Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. X ZR 173/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5905

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]NDESGERICHTSHOF IM N[X.]MEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Januar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: nein

Haubenstretchautomat [X.] § 10 [X.]bs. 1 a) Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung müssen im Zeitpunkt des [X.]ngebots oder der Lieferung vorliegen, so dass für die Offen-sichtlichkeit maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des [X.]usschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des [X.] so deutlich erkennbar ist, dass ein [X.]ngebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist. b) Ein [X.]nspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den [X.]bnehmern pa-tentverletzend benutzt werden können, solange sich diese [X.]bnehmer nicht auf das [X.] bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt die Feststel-lung besonderer Umstände voraus. c) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu erset-zende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des [X.]bnehmers des Mittels entsteht; der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen [X.] auch auf [X.]bschöpfung des Gewinns des mittelbaren [X.] gerichtet werden. Nur zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der [X.]nspruch auf Rechnungslegung. [X.], [X.]. v. 9. Januar 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
[X.]uf die Revision der Beklagten wird das mit Beschluss vom [X.] 2002 berichtigte Teilurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist, und auf die Revision der Klägerin, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gemäß [X.], 1 des Ur-teils der 4. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 1997 abgeändert hat. Im Umfang der [X.]ufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 399 540 ([X.]). Die [X.] erfolgte am 25. Mai 1990, die Veröffentlichung der [X.]nmeldung am 28. No-vember 1990 und der Patenterteilung am 8. Dezember 1993. [X.] betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von [X.]tapeln mit einer Stretchfolienhaube und eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit. Das Klagepa-tent umfasst nach dem Ergebnis des Nichtigkeitsberufungsverfahrens, das mit [X.] vom 11. [X.]pril 2006 ([X.], [X.], 666 - Stretchfolienhaube) abgeschlossen worden ist, sechs Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt lauten: "1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/[X.]tapeln (2) mit [X.] (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vor-rat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") [X.] (1), der im [X.] zwei einander paral-lele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) bestimmter (Zu-führ-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der [X.] (1) mit [X.]bstand zu seinem freien Ende mit einer [X.] (13) [X.] und hinter dem die Haube (1') bildenden [X.]bschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum Überziehen über das Stückgut/den [X.]tapel (2) voll-- 4 - ständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht") wird, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (1) mit einer [X.] (13) versehen wird, deren Länge ("[X.]") im wesentlichen gleich der zur [X.] (13) paral-lelen Breite (1) des zu umhüllenden [X.]/[X.] (2) ist wobei in Fällen, in denen die (Zuführ-)Breite (B) des [X.] (1) ungleich der [X.] der zu bildenden [X.] (13) ist, vor dem Legen der [X.] (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden [X.]b-schnittes des [X.]es (1) auf eine der [X.] der [X.] (13) entsprechende Breite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren [X.]e im V-förmigen [X.] unter der Spannung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen. 2. Verfahren nach [X.]nspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (L) der [X.] (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite (1) des [X.] (2) ist." 2 Die Beklagte zu 1, die im Verlauf des Berufungsverfahrens von ihrer persön-lich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2, deren Geschäftsführer der [X.] zu 3 ist, übernommen worden ist, hat Haubenstretchautomaten, wie sie in der [X.] und der Bedienungsanleitung [X.]nlage [X.] näher [X.] sind, hergestellt und vertrieben. Befolgt man die Bedienungsanleitung, erhält man eine [X.]länge der Hauben von 91,7 % der parallelen [X.]