Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.03.2011, Az. VII R 15/07

7. Senat | REWIS RS 2011, 8396

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Gegenstand

Zolltarifliche Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen


Leitsatz

1. Ein Adapter für Programmiermaschinen der im Streitfall vorliegenden Art, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen .

2. Teile und Zubehör, die sich als Waren der Pos. 8473 KN darstellen, sind nicht auch als elektrische Maschinen oder elektrotechnische Waren in das Kap. 85 KN einzureihen .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Juli 2005 bei der [X.] ([X.]), deren Zuständigkeit auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt --[X.]--) übergegangen ist, die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ([X.]) für einen "Adapter für Programmiergeräte ...", einer elektrischen Verbindung zwischen einem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein, und begehrte zunächst die Einreihung in die [X.]. 8536 90 10 der Kombinierten Nomenklatur ([X.]).

2

Mit der [X.] Nr. [X.]/3095/05-1 der [X.] vom 27. Juli 2005 wurde die Ware in die Codenummer 8536 90 85 99 eingereiht. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Einreihung der Ware in die [X.]. 8471 [X.], hilfsweise die [X.]. 8473 [X.], begehrte, wies das Finanzgericht ([X.]) ab. Das [X.] urteilte, dass es sich bei der Ware um einen Adapter handele, der aus vier Sockeln mit eingebetteten Kontaktfahnen bestehe, die auf einer mit diskreten Kondensatoren bestückten gedruckten Schaltung, die einen [X.] enthalte, montiert seien. Diese Ware diene als elektrisches Gerät dem Verbinden elektrischer Stromkreise und sei in der [X.]. 8536 [X.] genannt. Nach der [X.]. 5 E zu [X.]. 84 [X.] komme eine Einreihung in das [X.]. 84 [X.] nicht in Betracht, weil die Ware mit dem Verbinden von Stromkreisen eine eigene Funktion erfülle, bei der es sich nicht um Datenverarbeitung handele. Der auf der gedruckten Schaltung angebrachte [X.], auf dem der [X.] festgehalten werde und von dem er wieder abgerufen werden könne, unterstütze lediglich die Datenübertragung durch den Adapter. Die Funktion des [X.]s sei eine Hilfsfunktion zu der mittels des Adapters durchgeführten Datenübertragung.

3

Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, dass die Adapter die Voraussetzungen einer Einheit eines Datenverarbeitungssystems gemäß [X.]. 5 B zu [X.]. 84 [X.] erfüllten. Es handele sich bei der streitigen Ware um Steckkarten, ähnlich den handelsüblichen [X.], die auf die Schnittstelle des Programmiergeräts geklemmt würden und vier Steckplätze für die zu programmierenden Bausteine enthielten. Die Adapter ermöglichten die Verbindung zwischen der Datenverarbeitungsmaschine und dem zu programmierenden Baustein, sie dienten der Datenübermittlung vom Programmiergerät in den Baustein, seien ausschließlich für das spezifische Programmiersystem bestimmt und hätten für sich keine eigene Funktion. Jedenfalls seien die Adapter als Teile automatischer Datenverarbeitungsmaschinen der [X.]. 8473 [X.] anzusehen.

4

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juni 2008 ([X.], 1899, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --[X.]-- 2008, 270), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und hat dem [X.] ([X.]) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebenden [X.] vorgelegt, die der [X.] mit Urteil vom 20. Mai 2010 [X.]/08 ([X.] 2010, 190) wie folgt beantwortet hat:

5

"Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der [X.] und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des [X.]es, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in [X.]. c der [X.]erkung 5 B zu [X.]itel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung ([X.]) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1810/2004 der [X.] vom 7. September 2004 geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als "Einheit" einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die [X.]ition 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als "Teil" oder "Zubehör" einer Maschine in die [X.]ition 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten [X.]itionen eingereiht werden, so ist er als "Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen" anzusehen und deshalb in die [X.]ition 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen."

6

Der Senat hat daraufhin das ausgesetzte Revisionsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Vorabentscheidung des [X.] zu äußern.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, der Adapter lasse sich in Anbetracht der Vorabentscheidung des [X.] nicht in die [X.]. 8471 [X.] einreihen, da die Speicherfunktion des [X.]s nur eine Hilfsfunktion sei. Der Adapter sei jedoch als Teil bzw. Zubehör einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die [X.]. 8473 [X.] einzureihen.

