Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.04.2015, Az. 1 ABR 65/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 12775

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Gegenstand

Tarifpluralität - Eingruppierung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 36/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten über die [X.]erpflichtung zur Einleitung von Zustimmungsverfahren.

2

[X.]ie Arbeitgeberin betreibt ein [X.]chienenverkehrsunternehmen. [X.]ei ihr ist der antragstellende [X.]etriebsrat gebildet.

3

[X.]ie [X.] ([X.]) und die Arbeitgeberin schlossen unter dem 21. April 2011 eine als 2. Änderungstarifvertrag (2. [X.]) bezeichnete [X.]ereinbarung ab. Gegenstand von dessen [X.]r. 3 war die Änderung des [X.]nverzeichnisses im Entgelttarifvertrag ([X.]) mit Wirkung zum 1. [X.]ovember 2011. [X.]ie dazu angebrachte Protokollnotiz lautet:

        

„Im Zuge der Einführung des neuen Entgeltsystems in der [X.]ystematik des [X.] [X.]P[X.][X.] wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingruppierung-/stufung aller zum 1. April 2011 bei der [X.] tariflich [X.]eschäftigten vorgenommen. [X.]iese Eingruppierungs-/stufungsliste ist [X.]estandteil dieser Tarifeinigung vom 21. April 2011.“

4

[X.]ach der in [X.]r. 4 2. [X.] enthaltenen Regelung der [X.]etriebs- und [X.]ranchenzugehörigkeit umfasst die [X.] anstatt zwei [X.]tufen künftig eine Einstiegsstufe und fünf weitere Entgeltstufen.

5

Am 26. Mai 2011 vereinbarten die [X.] und die Arbeitgeberin als Anlage zu einem Ergebnisprotokoll die namentliche Zuordnung von 58 Triebfahrzeugführern, 30 Kundenbetreuern und 10 Mitarbeitern der [X.]erwaltung zu einer [X.] und ihre Einstufung in die geänderten [X.]n. [X.]iese Anlage war auch dem unter dem 21. April 2011 unterzeichneten Tarifvertrag zur [X.]ystemänderung ([X.]) beigefügt. [X.]essen § 2 lautet:

        

„Mit Wirkung zum 1. [X.]ovember wird das Tarifsystem des [X.] für die Arbeitnehmer der [X.] durch Einführung eines neuen [X.]nverzeichnisses und neuer [X.] mit sieben [X.]n und sechs Entgeltstufen gemäß 2. ÄT[X.]-[X.] umgestellt.

        

[X.]ierzu ist eine entsprechende [X.]eueingruppierung und Einstufung aller zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen.

        

[X.]iese [X.]eueingruppierung und -stufung wird durch die Tarifvertragsparteien vollzogen und in der zu diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage festgehalten. Etwaige durch die [X.]eueingruppierung und -stufung sich ergebenden Ausgleichszulagen sind gesondert auszuweisen.“

6

[X.]er zuvor von der [X.] gegengezeichnete [X.] wurde vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin am 9. August 2011 unterschrieben.

7

In den Monaten Juli und August 2011 unterzeichneten fast alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine von dieser vorformulierte Erklärung, nach der die Tarifeinigung vom 21. April 2011 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll.

8

[X.]ie Arbeitgeberin ist seit dem 1. Januar 2013 auch an den mit der [X.] ([X.]) abgeschlossenen [X.]austarifvertrag vom 9. August 2012 ([X.]) gebunden.

9

[X.]er [X.]etriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin sei wegen der Änderungen des [X.] zur [X.]urchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] in [X.]ezug auf [X.] der im Antrag genannten Arbeitnehmer verpflichtet.

[X.]er [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], L, O, R, [X.], [X.] und [X.] gem. dem 2. Änderungstarifvertrag ([X.]) vom 21. April 2011 und dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrag einzuholen und im Falle der [X.]erweigerung der Zustimmung durch den [X.]etriebsrat das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten;

        

hilfsweise

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, dem [X.]etriebsrat [X.] zu erteilen, welche Zeiten der [X.]ranchenzugehörigkeit bei vorangegangenen Arbeitgebern gemäß § 6 Abs. 2 MT[X.] (gültig ab 1. [X.]ovember 2011) sie bei der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], L, O, R, [X.], [X.] und [X.] berücksichtigt hat und ob und in welchem Ausmaß es zu einer Kürzung der zu berücksichtigenden [X.]ordienstzeiten gekommen ist.

[X.]ie Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

[X.]ie Anträge sind in den [X.]orinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom [X.]undesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.]etriebsrat seine Anträge weiter.