. - 5 - Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des [X.] [X.]nteils des [X.]s auf Unterlassung, Rechnungslegung, [X.]uskunftserteilung, Entschädi-gung und Schadensersatz in [X.]nspruch genommen und geltend gemacht, die vorge-nannten Maschinen seien dazu geeignet und bestimmt, das in Patentanspruch 1 des [X.]s beschriebene Verfahren auszuüben. [X.]uch eine [X.]länge von 91,7 % der parallelen [X.] werde von der Lehre des [X.]s noch erfasst. Messungen bei [X.]bnehmern hätten zudem ergeben, dass die [X.]-länge sogar nahezu 95 % der parallelen Stapelbreite und auch deutlich höhere Werte erreiche. Bei solchen Schweißnähten legten sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] automatisch unter der Spannung der oberen [X.]e an das Stückgut an. Die Beklagten verletzten das [X.] unmittelbar, indem sie das in Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren beim Vorführen und Ein-richten der Maschinen ausübten, und mittelbar, indem sie die genannten Hauben-stretchautomaten an Dritte lieferten. 3 Das [X.] hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Vorrichtungen zum Umhüllen von Stückgut/[X.]tapeln mit einer Haube aus Stretchfolie [X.]b-nehmern aus der [X.] anzubieten oder an diese zu liefern, die (bestimmt und) geeignet sind, ein Verfahren durchzuführen, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") [X.], der im [X.] zwei einander parallele, eng [X.] erste Seitenflächen bestimmter (Zuführ-)Breite sowie zwei dazwischen [X.], V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu um-hüllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, dass der [X.] mit [X.]bstand zu seinem freien Ende mit einer [X.] [X.] und hinter dem die Haube bildenden [X.]bschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum Überziehen über das Stückgut/den [X.] - 6 - gutstapel vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt wird, wobei dieses Verfahren durch die Merkmale gekennzeichnet ist, dass der [X.] mit einer [X.] versehen wird, deren Länge im wesentlichen gleich der zur [X.] parallelen Breite des zu umhüllenden [X.]/[X.] ist, nämlich wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des [X.] beträgt, und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] unter der Spannung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen, ohne (a) im Falle des [X.]nbietens ausdrücklich und unüber-sehbar darauf hinzuweisen und/oder (b) im Falle des Inverkehrbringens ihren [X.]b-nehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kläge-rin, abzuverlangen, dass die Vorrichtungen zum Umhüllen von Stückgut/[X.]n mit einer Haube aus Stretchfolie nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des [X.] [X.]nteils an dem [X.] Patent 0 399 540 gewerbs-mäßig für das vorstehend beschriebene Verfahren verwendet werden dürfen. [X.] hinaus hat das [X.] die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht festgestellt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin ihre [X.]nträge auf eine unmittelbare Verletzung des [X.]s, auf die Herstellung von Hauben mit einer [X.]länge von wenigstens ca. 92 % der zu ihr parallelen Breite des [X.] gerichtet und einen Entschädigungsan-spruch geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den auf eine unmittelbare Patentver-letzung gestützten Berufungsantrag I, 1 a der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche [X.]eil im [X.] dahin abgeändert, dass die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet sind, sofern sie in der Betriebsanleitung nicht ausdrücklich und unübersehbar folgende [X.]nweisung für die 5 - 7 - [X.]uswahl des [X.]es