in der im Streitjahr gültigen Fassung --ZK--). Zur [X.]egründung führte er aus, die in der verbindlichen Zolltarifauskunft vertretene [X.] könne im Hinblick auf die Verordnung ([X.]) Nr. 1142/2008 ([X.] Nr. 1142/2008) der [X.] vom 13. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ([X.] Nr. L 308/11) nicht mehr aufrechterhalten werden.

5

Die mit der [X.] 1142/2008 in die [X.]. 8544 [X.] eingereihte Ware ist im Anhang der Verordnung bezeichnet:
"Kabel, mit einer Länge von etwa 250 cm, ausschließlich mit einem [X.] der [X.]ition 9504 verwendet.
Das Kabel ist an einem Ende mit einem spezifischen [X.] für das [X.] und am anderen Ende mit fünf [X.]stücken zur Verbindung mit einem Monitor oder einem Fernsehgerät ausgestattet.
Die Daten können über das Kabel vom [X.] an den Monitor oder das Fernsehgerät übertragen und je nach Inhalt auf dem [X.]ildschirm als Videospiel, Video oder Foto angezeigt oder als Ton wiedergegeben werden."

6

Der [X.]egründungstext zu Einreihung dieser Ware lautet:
"Einreihung gemäß den [X.] und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der [X.]-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.
Die Einreihung in die [X.]ition 9504 als Zubehör eines [X.]s ist ausgeschlossen, da die [X.]ition 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht.
Daher ist die Ware in [X.]-Code 8544 42 90 als elektrischer Leiter mit [X.]stücken einzureihen."

7

Die gegen die [X.] eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin zunächst damit, die Kabel und Adapter seien mit ausschließlich mit den jeweiligen [X.]-Produkten kompatiblen Anschlüssen ausgestattet. Gegen die Anwendung der Einreihungsverordnung trug sie vor, eine solche gelte stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben habe. Darüber hinaus habe die Verordnung nur für identische Waren [X.] und nur ausnahmsweise komme eine entsprechende Anwendung für fast identische Waren in [X.]etracht. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der von den [X.] erfassten Waren seien aber gänzlich anders.

8

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht ([X.]) der Klage statt. Zur [X.]egründung seiner Entscheidung führte das [X.] aus, nach den [X.], insbesondere unter [X.]eachtung der Anmerkung 1 [X.]uchst. m zu [X.]. 95 der Kombinierten Nomenklatur --[X.]-- (Spielzeuge, Spiele, [X.]; Teile davon und Zubehör) sowie der Anmerkung 3 zu [X.]. 95 [X.] würden die strittigen Produkte von der [X.]. 9504 [X.] erfasst.

9

Eine Einreihung in die [X.]. 8544 [X.] sei nach Maßgabe der [X.] wegen Anmerkung 1 [X.]uchst. p zu Abschnitt XVI ausgeschlossen.

Die [X.] 1142/2008 sei nicht einschlägig. Das dort im Anhang beschriebene Kabel sei nicht mit dem [X.]-2 identisch. Das in der Verordnung beschriebene Kabel mit [X.]stücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät diene zur Übertragung von Daten vom [X.] an den Monitor oder das Fernsehgerät zwecks Anzeige oder Wiedergabe der Daten als [X.]ild oder Ton, während der [X.]-2 mit einem Transformator und einem Stromgleichrichter und einem [X.]stück für eine Steckdose --ausschließlich-- dem [X.] des [X.]s an eine externe Stromquelle zwecks Versorgung des [X.]s mit einer für das [X.] geeigneten Stromspannung diene. Entsprechendes gelte für den [X.], einem Zubehörteil für ein [X.] mit Transformator und Stromgleichrichter (mit dem einzigen Unterschied, dass als zutreffende Unterpositionsnummer vorliegend wegen der Art des zugehörigen Videospiels nicht die Unterpos. 9504 10 00 [X.], sondern die Unterpos. 9504 90 90 [X.] --Gesellschaftsspiele, andere, andere - erkennbares Zubehör für ein tragbares elektronisches [X.] zu bestimmen sei).

