Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. X ZR 136/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3609

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 136/99Verkündet am:1. April 2003WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. April 2003 durch [X.] Melullis, [X.] Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Berufung gegen das am 23. Februar 1999 verkündete [X.] 1. Senats ([X.]) des [X.] wirdauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit [X.] die [X.] in der [X.] erteilten[X.]n Patents 0 344 815 (Streitpatents), das beim [X.] Markenamt unter der Nummer 589 00 904 geführt wird und "Verfahren undVorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondere [X.]n, mit- 3 -einer Stretchfolienhaube" betrifft. Das Streitpatent ist am 5. Juni 1989 unterInanspruchnahme der Priorität der [X.] Voranmeldung [X.]-27vom 3. Juni 1988 angemeldet und am 4. März 1992 veröffentlicht worden.Im [X.] wurde das Streitpatent beschränktaufrechterhalten. Gemäß der am 15. Oktober 1997 veröffentlichten "neuen [X.] Patentschrift" EP 0 344 815 [X.] umfaßt es 20 Patentansprüche.Patentanspruch 1 [X.] zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) [X.], insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wiebspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebilde-ter [X.] (2), die aus mehreren übereinander angeord-neten Stückgutlagen bestehen, wobei ein schlauchförmiger Folien-abschnitt (3'), dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zuumhüllenden Stückgutes (2), von einem ([X.] (3)abgezogen und an seinem freien Ende durch [X.] geöffnetwird; die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') durchReffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachsedes zu umhüllenden Stückgutes verlaufende Falten gelegt [X.] (3') an seinem dem Faltenvorrat zuge-kehrten Ende abgeschweißt und die so gebildete Folienhaube (3'')vom Folienvorrat (3) abgetrennt wird; die Folienhaube (3'') in [X.] Querrichtung [X.] wird; und die [X.]eFolienhaube (3'') unter das Folienmaterial glättender, über [X.] ziehender [X.] über das zu umhüllendeStückgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Folien-haube (3'') vor dem Überziehen wenigstens im Bereich der [X.] zusätzlich in vertikaler Längsrichtung um [X.] 5 % ihrer vertikaler Ausgangslänge im [X.]en [X.] wird."- 4 -Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Verfahrensanspruch 1 zu-rückbezogen. Wegen ihres Wortlauts wird auf die [X.] lautet:"Vorrichtung (1) zum Umhüllen von Stückgut (2) mittels Stretchfolie(3'), insbesondere von gestapelten Stückgutteilen, wie bspw. undinsbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter Stück-gutstapel, die aus mehreren übereinander angeordneten Stück-gutlagen bestehen mit einer (Schlauch-)Folien-Abzugseinrichtung(5), mittels welcher schlauchförmige Stretchfolie (3) [X.] von einem ([X.] abzuziehen ist, einer der Ab-zugseinrichtung (5) nachgeordneten Aufspreizeinrichtung (6), mit-tels welcher die schlauchförmige Stretchfolie an ihrem freien End-abschnitt aufzuspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung (6)nachgeordneten Reffeinrichtung (9) zum Reffen des [X.] über eine vertikale Strecke, die kleiner ist als die [X.]; einer Schweißeinrichtung (10) zum Ab-schweißen eines von dem [X.] (3') an dessen dem [X.]; einer [X.] (12), mittels welcher jeweilseine beim [X.] gebildete Folienhaube (3'') von dem [X.] abzutrennen ist, einer [X.] (13; 14),mittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zustretchen ist; und einer (Haubenüberzieh-)Hubeinrichtung, mittelswelcher die quer [X.]e Haube (3'') über das zu umhüllendeStückgut (2) zu ziehen ist, zur Durchführung des Verfahrens nacheinem oder mehreren der Ansprüche 1 - 11 gekennzeichnet [X.] (14, 24), mittels welcher der Folien-abschnitt/die Folienhaube (3'') in vertikaler Längsrichtung (25) [X.] 5 %, vorzugsweise 10 - 15 % längszustretchen ist."Die Ansprüche 13 bis 20 sind auf Anspruch 12 rückbezogen. Wegen ih-res Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatentsstelle im Hinblick auf die [X.] Offenlegungsschriften 27 06 955,- 6 -31 01 310, 30 03 052 und 37 07 877 sowie die [X.] 4 050 219 [X.] patentfähige Erfindung dar oder könne nicht nachgearbeitet werden. [X.] er offenkundig vorbenutzt.Die Klägerin hat beantragt,das [X.] Patent 0 344 815 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1bis 5, 7 bis 11, soweit nicht auf Anspruch 6 rückbezogen, und 12bis 20 für nichtig zu erklären.Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die Abänderung dieses Urteilsund die Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte bittet um Zurückwei-sung der Berufung. Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit vier [X.] Schriftsatz vom 3. März 2003.Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. [X.], das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-lung erläutert und ergänzt hat.Die Beklagte hat ein schriftliches Gutachten von Prof. [X.], [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] 1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren und eine Vorrich-tung zum vollständigen Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfolienhaube.Solche Verpackungsverfahren und Maschinen haben die Aufgabe, aufeiner Palette gestapeltes Stückgut durch eine Folie zu umhüllen, die sich nachdem Umwickeln oder Überziehen fest an das Stückgut anlegt und dieses ein-schließlich der Palette zu einer in sich dauerhaft formstabilen Ladeeinheitmacht. Dabei wird gefordert, daß das feste Anliegen der Folie an dem Stück-gutstapel ohne Beaufschlagung mit Wärme erreicht und die Folie mit einer sol-chen [X.]annung in horizontaler und in vertikaler Richtung versehen wird, daßsich die Stückgutteile beim Wirken von [X.] nicht verschieben, undzwar auch nicht bei nachträglicher Volumenverringerung des Stückguts. [X.] Maßnahmen der Ladeeinheitensicherung wird eine Ladeeinheit ge-schaffen, die den vielfältigen Beanspruchungen während des Transports, beimUmschlagen und beim Lagern ausreichend standhalten kann.2. Die Streitpatentschrift schildert einleitend, daß man wegen der be-kannten Nachteile der Verpackung von Stückgut mit Schrumpffolie dazu über-gegangen sei, Stretchfolien zu benutzen. Dabei werde das Material vor [X.] des Stapels [X.]. Nach der Umhüllung ziehe es sich wiederzusammen und lege sich - wie gewünscht - an das Stückgut fest an. Bei [X.] großem "Stretchen" des [X.] würden nach dem [X.] -menziehen große Kräfte erzeugt, die bei gestapeltem Stückgut für eine ausrei-chende Stapelfestigkeit sorgten.Im Stand der Technik seien Verfahren und Vorrichtungen bekannt gewe-sen, bei denen der [X.] durch [X.] von [X.] werde. Als nachteilig werde beim [X.] angesehen, daß [X.] umständlich und zeitaufwendig sei und daß der Folienverbrauch, derinsbesondere durch Überlappen benachbarter Lagen entstehe, aus [X.] als unbefriedigend empfunden werde. Beim Wickeln mit [X.] in nur einer Richtung (horizontal) werde keine befriedigende Sta-pelfestigkeit erreicht, da keine erheblichen [X.] zwischen einanderbenachbarten Stückgutlagen erzeugt würden, die ein Verschieben sicher ver-hindern könnten. Bei diagonaler Umwicklung entstünden innere [X.],die aber nicht ausreichten, die erforderlichen [X.] zu erzeugen. [X.] ermögliche zwar die Erzeugung der erforderlichen Kräfte, um [X.] der Teile gegeneinander zu verhindern. Das dann erforderlicheAbdecken der Seitenflächen mit Blattfolien sei aber aufwendig und schwierig.Das in der [X.]n Offenlegungsschrift 0 081 328 vorgeschlagene [X.] mit einer zweidimensional [X.]en Folie (d.h. Dehnen [X.] in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen) sei nicht praktika-bel. [X.] führe häufig nicht zu einer hinreichend witterungsbestän-digen Verpackung, da an den Folienrändern Feuchtigkeit in die Verpackungs-einheit eindringen könne. Die Sicht auf [X.] sei nur unvollkom-men, wenn es beim Umwickeln zu kaum vermeidbarer Knitterbildung komme([X.]. 2 Z. 9 bis [X.]. 3 Z. 6).