vorsehen: "Bei der [X.]uswahl des [X.]es ist zur Vermeidung einer Verletzung des [X.] Teils des europäi-schen Patents 0 399 540 [X.]eils in Bezug auf den zu [X.] strikt darauf zu achten, dass die Rollenbreite des [X.]es und damit dessen [X.] weniger als wenigstens ca. 95 % der Seitenlänge des zu verpa-ckenden [X.] beträgt, die parallel zu der zu bildenden [X.] verläuft". Wegen des von der Klägerin geltend gemachten [X.]nspruchs, die Beklagten zur Unterlassung von Lieferungen zu verurteilen, sofern ihre [X.]bnehmer keine auf das [X.] bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, hat das Be-rufungsgericht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ent-scheidung über die Berufung der Klägerin ausgesetzt, nämlich insoweit, als die Klä-gerin Unterlassung mittelbarer Patentverletzung bezogen auf eine [X.] von [X.] 91,7 % der zu ihr parallelen Breite des [X.] begehrt und darauf rückbezogene [X.]nträge gestellt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision erstreben die Beklagten die [X.]ufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Klägerin begehrt die teilweise [X.]ufhebung des Beru-fungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil des [X.]s. Entscheidungsgründe: [X.]) Zur Revision der Beklagten 6 Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. 7 - 8 - [X.] Die Revision der Beklagten ist entgegen der [X.]uffassung der Klägerin statt-haft, denn das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Te-nor des angefochtenen [X.]eils enthält weder eine Beschränkung der Revisionszulas-sung auf eine bestimmte [X.] noch auf einen bestimmten Teil des [X.]. [X.] derartige Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht aus den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils. In den Entscheidungsgründen hat das [X.] zur Frage der Zulassung der Revision ausgeführt, die Sache habe im Hinblick auf die vom mittelbaren Patentverletzer zu verlangenden Vorkehrungen zur Vermeidung unmittelbarer Patentverletzungen beim [X.]bnehmer grundsätzliche Be-deutung im Sinne des § 543 [X.]bs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der [X.]uffassung der Klägerin lediglich seine Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt, nicht aber die Zulassung der Revision auf die vom Berufungsge-richt als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage beschränkt. 8 I[X.] Patentanspruch 1 des [X.]s betrifft ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut oder [X.]tapeln mittels eines schlauchförmigen Stretchfolienab-schnitts. 9 1. Der Beschreibung des [X.]s zufolge waren am [X.] Verpa-ckungsverfahren bekannt, bei denen das Stückgut mit Schrumpffolie umhüllt und nach dem Umhüllen mit Wärme beaufschlagt wird, wodurch sich die Folie unter Schrumpfung fest an das zu umhüllende Stückgut legt (Beschreibung [X.]bs. 0004). Ferner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen [X.] um das zu umhüllende Stückgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei denen wenigstens eine Folienhaube über das zu umhüllende Stückgut gezogen und sodann an dieses geschrumpft wird (Beschreibung [X.]bs. 0005). [X.] bezeichnet es als Nachteile der bekann-ten [X.]verfahren, dass bei ihnen eine Beaufschlagung mit Wärme zu er-folgen habe, was zu hohen Energiekosten führe, wegen der Beaufschlagung mit [X.] - 9 - fener Flamme für bestimmte, insbesondere entflammbare Güter ungeeignet sei ([X.] [X.]bs. 0006), aufgrund der erforderlichen [X.] einen hohen Materi-aleinsatz bedinge (Beschreibung [X.]bs. 0007), als wenig umweltfreundlich angesehen werde, eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringe (Beschreibung [X.]bs. 0008) und schließlich ein Verkleben mit [X.] stattfinden könne (Beschrei-bung [X.]bs. 0009). Den weiteren [X.]ngaben der Beschreibung zufolge wurde diesen Nachteilen im Stand der Technik begegnet, indem an Stelle von [X.] Stretchfolien ein-gesetzt wurden, die keiner Wärmebeaufschlagung bedürfen und bei denen das [X.] vor dem Umhüllen des zu verpackenden [X.] gestretcht (gedehnt) wird (Beschreibung [X.]bs. 0010). Insoweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem bahnförmige Stretchfolie um [X.] gewickelt wird. [X.]n diesem [X.] wird als nachteilig bezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei, weil entweder nur horizontale oder nur vertikale [X.] entstünden. [X.] man [X.] in beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich ([X.] [X.]bs. 0011). [X.]ußerdem werde eine [X.] als Deckblatt benötigt ([X.] [X.]bs. 0012). Ferner bezeichnet es das [X.] als nachteilig, dass die durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht hinreichend witterungsbestän-dig sei (Beschreibung [X.]bs. 0013). 11 Die Beschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren entwickelt worden seien, bei denen [X.] mit einer Haube aus Stretchfolie überzogen werde. Bei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der Beklagten und Wettbewerbern praktiziertes Verfahren gehöre, erfolge das [X.]bschweißen des Folien-abschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die praktisch der Bevorratungsbreite entspreche (Beschreibung [X.]bs. 0014 bis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht gestretchten Zustand bestimmungsgemäß nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner 12 - 10 - sei als die Länge der Stirnseitenränder der zu umhüllenden Güter, werde die [X.] bei dieser [X.]rbeitsweise beim Stretchen zwangsläufig einer ganz erheb-lichen Dehnung unterworfen, und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umhül-len des Stapels, sondern auch danach, wenn die Haube fest am Stückgut anliege (Beschreibung [X.]bs. 0018). Bei diesen Verfahren träten Probleme insbesondere an den Stellen auf, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolienhaube im umhüllten Zustand zwangsläufig entstehenden Zipfel an der betreffenden Stirnseite des [X.] aufeinander lägen (Beschreibung [X.]bs. 0019). Um dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor dem Schweißen zu öffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom Folienvorrat abzu-trennen und zu schweißen ([X.] [X.] 37 07 877). Dadurch [X.] sich eine [X.], deren Länge im Dehnungszustand vor dem Überziehen erheblich größer sei als die Länge der im umhüllten Zustand parallel zu der [X.] verlaufenden Stirnseitenränder des zu umhüllenden Guts (Beschrei-bung [X.]bs. 0020). [X.]ls nachteilig an diesem Verfahren sieht das [X.] an, dass die in dem Folienmaterial vorhandenen inneren Spannungen bei der beim [X.] erfolgenden Plastifizierung des [X.] weitgehend verloren gingen, während sie im übrigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass es in den Grenzbereichen zwischen [X.] und benachbartem Folienmaterial zu Ein- oder [X.]brissen kommen könne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag der verpackten Güter (Beschreibung [X.]bs. 0021). 13 2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des [X.]s abgeholfen und ein Verfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im [X.]bereich sowie in den benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf ein unschädliches Maß erheblich verringert werden. 14 - 11 - Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren wird: 15 1. Zum Umhüllen von [X.]tapeln wird eine Haube aus Stretchfolie gebildet. 2. Zum Bilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer ("stretchba-rer") [X.] zugeführt, der im [X.]) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenflächen [X.] (Zuführ-)Breite, b) zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen und c) (vor dem Stretchen) einen um wenigstens 10% geringeren Um-fang als das zu umhüllende Stückgut aufweist. 3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs zum Umhüllen des [X.] ([X.]) gebildet. 4. Zum Bilden der Haube wird der [X.] a) mit [X.]bstand zu seinem freien Ende b) mit einer [X.] [X.], deren Länge ("[X.]") im Wesentlichen gleich der zur [X.] parallelen Breite des zu umhüllenden [X.]/[X.] ist, und c) hinter dem die Haube bildenden [X.]bschnitt von dem Vorrat abge-trennt. 