[X.]. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des vom [X.]etriebsrat erhobenen [X.]auptantrags in [X.]ezug auf den Arbeitnehmer O richtet. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

I. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist mangels einer ordnungsgemäßen [X.]egründung unzulässig, soweit der [X.]etriebsrat die [X.]urchführung eines Zustimmungsverfahrens auch in [X.]ezug auf den Arbeitnehmer O verlangt. [X.]ie Rechtsbeschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 [X.]atz 2 ArbGG. [X.]as [X.] hat angenommen, dass es der antragsgegenständlichen Maßnahme der Arbeitgeberin nicht bedürfe, weil die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers O aufgrund einer anderen Maßnahme als erteilt gelte. [X.]agegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.

II. [X.]as [X.] hat die [X.]auptanträge zu Recht abgewiesen.

1. [X.]ie Anträge sind zulässig.

a) Anders als vom [X.]eschwerdegericht angenommen handelt es sich bei diesen nicht um einen auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] gerichteten Antrag. [X.]ielmehr sind die in [X.]ezug auf die dort genannten Arbeitnehmer in subjektiver Antragshäufung erhobenen Anträge nach ihrem Wortlaut und der dazu vom [X.]etriebsrat gegebenen [X.]egründung dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und [X.]urchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] für [X.] der im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer in die durch den 2. [X.] geänderten [X.]n und -stufen des [X.] verpflichtet werden soll. Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 [X.]r. 2 ZPO).

b) Als Leistungsantrag bedarf das [X.]egehren des [X.]etriebsrats keiner [X.]arlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. [X.]ieses folgt bereits aus der [X.]ichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs ([X.]AG 30. [X.]eptember 2014 - 1 A[X.]R 32/13 - Rn. 13).

2. [X.]ie Anträge sind unbegründet. [X.]ie Arbeitgeberin ist nicht in entsprechender Anwendung von § 101 [X.] zur [X.]urchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] hinsichtlich der im Antrag beschriebenen personellen Einzelmaßnahmen verpflichtet.

a) [X.]ach § 101 [X.]atz 1 [X.] kann der [X.]etriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme i[X.]d. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, diesem aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben ([X.]AG 30. [X.]eptember 2014 - 1 A[X.]R 32/13 - Rn. 15). [X.]ach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] muss der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein- und Umgruppierung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Personelle Einzelmaßnahmen i[X.]d. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] können daher nur nach Zustimmung des [X.]etriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem [X.]erfahren nach § 99 Abs. 4 [X.] vorgenommen werden.

b) Eine „Aufhebung“ im wörtlichen [X.]inn ist bei Ein- und [X.] allerdings nicht möglich. [X.]ei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. [X.]er Anspruch des [X.]etriebsrats aus § 101 [X.]atz 1 [X.] geht bei Ein- und [X.] daher dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] oder - nach dessen Abschluss - die [X.]urchführung eines [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] aufzugeben ([X.]AG 30. [X.]eptember 2014 - 1 A[X.]R 32/13 - Rn. 16).

c) Gegenstand des [X.]s nach § 101 [X.]atz 1 [X.] ist die [X.]age, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. [X.]er [X.] dient der [X.]eseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustandes, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des [X.]etriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 [X.]atz 1 [X.] stattgebenden [X.]eschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme zu beseitigen. Entscheidungen im [X.] haben nur Wirkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer [X.]urchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. [X.]er Antrag nach § 101 [X.]atz 1 [X.] wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme etwa durch Zeitablauf geendet hat. [X.]iese Grundsätze gelten auch für Ein- und [X.] ([X.]AG 11. [X.]eptember 2013 - 7 A[X.]R 29/12 - Rn. 24).

d) [X.]ie [X.]erpflichtung zur Einleitung des [X.]erfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] setzt bei Ein- und [X.] eine im [X.]etrieb geltende [X.]ergütungsordnung voraus.

aa) Eingruppierung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche [X.]ergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche [X.]ergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine „[X.]eueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird ([X.]AG 30. [X.]eptember 2014 - 1 A[X.]R 32/13 - Rn. 21).

bb) [X.]ergütungsordnung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.] ist ein kollektives - und jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen [X.]ergütungssystems - mindestens zwei [X.]ergütungsgruppen enthaltendes [X.], das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der [X.]ergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der [X.]ergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. [X.]ie kann in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf einer [X.]etriebsvereinbarung beruhen, aufgrund vertraglicher [X.]ereinbarungen im [X.]etrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein ([X.]AG 11. [X.]eptember 2013 - 7 A[X.]R 29/12 - Rn. 20).

e) [X.]as Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 [X.] besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. [X.]ie korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im [X.]etrieb geltende [X.]ergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. [X.]ie [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats nach § 99 [X.] soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. [X.]ie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der [X.]ergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der [X.]ergütungspraxis.