8

Das [X.] ist der Ansicht, dass der Adapter keine Datenverarbeitungsfunktion ausführe, sondern Daten lediglich weiterleite. Das [X.] bestreitet außerdem, dass der Adapter, der Gegenstand der [X.] gewesen sei, über einen [X.] verfügt habe. Das [X.] habe insoweit seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Die Einreihung in die [X.]. 8473 [X.] sei ebenfalls nicht möglich, weil der Adapter eine Ware einer eigenen [X.]ition der [X.], nämlich der [X.]. 8536 [X.], sei und somit die [X.]. 2 [X.]. a zu Abschn. XVI [X.] der Einreihung in die [X.]. 8473 [X.] entgegenstehe.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und zur Verpflichtung des [X.], die begehrte [X.] zu erteilen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die [X.] vom 27. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 [X.]O).

Der streitgegenständliche Adapter ist zwar nicht als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die [X.]. 8471 [X.] (1.), jedoch als Teil oder Zubehör für Maschinen der [X.]. 8471 [X.] in die [X.]. 8473 30 80 [X.] ([X.]. 8473 30 90 [X.] in ihrer früheren Fassung) einzureihen (2.).

1. Die Einreihung des Adapters als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (welche die Klägerin nach der Beschränkung ihres Antrags auch nicht mehr begehrt) kommt nicht in Betracht, weil er mit seiner Hauptfunktion keine Datenverarbeitung ausführt, welche nach dem [X.]-Urteil in [X.], 190 erforderlich ist, um die in [X.]. 5 B Buchst. c zu [X.]. 84 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 1810/2004 der [X.] vom 7. September 2004 zur Änderung des [X.] ([X.]) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ([X.] --ABl[X.]-- Nr. L 327/1) genannte Voraussetzung zu erfüllen, Daten in einer Form empfangen oder liefern zu können, die vom System verwendbar sind. Zwar führt der auf dem Adapter vorhandene [X.] eine Datenverarbeitungsfunktion aus, zu der die Verwendung von Daten durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung zählt (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 190, [X.] 35 f.). Gleichwohl reicht allein diese Funktion des [X.] nicht, um dem Adapter insgesamt die Eigenschaft einer Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu verleihen, weil er daneben die Funktion hat, eine elektrische Verbindung zwischen dem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein herzustellen, und es sich daher um eine Maschine handelt (vgl. zur Definition der "Maschine": [X.]. 5 zu Abschn. XVI [X.]), die dazu bestimmt ist, mehrere verschiedene sich ergänzende Funktionen auszuführen, so dass es gemäß [X.]. 3 zu Abschn. XVI [X.] für die tarifliche Einreihung auf die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ankommt (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 190, [X.] 25, 37). Nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O), welche die Klägerin im Übrigen für zutreffend hält, hat aber der [X.] lediglich eine die Datenübertragung unterstützende Hilfsfunktion.

Es kann daher offenbleiben, ob der erkennende Senat an die tatsächliche Feststellung des [X.] zum Vorhandensein eines [X.] auf dem Adapter gebunden ist (die seinerzeit nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands angegriffen wurde), oder ob das [X.] mit seinem Vorbringen, die [X.] habe im finanzgerichtlichen Verfahren der klägerischen Behauptung über das Vorhandensein eines [X.] auf dem Adapter, der Gegenstand der angefochtenen [X.] war, stets widersprochen und es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das [X.] zu seiner gegenteiligen Feststellung gelangt sei, zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 118 Abs. 2 [X.]O).

2. Von der [X.]. 8473 [X.] werden Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der [X.]. 8469 bis 8472 bestimmt, erfasst.

Wie der [X.] wiederholt ausgeführt hat (vgl. Urteil in [X.], 190, [X.] 40, m.w.N.), folgt aus dem Begriff "Teil", dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist. Ob danach der streitgegenständliche Adapter als Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft; das [X.] hat zu dieser Frage der Unabdingbarkeit für das Funktionieren der [X.] keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat zwar im Revisionsverfahren vorgetragen, dass die [X.] ihre Funktion ohne den Adapter nicht erfüllen könne --was das [X.] bestreitet--, andererseits ergibt sich aber aus ihrem Vorbringen, wonach der Adapter zum Zweck der Programmierung verwendet werden müsse, wenn der zu programmierende Baustein kein [X.] Gehäuse besitze, dass es Bausteine gibt, deren Programmierung durch die [X.] auch ohne den Einsatz des Adapters möglich, er also nicht in jedem Fall für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist.