- 9 -Der Beschreibung der Streitpatentschrift zufolge sind deshalb Überle-gungen dahin angestellt worden, das zu verpackende Stückgut - wie bei denSchrumpffolien-Verpackungsverfahren bekannt - mit einer Folienhaube [X.] zu überziehen. Als nachteilig wird hierbei angesehen, daß [X.] mit großem Aufwand und Platzbedarf verbunden seien. Von [X.] - so wird weiter ausgeführt - zunächst eine Stretchfolienhaube in eineReffvorrichtung eingeführt werden, um einen Reffvorgang (ein ziehharmonika-artiges Zusammenlegen der [X.]abschnitte) zu bewerkstelligen; so-dann müsse der [X.] samt Folienhaube zu einem zweiten Stell- bzw.Arbeitsplatz überführt werden, damit die gereffte und vor[X.]e [X.] über einen [X.] gezogen werden könne. Zudem sei bei diesemVerfahren lediglich eine geringe Arbeitsleistung zu erzielen ([X.]. 3 Z. 7 bis [X.] Vermeidung dieser Nachteile schlügen die [X.] [X.], 31 01 310 und 30 03 052 Vorrichtungen vor, die sich auchzum Umhüllen von Stückgut(stapeln) mit einer Stretchfolienhaube eigneten.Daran wird bemängelt, durch das planmäßige Stretchen der Folienhaube inhorizontaler Querrichtung werde eine (scheinbar) befriedigende (da glatte)Verpackungseinheit erzielt, die den Anforderungen an die Stapelfestigkeit undan die Dichtigkeit der Umhüllung zunächst genüge. Insbesondere bei [X.], die aus nicht vollständig mit Schüttgut gefüllten Säcken bestünden,komme es aber bei wiederholtem Umschlag mit verhältnismäßig stoßartigemAufsetzen des Stapels zu einer verzögerten Nachentlüftung. Diese führe [X.] zwangsläufig zumindest in [X.] zu einer Erschlaffung und sogar zur Faltenbildung. Zwar [X.] Überziehen der Folienhaube über den [X.] eine gewisse [X.] -kaldehnung erzielt. Diese sei aber unerheblich und ungenügend, um eine hin-reichende Stapelfestigkeit zu schaffen ([X.]. 3 Z. 33 bis [X.]. 4 Z. 28).3. Demgegenüber verfolgt die Erfindung das Ziel, die bekannten Verfah-ren und Vorrichtungen unter Vermeidung der genannten Nachteile so zu [X.], daß unter Einsatz von Stretchfolienhauben Verpackungseinheitengeschaffen werden können, die auch bei "[X.]" und wiederhol-tem Umschlag ihre Formbeständigkeit nicht verlieren ([X.]. 4 Z. 29 bis 40).4. Nach Patentanspruch 1 wird das technische Problem verfahrensmä-ßig durch folgende Merkmale gelöst:1. Verfahren zum vollständigen Umhüllen von Stückgut (2) mit-tels [X.] von gestapelten [X.] die mittels einer Palettiervorrichtung gebildet werden und1.3 die aus mehreren übereinander angeordneten [X.] folgenden Schritten:2. Verwendung eines schlauchförmigen Folienabschnitts (3') zurBildung einer Folienhaube,2.1 wobei der Umfang des Folienabschnitts kleiner ist als [X.] des zu umhüllenden Stückguts (2),- 11 -2.2 der Folienabschnitt (3) von einem ([X.] ab-gezogen [X.] der Folienabschnitt (3) an seinem dem Folienvorrat zuge-kehrten Ende abgeschweißt und abgetrennt [X.] der Folienabschnitt wird an seinem freien Ende durch [X.] die Seitenwände des Schlauchfolienabschnittes (3') werdendurch Reffen in Falten [X.] die im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachsedes zu umhüllenden [X.] die Folienhaube (3'') wird in horizontaler Querrichtung quer-[X.];6. die Folienhaube (3'') wird in vertikaler Längsrichtung längsge-stretcht6.1 vor dem Überziehen über den [X.]6.2 zusätzlich zur Querstretchung6.3wenigstens im Bereich der [X.]wände6.4um mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge im [X.]enZustand;- 12 -7. die [X.]e Folienhaube (3'') wird unter das [X.], über das Stückgut ziehender Längsspan-nung über das zu umhüllende Stückgut gezogen.5. a) Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist [X.] einschlägige [X.] ein Diplom-Ingenieur mit einer Fach-hochschul- oder Universitätsausbildung im Maschinenbau, der über Praxiser-fahrungen im Bereich der [X.] mit Schwerpunkt auf demGebiet von Maschinen zur Handhabung von festen, pulverförmigen und flüssi-gen Gütern verfügt und der bei Bedarf einen Werkstoffachmann zu Rate zieht,wenn es um spezifische Eigenschaften von Folien geht. Dieser Fachmann ent-nimmt dem Streitpatent ein im Stand der Technik bekanntes Verfahren und ei-ne entsprechend ausgestaltete Vorrichtung zum vollständigen Umhüllen [X.] mit einer Stretchfolienhaube. Das in Patentanspruch 1 beschriebeneerfindungsgemäße Verfahren unterscheidet sich dem Wortlaut nach von [X.] dadurch, daß die Folienhaube "vor dem Überziehen über [X.] zusätzlich zur Querstretchung wenigstens im Bereich der Hauben-seitenwände" in vertikaler Längsrichtung "um mindestens 5 % ihrer [X.] im [X.]em Zustand" längs[X.] wird (Merkmalsgruppe 6).b) Dem Wortlaut des Anspruchssatzes und der Beschreibung in [X.] (insbesondere [X.]