f) [X.]as [X.]eteiligungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] reicht allerdings nicht weiter als die [X.]otwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber.

aa) [X.]ach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts besteht für die [X.]urchführung des Zustimmungsverfahrens bei [X.] kein Raum, wenn die Tarifvertragsparteien selbst die ansonsten den [X.]etriebsparteien obliegende Umgruppierungsentscheidung getroffen haben ([X.]AG 3. Mai 2006 - 1 A[X.]R 2/05 - Rn. 26 f., [X.]AGE 118, 141). [X.]ies folgt aus einer am [X.]ormzweck orientierten Auslegung der [X.]orschrift. Gegenstand von Ein- und [X.] ist die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer [X.]ergütungsordnung auf die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit. [X.]iese Zuordnung obliegt dem Arbeitgeber, der hierzu nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] der Zustimmung des [X.]etriebsrats bedarf. [X.]aben sich die Tarifvertragsparteien über die Einstufung von Arbeitnehmern in die [X.]n einer von ihnen geschaffenen [X.]ergütungsordnung verständigt, besteht kein Erfordernis an einer erneuten [X.]eurteilung der Rechtslage durch die [X.]etriebsparteien. [X.]er tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich zur Anwendung einer tariflichen [X.]ergütungsordnung verpflichtet ([X.]AG 18. Oktober 2011 - 1 A[X.]R 25/10 - Rn. 28, [X.]AGE 139, 332). [X.]ies umfasst auch die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Zuordnung zu den [X.]n der [X.]ergütungsordnung, selbst wenn die Anwendung ihrer abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde ([X.]AG 19. April 2012 - 7 A[X.]R 52/10 - Rn. 50; 12. Januar 2011 - 7 A[X.]R 34/09 - Rn. 18, [X.]AGE 136, 359).

bb) [X.]urch die von den Urhebern der [X.]ergütungsordnung getroffene Zuordnungsentscheidung wird die Kompetenz der [X.]etriebsparteien bei Ein- und [X.] nach § 99 [X.] nicht in rechtswidriger Weise beschnitten ([X.]AG 6. Oktober 2010 - 7 A[X.]R 80/09 - Rn. 17). [X.]iese haben bei solchen Maßnahmen gegenüber den Tarifvertragsparteien keinen Anspruch auf [X.]elassung eines bestimmten, durch [X.]ubsumtion auszufüllenden Rechtsanwendungsbereichs. Ihnen wird insoweit durch das [X.]etriebsverfassungsgesetz kein bestimmter Mindestumfang für die Ausübung des [X.]eteiligungsrechts garantiert. [X.]ielmehr ist dessen Umfang abhängig vom Grad der Konkretisierung, mit der die Tarifvertragsparteien selbst die erforderlichen Zuordnungsentscheidungen getroffen haben. [X.]iesen ist es auch angesichts des Mitbeurteilungsrechts des [X.]etriebsrats nach § 99 [X.] unbenommen, zusätzlich zu einer [X.]ergütungsordnung mit abstrakten [X.]ergütungsmerkmalen konkretere Regelungen zu treffen, die den andernfalls vorhandenen [X.]eurteilungsspielraum von Arbeitgeber und [X.]etriebsrat einengen oder gänzlich ausschließen (vgl. [X.]AG 3. Mai 2006 - 1 A[X.]R 2/05 - Rn. 39, [X.]AGE 118, 141).

g) [X.]anach hat das [X.] die [X.]auptanträge zu Recht abgewiesen. [X.]iese sind allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin auf einen Teil der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer den mit der [X.] [X.] abgeschlossenen [X.] anwendet. [X.]ie Arbeitgeberin ist betriebsverfassungsrechtlich zur Anwendung der von ihr mit der [X.] und der [X.] vereinbarten [X.]ergütungsordnungen verpflichtet. [X.]ie nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] gemeinsam mit dem [X.]etriebsrat vorzunehmende Zuordnung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer zu den geänderten [X.]n und -stufen des [X.] ist aber wegen der mit der [X.] getroffenen Einigung vom 26. Mai 2011 nicht mehr erforderlich.

aa) [X.]ie antragsgegenständliche Zuordnung zu den [X.]n des [X.] ist nicht durch das [X.]estehen einer weiteren betrieblichen [X.]ergütungsordnung entbehrlich geworden.