Hiervon ausgehend ist der Adapter aber jedenfalls als Zubehör i.S. der [X.]. 8473 [X.] anzusehen, da unter diesen Begriff Ausrüstungsgegenstände fallen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeit erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen und Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 190, [X.] 41 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System --[X.]-- zu [X.]. 8473 [X.] 03.0). Der Adapter erfüllt diese Voraussetzungen, da er die [X.] für eine bestimmte Arbeit, nämlich das Programmieren nicht kompatibler Bausteine, deren Schnittstelle nicht zu derjenigen der [X.] passt, geeignet macht und damit die Verwendungsmöglichkeit der [X.] erweitert.

Für die Einreihung des Adapters in die [X.]. 8473 [X.] kommt es auch nicht darauf an, ob es sich --was im bisherigen Verfahren nicht im Streit war, nun aber vom [X.] in Zweifel gezogen wird-- bei der [X.] um eine automatische Datenverarbeitungsmaschine handelt oder ob diese als Maschine zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form, anderweit weder genannt noch inbegriffen (vgl. [X.]. 8471 [X.] letzter Halbsatz), in die [X.]. 8471 90 00 [X.] einzureihen ist (vgl. [X.] zu [X.]. 8471 [X.] 96.0, jetzt: [X.] 60.0). Jedenfalls wird die [X.] von der [X.]. 8471 [X.] erfasst, weshalb der Adapter, der in Anbetracht seiner objektiven Beschaffenheit erkennbar ausschließlich für eine Maschine dieser [X.]ition bestimmt ist --das [X.] hat keine andere denkbare Verwendungsmöglichkeit aufgezeigt--, als Zubehör für eine Maschine der [X.]. 8471 [X.] in die [X.]. 8473 30 90 [X.] (in der seinerzeit geltenden Fassung) einzureihen ist.

Anders als das [X.] meint, steht dieser Einreihung die [X.]. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI [X.] nicht entgegen. Dem [X.] ist nicht darin zu folgen, dass sich der streitgegenständliche Adapter als eine Ware der [X.]. 8536 [X.] darstellt und deshalb gemäß der genannten [X.]erkung dieser [X.]ition zuzuweisen ist. Vielmehr verhält es sich so, dass der Adapter nicht in die [X.]. 8536 [X.] eingereiht werden kann, weil --worauf der [X.] mit Urteil in [X.], 190, [X.] 44 hingewiesen [X.] nach der [X.] zu [X.]. 85 [X.] 01.1, 02.0 elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile der in [X.]. 84 aufgeführten Art nicht zu [X.]. 85 [X.] gehören. Da der streitgegenständliche Adapter --wie ausgeführt-- die Voraussetzungen für eine Einreihung in die [X.]. 8473 [X.] erfüllt und somit im Übrigen auch unter die im Klammerzusatz der [X.]. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI [X.] genannten Ausnahmen fällt, gelangt diese [X.]erkung im Streitfall nicht zur Anwendung. Bei Teilen und Zubehör, die sich als eine Ware einer im Klammerzusatz aufgeführten [X.]ition darstellen, kommt es darauf an, für welche Maschine sie bestimmt sind.

Nach alledem ist der Adapter in die [X.]. 8473 [X.] und dort in die [X.]. 8473 30 90 [X.] (in der seinerzeit geltenden Fassung) einzureihen. Die für den Streitfall maßgebenden Tarifierungsvorschriften sind in der aktuellen [X.] in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 861/2010 der [X.] vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl[X.] Nr. L 284/1) gleich geblieben; lediglich die Nummer der für die Einreihung des Adapters in Betracht kommenden [X.]ition lautet nunmehr 8473 30 80; die Voraussetzungen der [X.]. 5 B zu [X.]. 84 [X.] finden sich jetzt unverändert in den [X.]. 5 B und 5 C zu [X.]. 84 [X.].

Meta

VII R 15/07

22.03.2011

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 20. Juli 2006, Az: 14 K 496/06, Urteil

Abschn 16 Anm 3 KN, Abschn 16 Anm 2 Buchst a KN, Kap 84 Anm 5B KN, Kap 84 Anm 5C KN, Pos 8471 KN, Pos 8473 KN, Pos 8536 KN

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.03.2011, Az. VII R 15/07 (REWIS RS 2011, 8396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8396

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