. 8 Z. 6 bis 8) entnimmt der Fachmann, daßim Unterschied zum Stand der Technik zusätzlich zu der bekannten Querstret-chung der Folienhaube erfindungsgemäß ein definierter [X.] des [X.] vorgeschlagen wird, um auch bei problematischen [X.] gegenseitiges Verschieben einander benachbarter Stückgutlagen zu [X.] -hindern ([X.]. 8 Z. 27 bis 30). Durch zweidimensionales Stretchen der Folien-haube sollen ausreichend große Kräfte in horizontaler und in vertikaler Rich-tung erzielt werden, um eine formstabile Ladeeinheit auch bei [X.] schaffen.Dem einschlägigen Fachmann war aus dem Stand der Technik bekannt,daß sich das Folienmaterial bei der Verwendung von Schrumpfhauben nichtnur in horizontaler, sondern auch in vertikaler Richtung zusammenzieht unddadurch eine formstabile Ladeeinheit erzielt wird. Ferner wußte er, daß beidem bekannten Haubenstretchverfahren die Ladungssicherung vornehmlichdurch Stretchen der Haube in horizontaler Richtung erzeugt wurde und daß esbeim Überziehen der Haube über das Stückgut zwangsläufig zu einer gewissenvertikalen Dehnung des [X.] kommt. Hiervon ausgehend verstehtder Fachmann das Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dahin, daß die elasti-schen Eigenschaften der Folienwerkstoffe in zwei (Stretch-)Richtungen ausge-nutzt werden sollen und hierfür eine Bemessungsregel in Form der Angabe [X.] formuliert wird: Zu dem horizontalen Stretchen (bevorzugt um15 bis 20 %, [X.]. 4 Z. 56) soll das zusätzliche definierte vertikale Stretchen [X.]nhaube um mindestens 5 % (vorzugsweise etwa 10 bis 15 %, [X.]. 4 Z. 59und [X.]. 5 Z. 1) ihrer Ausgangslänge in [X.]em Zustand hinzutreten.Lehre des Patentanspruchs 1 ist damit die Anweisung, die Formbeständigkeitauch bei [X.] selbst bei wiederholtem Umschlag und längererLagerzeit nachhaltig ([X.]. 5 Z. 1) durch Stretchen der Folienhaube in zwei imrechten Winkel zueinander stehenden Richtungen zu [X.] -Bei Studium des Anspruchssatzes des Verfahrensanspruchs 1 [X.] erkennt der Fachmann, daß die Anordnung in Merkmal 6, die Fo-lienhaube "vor dem Überziehen über den [X.]" vertikal zu stretchen, insich nicht schlüssig ist und deshalb weiterer Aufklärung bedarf. Zwar wird erden einzelnen Verfahrensschritten entnehmen, daß es unter Würdigung der mitdem Verfahren gefundenen Lösung des technischen Problems prinzipiell denk-bar ist, das [X.]en der Folienhaube entsprechend dem strengenWortlaut des Merkmals 6.1 vollständig "vor dem Überziehen" durchzuführen;denn es kommt, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend [X.], bei dem das Verfahren betreffenden Teil des Streitpatents letzten Endesallein darauf an, in der umhüllenden Stretchfolie einen hinreichenden [X.]an-nungszustand in den beiden genannten Richtungen zu erzeugen, der auchdann noch in ausreichender Größe erhalten bleibt, wenn die Folie sich allseitigan das Stückgut bzw. am einem [X.] angelegt hat.Der Fachmann wird aber auf Grund der Beschreibung des Ausführungs-beispiels und durch die Zeichnungen Figur 5 bis Figur 7 zu der Erkenntnis ge-langen, daß die Aussage "vor dem Überziehen" nicht wörtlich, sondern in demSinn von "vor dem vollständigen Überziehen" bzw. "während des Überziehens"zu verstehen ist, wobei der Überziehvorgang, wie der gerichtliche Sachver-ständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, anfängt, wenn [X.]nhaube in senkrechter Richtung die Oberkante des [X.]s zu über-fahren beginnt, dem dann der weitere Verfahrensschritt des [X.], [X.] der Folienhaube an die Seitenwände des [X.]s mit (zeitlicher)Verzögerung folgt. Nach der Beschreibung wird zunächst die Folienhaube [X.] ([X.]. 5 Z. 18 bis 36, Figuren 1 bis 4). Sodann wird die Folie gerefft und- 15 -horizontal mittels der Reffeinrichtung [X.] (Figur 5), wobei der das [X.] Teil der Vorrichtung ausgeschwenkt wird ([X.]. 5 Z. 36 bis 40; [X.]. 7Z. 2 bis 11). Figur 6 wird dahin beschrieben, daß die (horizontal) [X.]eFolienhaube über einen darunter befindlichen [X.] gezogen [X.] zugleich ein vertikales Stretchen der Seitenwände der Folienhaube er-folgt" ([X.]. 