(1) [X.]ie Arbeitgeberin ist seit dem 1. Januar 2013 an zwei Tarifwerke gebunden, in denen jeweils eine [X.]ergütungsordnung enthalten ist. [X.]ach Teil A § 5 i[X.]m. Teil [X.] § 26 des am 9. August 2012 mit der [X.] abgeschlossenen [X.] bestimmt sich die Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Lokomotivführer und Zugbegleiter nach den Tätigkeitsgruppenverzeichnissen der Anlagen 1 und 2 zum [X.]. [X.]iesem haben die [X.]etriebsparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 einen Teil der im Antrag genannten Arbeitnehmer zugeordnet.

(2) [X.]ei tariflichen [X.]ergütungsordnungen handelt es sich nicht um [X.]etriebsnormen i[X.]v. § 3 Abs. 2 T[X.]G, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle [X.]etriebe des tarifgebundenen Arbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im [X.]erhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden sind ([X.]AG 18. Oktober 2011 - 1 A[X.]R 25/10 - Rn. 16, [X.]AGE 139, 332). Eine Tarifkonkurrenz, bei der einer der miteinander konkurrierenden Tarifverträge verdrängt wird, liegt nicht vor. [X.]ie Existenz von zwei tariflichen [X.]ergütungsordnungen führt zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig voneinander auf die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Allerdings werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers durch das [X.]estehen von zwei unabhängig voneinander geltenden [X.] erweitert. [X.]a für die Pflicht zur Ein- und Umgruppierung i[X.]d. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] der [X.] ohne [X.]edeutung ist, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats den [X.]n beider [X.]ergütungsordnungen zuzuordnen. Ob diese einen Anspruch auf die Anwendung der Tarifverträge haben, ist für die gegenüber dem [X.]etriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] ohne [X.]edeutung ([X.]AG 4. Mai 2011 - 7 A[X.]R 10/10 - Rn. 21 ff., [X.]AGE 138, 39).

(3) [X.]urch eine Zuordnung eines Teils der im Antrag genannten Arbeitnehmer zu den Tätigkeitsgruppenverzeichnissen des [X.] wäre daher eine etwaige Pflicht der Arbeitgeberin zu deren Umgruppierung in das geänderte Entgeltsystem des [X.] nicht entfallen. Aus diesem Grund musste der [X.]enat nicht darüber befinden, für welche Arbeitnehmer eine Zuordnung in den [X.] bereits erfolgt ist.

h) Eine [X.]erpflichtung der Arbeitgeberin zur [X.]urchführung eines Zustimmungsverfahrens zu den geänderten [X.]n/-stufen des [X.] besteht nicht. Aufgrund dessen Änderung mit Wirkung ab dem 1. [X.]ovember 2011 hätte die Arbeitgeberin, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, zwar eine Entscheidung über die Umgruppierung der in den Anträgen bezeichneten Arbeitnehmer treffen müssen. [X.]er [X.]urchführung eines [X.]erfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] bedarf es jedoch nicht, weil die Tarifvertragsparteien diese Zuordnung bereits vorgenommen haben. [X.]ies hat das [X.] zutreffend erkannt. [X.]ie dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.]achrügen sind unbegründet.

[X.]as Fehlen einer § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] vergleichbaren Einschränkung im [X.]ereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]) steht der namentlichen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den geänderten [X.]n und Einstiegsstufen nicht entgegen. [X.]ie Arbeitgeberin ist an die Eingruppierungsentscheidung der Tarifvertragsparteien gebunden. Aufgrund der namentlichen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den [X.] und -stufen des [X.] bestehen für die Arbeitgeberin keine [X.]eurteilungsspielräume mehr. [X.]as Ergebnisprotokoll vom 26. Mai 2011 mit den dazugehörigen Eingruppierungslisten regelt die Zuordnung abschließend und beschränkt sich nicht auf eine bloße Interpretationshilfe für die [X.]etriebsparteien.

III. [X.]ie Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats gegenüber der Abweisung seiner [X.]ilfsanträge ist schon deshalb unbegründet, weil bereits dessen [X.]eschwerde gegen den antragsabweisenden [X.]eschluss des Arbeitsgerichts insoweit unzulässig war. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen [X.]eschwerdebegründung. [X.]as Arbeitsgericht hat die Erforderlichkeit des erhobenen [X.]sanspruchs für das Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 [X.]r. 1 [X.] verneint. Mit dieser Auffassung setzt sich der [X.]etriebsrat in der [X.]eschwerdebegründung nicht auseinander.

        

    [X.]chmidt    

        

    K. [X.]chmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    [X.]r. Klebe    

        

    Klosterkemper    

                 

Meta

1 ABR 65/13

14.04.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Magdeburg, 3. Mai 2012, Az: 9 BV 80/11 HBS, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.04.2015, Az. 1 ABR 65/13 (REWIS RS 2015, 12775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12775

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