Die gänzlich andersartige Zusammensetzung und Funktionsweise des in der [X.] 1142/2008 beschriebenen Kabels und des streitigen Adapters schließe es auch aus, die [X.] 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen. Daran ändere auch die der Einreihungsverordnung beigegebene [X.]egründung nichts, wonach die Einreihung des Kabels in die [X.]. 9504 [X.] als Zubehör eines [X.]s ausgeschlossen sei, weil die [X.]. 8544 [X.] für Kabel die genauere Warenbeschreibung enthalte. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]), wonach auch die [X.]egründung einer Einreihungsverordnung zur [X.]estimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist ([X.]-Urteile vom 13. Juli 2006 [X.]/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 [X.]/95), sei nicht einschlägig, da die vom [X.] jeweils zu beurteilende [X.]egründung --anders als die [X.]egründung der [X.] 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten. Entscheidend gegen die Heranziehung der [X.] 1142/2008 sei aber, dass eine Einreihung in die [X.]. 8544 [X.] nach dem Wortlaut der Anmerkung 1 [X.]uchst. p zu Abschnitt XVI [X.] ausgeschlossen sei.

Mit seiner Revision verteidigt das [X.] seine Rechtsauffassung, die Adapter seien aufgrund der [X.] 1142/2008 in die [X.]. 8544 [X.] einzureihen. [X.]ezugnehmend auf die Einleitung der Einreihungsbegründung in der Verordnung ("Einreihung gemäß den [X.] und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der [X.]-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90") meint es, die [X.]egründung für den Ausschluss aus [X.]. 9504 [X.] als Zubehör eines [X.]s ("da die [X.]ition 8544 die genauere Warenbeschreibung enthält, die sich auf Kabel und andere elektrische Leiter bezieht") zeige, dass die [X.] die [X.]. 9504 [X.] nicht einmal in Erwägung gezogen habe. Unabhängig von der spezifischen [X.]eschaffenheit des Kabels bleibe die Ware nach Ansicht der [X.] ein elektrisches Kabel der [X.]. 8544 [X.]. Sie habe deshalb auch nicht auf die Anmerkung 1 [X.]uchst. p zu Abschnitt XVI [X.], nach der Waren des [X.]itels 95 aus Abschnitt XVI ausgeschlossen werden, einzugehen brauchen.

[X.]ei konsequenter Fortführung der Nutzung dieser Einreihungsbegründung seien auch andere Waren, die gemäß den [X.] und 6 für die Auslegung der [X.] eingereiht werden, sich als Zubehör eines [X.]s darstellten und in einer anderen [X.]ition genauer erfasst würden, von der [X.]. 9504 [X.] ausgeschlossen. Die [X.]egründung der [X.] 1142/2008 könne auf eine Vielzahl von Waren übertragen werden, die aufgrund spezifischer Anschlüsse erkennbar Zubehör für Videospielkonsolen seien, jedoch im Abschnitt XVI [X.] genauer benannt werden, wie z.[X.]. Headsets/ Kopfhörer ([X.]. 8518 [X.]), Stromrichter ([X.]. 8504 [X.]), Akkumulatoren ([X.]. 8507 [X.]).

Zur Stützung seiner Einreihungsauffassung verweist das [X.] auf weitere [X.], in welchen in Anlehnung an die [X.] Nr. 1142/2008 und deren [X.]egründung spezielle Waren für Videospielkonsolen innerhalb der [X.] in die entsprechend genauere [X.]ition des Abschnitts XVI [X.] eingereiht worden seien und auf die Stellungnahme des [X.], Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, in welchen sich auch die Einreihungsauffassung der [X.]-Mitgliedstaaten, die diese Stellungnahme abgegeben haben, widerspiegele. Zubehör für Videospielkonsolen werde danach in die [X.]ition eingereiht, die die genauere Warenbeschreibung enthalte.