5 Z. 39 bis 44). Der Fachmann erfährt aus der weiteren [X.], daß ein vertikales Stretchen der Folien auch beim Abziehen [X.] erfolgen kann, also vor dem Querstretchen ([X.]. 7 Z. 16 bis 19),daß dies allerdings als unzweckmäßig angesehen wird. Vorteilhaft soll [X.] ein [X.] um mindestens 5 % nach dem [X.] [X.] beim Überziehen der Folienhaube über den [X.] sein, weil sich [X.] beim Querstretchen ohne vorausgehenden [X.] einfacher hand-haben lasse ([X.]. 7 Z. 16 bis 23). Das zusätzliche vertikale Stretchen der be-reits gerefften und in [X.] [X.]en Folienhaube (3'') er-folgt beim Überziehen der Folienhaube über den [X.]. Dabei wirddie Folie über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) [X.] und beim Absenken der [X.] (16) in vertikaler Längsrichtung(gemäß Pfeil 25 der Figur 5) [X.]. Da die Haube mit ihrem (oben [X.]) Boden fest am [X.] zu halten ist und auch insoweit ein entspre-chendes Widerlager bildet, ist es auch ohne weiteres möglich, den gewünsch-ten, zweckmäßigen [X.] durch Reibrollen, Reibwalzen oder derglei-chen aufzubringen, die auf die an einem Widerlager anliegende Haube einwir-ken ([X.]. 8 Z. 40 bis 43). Hierdurch erfolgt ein definiertes [X.]en umca. 12 % der bereits [X.]en Folie ([X.]. 7 Z. 24 bis 31).- 16 [X.] Verständnis sieht der Fachmann durch Unteranspruch 5 bestä-tigt, der auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist. Danach kann das [X.] wenigstens teilweise beim Überziehen der Folien-haube über das zu umhüllende Stückgut erfolgen.c) Der vertikale [X.] soll nach den Merkmalen 6.3 und 6.4 we-nigstens im Bereich der [X.]wände um mindestens 5 % ihrer Aus-gangslänge im [X.]en Zustand aufgebracht werden. Nach den über-zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmt [X.] daraus, daß die vertikale Dehnung der Folie um wenigstens 5 % imgesamten Bereich der [X.] während des Überziehvorgangs, d.h. vordem vollständigen Anliegen der Folie am Stückgut eingebracht werden soll.Diese Wertangabe verstehe der Fachmann als Anweisung dahin, bei einer be-kannten, für das jeweilige Stückgut geeigneten Folie über die übliche vertikaleDehnung hinaus, eine erhebliche weitere Stretchung von mindestens 5 % derinfolge der Querstretchung entstandenen Ausgangslänge aufzubringen, [X.] zu erhalten, die ausreiche, um formstabile Ladeeinheiten auch [X.] zu erhalten.I[X.] Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 des Streit-patents ist für den Fachmann auch so deutlich und vollständig offenbart, daß [X.] ausführen kann.Eine Möglichkeit, wie die Folienhaube vor dem Überziehen in vertikalerLängsrichtung [X.] werden kann, erwähnt die Streitpatentschrift bei-spielsweise in dem nicht angegriffenen Anspruch 6 und in [X.]alte 7 Zeilen 16- 17 -bis 19. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-ständigen entnimmt der Fachmann aus der Beschreibung und den Zeichnun-gen der Streitpatentschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie er den verti-kalen Stretch der Folienhaube bewerkstelligen kann. Der Sachverständige hathierzu ausgeführt, daß die Beschreibung zwar keine konkrete Anweisung dahinentfalte, mit welchen Maßnahmen ein [X.] von mindestens 5 % vordem Anlegen der Folie auf dem Stückgut erreicht werden könne. Auf [X.] gehe die Streitpatentschrift ebensowenig wie auf die Frage ein, wie dergewünschte, zweckmäßige [X.] durch die in der Beschreibung ge-nannten Reibrollen, Reibwalzen oder dergleichen ([X.]. 8 Z. 40 bis 44) in [X.] einzubringen ist. Solche Angaben benötige der Fachmann aber zur Aus-führung nicht zwingend. Er sei aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres inder Lage, Möglichkeiten für eine vorrichtungsgemäße Durchführung des [X.] nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zur Verfügung zu stellen.II[X.] Es kann nicht festgestellt werden, daß [X.] nach § 22Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-PatÜG, Art. 138 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit Art. 54 und 56 EPÜ vorliegen.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der [X.] zeigt ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mit einer Stretchfoli-enhaube mit sämtlichen Merkmalen seines Gegenstandes.2. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand des [X.] des Streitpatents in naheliegender Weise ohne erfinderischesBemühen aus dem Stand der Technik aufzufinden war.- 18 -a) Die Anweisung, in eine Folienhaube zusätzlich zu einem Horizontal-stretch einen Stretch in vertikaler Richtung einzuprägen, um die Ladung aufeiner Palette unverrutschbar zu sichern, war dem Fachmann allerdings [X.] seines Fachwissens geläufig. Nach den überzeugenden [X.] gerichtlichen Sachverständigen gehörte zu den Grundkenntnissen dertechnischen Mechanik die Erkenntnis, daß [X.] in horizontalerRichtung durch ausreichend große [X.] kompensiert werden müssen unddiese [X.] durch [X.] auf die relativ zueinander [X.] erzeugt werden müssen. Ebenso gehörte zu diesen Grundkenntnis-sen, daß die [X.] erzeugenden [X.] durch [X.]annungen inLängsrichtung der Folienhaube zu erzeugen sind und daß sie anfänglich, d.h.beim Überziehen der Haube über den [X.] größer als in diesem Zustandnotwendig sein müssen, damit bei einer späteren Volumenverringerung [X.] oder auch nur bei einer Stapelhöheverringerung auch bei dem [X.] verursachtem Nachlassen der [X.]annung ausreichend große Kräfte invertikaler Richtung [X.]) Einen Hinweis darauf, dies gezielt bei der Verwendung von Folien-hauben im Stretchverfahren neben dem [X.] der Haube durcheine in ihrem Umfang bestimmte [X.]ung vorzunehmen, erhielt [X.] jedoch nicht aus der [X.] 4,050,219 (Higgins).Diese Druckschrift befaßt sich mit einer [X.] automatischen Anbringen einer Haube über einem Frachtstück, insbeson-dere mit einer Haube aus elastischer Folie über einer beladenen Palette mit- 19 -veränderlichen Abmessungen. Dabei legt die Schrift, wie der gerichtlicheSachverständige überzeugend ausgeführt hat, ihren Schwerpunkt auf die [X.] der maschinen- und steuerungstechnischen Aspekte und wenigerauf die verfahrenstechnischen Fragen und die zu erzielenden vorteilhaften [X.].Bei dieser Vorrichtung wird von einem ([X.] (38) einschlauchförmiger Folienabschnitt abgezogen und durch [X.] geöffnet.Vier [X.] werden in den Schlauch eingeführt. Mit diesen wird die Wand [X.] zwischen den Sammelwalzen und den [X.]n positioniert.Die Sammelwalzen drehen sich so lange, bis sie eine ausreichende Menge anSchlauchmaterial auf die [X.] geleitet haben, worauf ein Schneid- und Ver-schweiß-Mechanismus in Gang gesetzt wird, um die Herstellung der Haubeabzuschließen. Die richtige Menge an Schlauchmaterial, die auf die [X.]aufzubringen ist, wird von dem Sensor bestimmt, der die Maße der beladenenPalette mißt. Nachdem die Haube hergestellt und auf den [X.]n gesammeltworden ist, wird über eine Bewegung der [X.] die Haube so gedehnt, daß [X.] das Frachtstück gezogen werden kann. Anschließend wird eine vertikaleBewegung des Frachtstücks und der [X.] zueinander ausgeführt, so daß [X.] auf dem Frachtstück aufgebracht wird. Beim Überziehen über [X.] wird die Haube allerdings auch in vertikaler Richtung [X.](Übersetzung S. 1 Abs. 3 bis S. 2 Abs. 1). Das geschieht infolge des [X.] (76) der [X.] bzw. -zylinderstangen (30), welchedie Folie beim Abziehvorgang gegen die [X.] (28) drücken und so einen Zugauf die Haube (24) ausüben. Eine gezielte Stretchung im Sinne der Lehre [X.] ist damit nicht [X.] 20 -Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlungklargestellt, daß sich sowohl die Beschreibung als auch die Zeichnungen aufeine Vorrichtung zur Verwendung von [X.] beziehen. [X.] Figuren 12, 13, 15 und 16, welche die Verfahrensschritte des [X.] der Haube über das Frachtgut betreffen, ist zu entnehmen,daß das um die [X.] gesammelte und gereffte Folienmaterial nicht unterQuerspannung steht und daß auch vor und beim Überziehen der Haube überden [X.] kein horizontaler Stretch eingebracht wird. Da die Sam-melwalzen beim Überziehen der Haube "umgekehrt leer laufen", wird ein ge-wisser Widerstand erzeugt, wodurch eine "vertikale [X.]" auf die Haube(24) ausgeübt wird (Übersetzung S. 14 Abs. 3). Der Fachmann, dem dasSchrumpffolienverfahren bekannt ist und der daher weiß, daß die Folie [X.] in horizontaler wie auch vertikaler Richtung schrumpft,wird - so der gerichtliche Sachverständige - diese "vertikale [X.]" nichtprimär mit der Sicherung der Ladeeinheit in Verbindung bringen. Vielmehr wirder aus der Anordnung schließen, daß