Das [X.] beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin unterstützt und vertieft die Rechtsauffassung des [X.] und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die [X.]eteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Vorentscheidung entspricht [X.]undesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die von der Klägerin eingeführten Kabel in die [X.]. 9504 [X.] und nicht in die [X.]. 8544 [X.] einzureihen sind, und hat dementsprechend die Widerrufsentscheidungen des [X.] zu Recht aufgehoben.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen, wenn in anderen als in den in Art. 8 ZK bezeichneten Fällen eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die [X.], ein Unterfall der verbindlichen Auskunft i.S. des Art. 12 ZK, erfüllt die [X.] einer Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK. Ihre begünstigende Wirkung für den [X.]erechtigten ergibt sich aus der [X.]indung der Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der [X.] hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung (Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK). Erweist sich eine [X.] nach ihrer Erteilung als fehlerhaft, ohne dass eine Rücknahme nach Art. 8 ZK in [X.]etracht kommt, ist die erteilende Zollbehörde verpflichtet, sie zu widerrufen, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 6. März 2013 VII R 26/11, [X.], 465).

Die Widerrufsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. [X.]ei den Waren des Streitfalls handelt es sich jeweils um Zubehör zu einem Gesellschaftsspiel der [X.]. 9504 [X.], welches ausschließlich einem bestimmten [X.] dient.

Die Zugehörigkeit des Zubehörs eines [X.]s zu diesem [X.]. 95 [X.] ergibt sich in Anwendung der [X.] Danach sind der Wortlaut der [X.]itionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder [X.]iteln entscheidend für die Einreihung von Waren (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des [X.], Urteil vom 7. Februar 2002 [X.]/00, [X.]. 2002, [X.], Rz 21, und des erkennenden [X.]s z.[X.]. [X.]sbeschluss in [X.], 465; [X.]surteil vom 28. März 2006 VII R 50/04, [X.], 169, m.w.N., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 293). Nach der Anmerkung 3 zu [X.]. 95 [X.] werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses [X.]itels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

Unstreitig und zweifelsfrei handelt es sich bei den Adaptern des Streitfalls um Zubehör im Sinne dieser Anmerkung. Unter Zubehör sind nach der auf Spielgeräte der vorliegenden Art übertragbaren Definition in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu [X.]. 8473 [X.] Rz 03.0 entweder auswechselbare Ausrüstungsgegenstände, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, zu verstehen oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann ([X.]-Urteil vom 20. Mai 2010 [X.]/08, [X.]. 2010, [X.]). Es liegt auf der Hand, dass Adapter, die der --für das Funktionieren unabdingbaren-- Versorgung des Spielgeräts mit Strom dienen, dieser Definition genügen. Unstreitig ist darüber hinaus, dass die Adapter ausschließlich zum [X.] an eine "[X.]-3-Konsole" bzw. an das "[X.]" bestimmt und geeignet sind.

Allerdings käme nach dem Wortlaut der [X.]. 8544 [X.] (Isolierte ... Drähte, Kabel ... und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit [X.]stücken; ...) auch eine Einreihung in diese [X.]ition in [X.]etracht. Dem steht aber --auch insoweit ist dem [X.] zuzustimmen – Anmerkung 1 [X.]uchst. p zu Abschnitt XVI [X.] (Maschinen, Apparate, Mechanische Geräte und elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-[X.]ild-und-Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-[X.]ild-und-Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte) entgegen. Danach gehören Waren des [X.]. 95 [X.] nicht zu Abschnitt XVI [X.].

Anders als das [X.] meint, folgt aus der Einreihungsverordnung [X.] 1142/2008 an der Zuordnung zu [X.]. 9504 [X.] nichts anderes.

Nach ständiger [X.]srechtsprechung gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat. Das im Anhang zur VO Nr. 1142/2008 beschriebene Kabel ist nach den Feststellungen des [X.] nicht mit den Adaptern des Streitfalls identisch. Dieses Kabel ist an einem Ende mit fünf [X.]stücken zur Verbindung mit einem Monitor oder Fernsehgerät und am anderen Ende mit einem [X.] für das [X.] ausgestattet und dient der Übertragung von Daten vom Videogerät an den Monitor oder das Fernsehgerät. Demgegenüber handelt es sich bei den streitigen Waren um --wie das [X.] selbst formuliert-- [X.] mit einem Schukostecker am einen und einem gerätespezifischen [X.]stecker für eine bestimmte Videokonsole am anderen Ende, die der Stromversorgung von [X.]en dienen und dabei den Wechselstrom in eine für das Videospiel verwendbare Gleichstromspannung umwandeln. Diese gänzlich andersartige Zusammensetzung schließt es aus, die [X.] 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen, weil es sich noch nicht einmal um eine den in Rede stehenden Adaptern ähnliche Ware handelt (vgl. [X.]surteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, [X.]FH/NV 2004, 835, [X.], 126, mit Nachweisen zur [X.]-Rechtsprechung).

Deshalb gehen die Erwägungen des [X.] fehl, aus der [X.]egründung für die Einreihung der in der [X.] 1142/2008 beschriebenen Kabel ergebe sich eine rechtsverbindliche generelle Ausweisung von für Spielgeräte des [X.]. 95 [X.] vorgesehene Kabel. Ist eine Ware (hier Netzkabel) in unmittelbarer Anwendung der [X.] einer bestimmten Codenummer zuzuordnen, kann einer --vermeintlich-- "allgemeinen" anderen Zuordnung der "übergeordneten" Warengruppe ("Kabel") in der [X.]egründung der Einreihung einer spezifisch anderen Ware dieser Gruppe (hier Übertragungskabel) keine [X.]edeutung zukommen.

Die vom [X.] zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zitierten [X.]-Entscheidungen ([X.]-Urteil in [X.]. 2004, [X.]; vom 13. Juli 2006 [X.], [X.]. 2006, [X.]) lassen keine andere [X.]eurteilung zu. Abgesehen davon, dass es in jenen Fällen um die Anwendung einer Einreihungsverordnung auf nach deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften nahezu gleiche Waren ging, hatte der [X.] es nicht mit einer ausdrücklichen Ausweisung der Ware aus dem laut Einreihungsverordnung für die Ware zutreffenden [X.]itel der [X.] zu tun.

Die vom [X.] ebenfalls herangezogene Stellungnahme des [X.], Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, kann an der dargestellten Rechtslage ebenso wenig etwas ändern wie die zu Vergleichszwecken zitierten anderen [X.]. Insoweit verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.].

Die [X.]edeutung der [X.]egründung zur [X.] 1142/2008 erschöpft sich in der Einreihung der dort konkret bezeichneten Kabel. Ob die [X.] zum Erlass dieser Einreihungsverordnung angesichts der Ausweisung ausschließlich bestimmten Spielgeräten dienender Kabel aus [X.]. 85 [X.] berechtigt war (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]. 2004, [X.], m.w.N.), ist --wie das [X.] zu Recht erkannt hat-- im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Meta

VII R 39/12

10.02.2014

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 19. September 2012, Az: 4 K 89/10, Urteil

Art 9 Abs 1 ZK, Art 8 ZK, Pos 9504 UPos 1000 KN, Pos 9504 UPos 9090 KN, Pos 8544 KN, EGV 1142/2008, Abschn 16 Anm 1 Buchst p KN, Art 9 Abs 1 EWGV 2913/92, Art 8 EWGV 2913/92

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2014, Az. VII R 39/12 (REWIS RS 2014, 8065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8065

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