die vertikale Dehnung bei der [X.] allein dazu dient, [X.] aufzubringen, um ein [X.] der Folie an dem Stapelgut zu bewirken.Die Druckschrift erwähnt einleitend, die beschriebene Haubenverpak-kungsmaschine könne nicht nur für Wärmeschrumpf-Verpackungsverfahren,sondern auch für Stretchverfahren eingesetzt werden, wobei die Haube [X.] vertikaler als auch in horizontaler Richtung [X.] werden könne (Über-setzung S. 2 Abs. 2). Geht der Fachmann dem Gedanken nach, die [X.] Verpackungen mit Stretchfolienhauben zu verwenden, so wird er die [X.] -schine entsprechend den Erfordernissen von Stretchmaterial umgestalten müs-sen. Er sieht sich aber durch die [X.] 4,050,219 allein gelassen mitder Frage, wie er den Umbau bewerkstelligen muß, um mit dem Stretchverfah-ren eine formstabile Ladeeinheit zu schaffen. Die Druckschrift enthält zwar [X.], die vorgeschlagene Maschine auch für Stretchverfahren anzuwenden,gibt dem Fachmann aber keine Hilfen an die Hand, auf welche Weise die ge-reffte Folienhaube in horizontaler und vertikaler Richtung [X.]) Über den Einsatz einer [X.] im [X.] belehrt hingegen der Prospekt des [X.] UnternehmensC. in [X.], M., der an die [X.] 4,050,219 anknüpft. Der Fachmannerfährt, daß beim Stretch-Haubenverpackungsverfahren durch horizontale[X.] [X.] zusammengehalten und durch vertikale [X.] die Fracht auf der Palette gesichert werden kann. Es wird beschrieben,daß zu Beginn des Umhüllungsvorgangs das Schlauchmaterial mit Vakuum-köpfe geöffnet wird. Vier [X.] greifen sodann in den Schlauch hinein. Diepassende Länge an Schlauchmaterial wird auf den [X.]n gesammelt und dasobere Ende der Haube vollständig oder teilweise verschlossen. Die Haube wirdauf die Oberseite des Frachtstücks abgesenkt. Die [X.] werden in zweiRichtungen ausgefahren, um die Haube entsprechend den Umrissen desFrachtstücks zu dehnen. Wenn die Haube auf der Oberseite des Frachtstücksaufgebracht wird, kommt das verschlossene Ende mit der Fracht in Kontakt.Das Polymaterial wird beim Überziehen von den [X.]n abgezogen, "so daßvertikaler Stretch erzeugt wird".- 22 -Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen entnimmtder Fachmann dieser Schrift, daß der vertikale Stretch der Sicherung des [X.] dient und daß er erhebliche [X.] in vertikaler Richtung [X.], um eine solche Sicherung gewährleisten zu können. Angaben zum [X.] aufgewendeten Zugs fehlen hingegen. Mangels solcher Angaben wird [X.] geneigt sein, einen möglichst hohen Stretch aufzubringen, soweitdas Verpackungsgut und die Folie dies erlauben. Damit offenbart der [X.] die Lehre, überhaupt mittels Stretch des Materials eine vertikale [X.]aufzubringen, mit der die Fracht auf der Palette gesichert werden soll. [X.] wird das Problem des Streitpatents, auch bei [X.], diebeim Umschlagen ihre Gestalt verändern, eine formstabile Ladeeinheit dadurchzu gewährleisten, daß zusätzlich und in Abhängigkeit zu einem Stretch in [X.] Richtung ein definierter [X.] von mindestens 5 % des [X.] eingesetzt wird.d) Eine weitergehende [X.] enthält auch nicht der zu den [X.] über das "T. ..."-Verpackungssystem. Nach dem Video-Text werden die Kanten der fertigen Stretchhaube an der Maschine befestigt.Ein Rahmen stretcht die Haube so weit, daß sie über das Frachtgut paßt. [X.] hebt der Rahmen die [X.]e Haube über die Palette. Der gerichtlicheSachverständige hat zur Funktionsweise der Maschine glaubhaft ausgeführt,die Folienhaube müsse beim Überziehen über den Stapel in allen [X.] werden, um eine gleichmäßige [X.]annung an allen Seiten und [X.] der Palettenladung auszuüben. Um die Ladung auf der Palette [X.], müsse eine signifikante [X.]annung in vertikaler Richtung [X.]. Das Einprägen einer Längsdehnung in die [X.]wände erfol-- 23 -ge zwangsläufig, wenn die Folie unter der Wirkung von [X.]n von demVorratsrahmen abgezogen werde. Die Folienhaube werde damit zwar gezielt invertikaler Richtung [X.], ein definierter [X.] werde aber nichtvorgeschlagen. Als Vorteil schildert der Video-Text, man könne die [X.] aufschneiden, um einzelne Kartons zu entnehmen; man kön-ne sie mit den [X.]itzen eines Gabelstaplers durchdringen. Die Folie reiße nichtweiter auf und halte das Packgut weiterhin sicher auf der Palette.Das [X.] gibt dem Fachmann damit keinen Hin-weis, wie bei [X.] verfahren werden könnte. Soweit eine [X.] %ige [X.]annung der Folie zur Sicherung des Frachtgutes auf der Paletteangesprochen wird, erkennt der Fachmann, daß diese [X.]annung möglicher-weise Folge von aufgebrachten [X.] ist. Daraus ergibt sich [X.] aber kein Hinweis dahin, eine solche vertikal gerichtete [X.] aufzubringen,um auch bei [X.] eine sichere Ladeeinheit zu gewährleisten.e) Auch aus der Zusammenschau der genannten Druckschriften folgt fürden Fachmann kein Hinweis in Richtung auf die Lehre des Patentanspruchs 1des Streitpatents, bei einem Folienhauben-Stretchverfahren neben der be-kannten Horizontalstretchung eine definierte, in ihrem Umfang durch den nachdem Querstretchen entstandenen Zustand bestimmte vertikale Stretchung [X.] von mindestens 5 % ihrer Ausgangslänge in [X.]em [X.]. Die weiter in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegenweiter ab.- 24 -3. Neben dem Patentanspruch 1 des Streitpatents haben auch die [X.] zurückbezogenen [X.] 2 bis 5 und 7 bis 11 Bestand.4. Dies gilt auch für den auf eine Vorrichtung gerichteten [X.], weil nicht festgestellt werden kann, daß er nicht neu und erfinde-risch ist (Art. 54, 56 EPÜ). Nach den überzeugenden Ausführungen des [X.] Sachverständigen sind bei der Vorrichtung nach der Lehre des [X.]2 zwar die meisten Merkmale der in der [X.]4,050,219 beschriebenen [X.] verwirklicht. [X.] von diesem Stand der Technik sind bei der Vorrichtung nach dem Streit-patent Mittel zum [X.]en und Querstretchen der Haube (14, 24, Fi-gur 1) vorgesehen, wobei beide Stretchvorgänge von denselben Mitteln aus-geführt werden. Die [X.] besteht aus den Reffbacken (13) unddem [X.] (14) (Figuren 1 und 3). Der (Längs-)Stretchbügel (24) (Figu-ren 1 und 6) ist ein integraler Bestandteil des [X.]s. Der [X.]wird dadurch erzeugt, daß die Folienhaube (3) beim Überziehen des [X.] (2) über die einen Widerstand bildenden (Längs-)Stretchbügel (24) [X.] wird ([X.]. 7 Z. 25 bis 28). Aus den Figuren der Streitpatentschrift geht- abgeleitet aus der Bewegungsmöglichkeit der [X.] (16) - hervor, daßdie Folie nur an vier Ecken von der [X.] 16 aufgenommen oder erfaßtwird.Eine Anordnung von [X.]n bzw. Elementen, auf denen die [X.] gehalten wird und die auseinandergefahren werden können, damit [X.] über den [X.] gezogen werden kann, zeigt die [X.]4,050,219. Die [X.] (28), dargestellt in den Figuren 1, 2, 4, 10, 12, 13, 15- 25 -und 16, dienen allerdings nicht zum Stretchen der Folie in vertikaler Richtung.Nach den glaubhaften Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen [X.] infolge ihrer konkreten Ausgestaltung hierzu nicht geeignet. Der Längs-stretch wird dadurch erzeugt, daß die Folie in der aus Figur 15 ersichtlichenWeise über die leerlaufenden Sammelwalzen (30) und die querverlaufendenOberkanten der [X.] (28) abgezogen wird. [X.], die so angeordnet sind,daß sie die Haube an den Ecken halten, zeigt die C.-Maschine auf der Abbil-dung Seite 3 des Prospekts. Einzelheiten ihrer Gestaltung sind aber weder ausder Abbildung ersichtlich, noch wird ihre Funktion in dem Text des C.-Prospekts angesprochen. Winkelförmige [X.], über welche die Folieabgezogen wird, offenbaren Abbildungen der Maschine im "T. ..."-Prospekt. Obbeide Maschinen allerdings geeignet sind, neben dem Querstretch einen defi-nierten [X.] von mindestens 5 % der Ausgangslänge zu erzeugen,konnte nicht festgestellt werden. Zwar kann aufgrund der Gestaltung der [X.] nicht ausgeschlossen werden, daß beim Überziehen der Haube überdas Stapelgut ein [X.] erzeugt wird. Daß dabei gezielt ein Längs-stretch von mindestens 5 % der Ausgangslänge entsprechend der Lehre [X.] tatsächlich erreicht wird, konnte der gerichtliche Sachverständigenicht angeben.5. Mit dem Vorrichtungsanspruch 12 haben auch die [X.] 13bis 20 Bestand.[X.] [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in [X.] § 97 ZPO.- 26 -MelullisJestaedtScharen [X.] [X.]

Meta

X ZR 136/99

01.04.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. X ZR 136/99 (REWIS RS 2003, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3609

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