5. Ist die (Zuführ-)Breite des [X.]s ungleich der Ideal-länge der zu bildenden [X.], wird vor dem Legen der [X.] wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bilden-den [X.]bschnitts des [X.]s auf eine der [X.] der [X.] entsprechende Breite gebracht. - 12 - 6. Nach dem [X.]btrennen des die Haube bildenden [X.]bschnitts und der Bildung der [X.] wird a) die Haube zum Überziehen über das Stückgut (den [X.]) vollständig geöffnet und b) im Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überzie-hen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht"). 7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] unter der Spannung der oberen Folien-abschnitte an das Stückgut anlegen. In der [X.]usführungsform des Verfahrens nach Patentanspruch 2 des [X.] beträgt die Länge der [X.] wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Brei-te des [X.]. 16 II[X.] 1. Das Berufungsgericht hat es als wesentlich für die mit den genannten Merkmalen beschriebene Erfindung angesehen, dass die Länge der [X.] in der [X.]usführungsform nach Patentanspruch 2 des [X.]s wenigstens ca. 95 % der parallelen Breite des zu umhüllenden [X.] oder [X.] beträgt. Es sei nicht mehr die [X.] des ungedehnten [X.] maßgebend, sondern die zur [X.] parallele Stapelbreite. Das schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch dann von der Lehre des [X.]s Gebrauch gemacht werde, wenn die [X.]länge der [X.] der Folie entspreche, nämlich dann, wenn auch die parallele Stapelbreite im Wesentlichen der Länge der [X.] entspreche. Durch die [X.]usrichtung der [X.]länge an der parallelen Stapelbreite träten im fertigen [X.] der Verpackungseinheit weder schädliche Spannungen auf, noch komme es zu [X.]brissen, unerwünschten Wellungen und dergleichen, weil die [X.] im ungedehnten [X.]usgangszustand vor dem Stretchen des Folien-materials mehr oder weniger genau dieselbe Länge aufweise wie im Umhüllungszu-17 - 13 - stand. Insbesondere im Vergleich zu deutlich kürzeren Schweißnähten als die Sta-pellänge stellten sich die auftretenden Spannungen im Wesentlichen senkrecht zur [X.] ein und nicht mehr unter beliebigen oder zufälligen Winkeln zu ihr. Es werde auch vermieden, dass sich im "[X.]" in den V-förmigen [X.] in der unten liegenden Folie größere Spannungen einstellten als in der oberen. Vielmehr seien die Folienspannungen im oben liegenden [X.]bschnitt [X.] größer als im unteren, so dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] entsprechend Merkmal 7 an den [X.] anlegten und für eine glatte Fläche gesorgt werde und damit die unerwünschte Zipfelbildung unterbleibe. Da es entscheidend auf den Zustand der Folie nach dem [X.] ankomme, sei das Merkmal, nach dem die [X.] eine Länge ("[X.]") von wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des zu umhüllenden [X.] bzw. [X.] betrage, als Bezugsgröße für die Länge der [X.] wörtlich zu nehmen; auf die [X.] könne es schon deshalb nicht ankommen, weil die Haube auf den [X.] passen müsse, dessen Maß von der [X.] abweichen könne ([X.], 25). Merkmal 7 enthält nach den weiteren [X.]usführungen des Berufungsgerichts nicht nur eine [X.]ngabe der durch Merkmal 5 erzielten Wirkungen. Dagegen spreche schon, dass Merkmal 7 das erzielte Ergebnis, nämlich dass sich die unteren Folien-abschnitte im V-förmigen [X.] unter der Spannung der oberen Folien-abschnitte an das Stückgut anlegten, als Folge einer in bestimmter Weise vorge-nommenen Dehnung der Folie darstelle. Merkmal 7 enthalte die - hinsichtlich ihrer Konkretisierung in sein Belieben gestellte - [X.]nweisung an den Fachmann, die Folie, deren [X.]länge nach Merkmal 5 bemessen sei, so zu dehnen, dass sich der in Merkmal 7 beschriebene Erfolg einstelle. Wenn in Merkmal 7 von Spannung in der oberen [X.] die Rede sei, so sei damit eine Zugspannung gemeint, die die [X.] straff ziehe, wobei ein geringes Maß an Spannung bereits ausreiche; eine Mindestvorgabe für das [X.]usmaß der Spannung enthielten die Patentansprüche nicht ([X.] 26). - 14 - 18 2. Diese [X.]usführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die [X.]uslegung des [X.]s ist eine Rechtsfrage, so dass das Revisionsgericht das [X.] selbst auslegen und die [X.]uslegung durch den Tatrichter in vollem Umfang überprüfen kann ([X.] 142, 7, 15 - Räumschild; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). a) Der [X.]at hat im das parallele [X.] betreffenden [X.]eil vom 11. [X.]pril 2006 ([X.], [X.], 666 - Stretchfolienhaube) ausgeführt, dass sich das Verfahren nach Patentansprüchen 1 und 2 des [X.]s nicht auf [X.]material bestimmter [X.] bezieht, so dass das Seitenfal-tenschlauchmaterial im [X.] der der [X.] paralle-len Breite des zu umhüllenden Guts entsprechen oder von ihr abweichen kann. [X.] ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat ausgeführt, dass für das patentierte Verfahren nicht die [X.] des ungedehnten [X.] maßgebend sei, sondern die zur [X.] parallele Stapelbreite, in deren Länge die [X.] beim [X.]bschweißen der Haube vom Folienvorrat auszubilden sei. 19 Wie der [X.]at im [X.]eil vom 11. [X.]pril 2006 weiter ausgeführt hat, wird bei dem geschützten Verfahren die Haube vor dem Stretchen des [X.]s ge-bildet, indem der im [X.] zusammengefaltete [X.] in [X.] bestimmten Länge von dem Vorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise geöffnet wird. Die Beschreibung des [X.]s weist den Fachmann in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das schlauchförmige Folienmaterial vor dem [X.]b-schweißen an seinem abzuschweißenden Endabschnitt so verformt wird, dass die beiden zueinander parallelen ersten Seitenflächen unter Verkleinerung oder Vergrö-ßerung der V-förmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen die gewünschte Länge der [X.] aufweisen (Beschreibung [X.]bs. 0027). Zwischen dem [X.] - 15 - sammengefalteten, in seinem [X.] befindlichen [X.] und dessen freiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel zum [X.]bziehen und Stretchen der Folie eingreifen, liegt demzufolge ein Bereich, in dem der die Haube bildende [X.]bschnitt des [X.] eine vom Zuführ- und [X.] abweichende Breite aufweisen kann. Wird festgestellt, dass das Schlauchmaterial im [X.] eine Breite aufweist, die der Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden [X.] bereits entspricht, kann eine Veränderung des [X.] unterbleiben; wird festgestellt, dass das Schlauchmaterial in seinem [X.] eine von der Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden [X.] abweichende Breite aufweist, wird der [X.] so verändert, dass der obere Endabschnitt des vom Vorrat abgezogenen Teils des [X.] eine der [X.] der [X.] entsprechende Breite aufweist (Merkmale 4 und 5). Erst nach dem [X.]bschwei-ßen der [X.] in einer Länge, die der "[X.]" im Wesentlichen entspricht (Merkmal 5), und dem [X.]btrennen der fertigen Haube wird diese vollständig geöffnet (Merkmal 6 a) und auf das zum Überziehen des Guts erforderliche Maß gestretcht (Merkmal 6 b). Hierbei erfolgt die Dehnung der fertigen Haube so, dass sich die unte-ren [X.] im V-förmigen [X.] unter der Spannung der obe-ren [X.] an [X.] anlegen (Merkmal 7). Dabei versteht der Fachmann die [X.]ngabe, die [X.] solle eine Länge aufweisen, die "im Wesentlichen" ([X.] 4 b) der Breite der zur [X.] der Haube parallelen Stirnseite des zu umhül-lenden [X.] oder [X.] entspricht, dahin, dass bei der Länge der [X.] Toleranzen auftreten können, deren [X.]usmaß in Patentanspruch 1 offenge-lassen ist. Daher legt der Fachmann, wenn er den Stapel so umhüllen will, dass [X.] vorstehenden Zipfel auftreten und übermäßige Spannungen in der Folie nach dem Umhüllen des [X.] vermieden werden, diese Toleranzen mit der erforderli-chen und technisch bei wirtschaftlich vertretbarem [X.]ufwand machbaren Genauigkeit so fest, dass die Stretchfolie nach dem [X.]bschweißen der [X.] und vor dem Ü-berziehen des Stapels mit der Haube in einem solchen Maße gedehnt wird, dass sie - 16 - sich unter Spannung der oberen [X.] im V-förmigen [X.] am Ende der [X.] an das Stückgut anlegt. Dies wird erreicht, wenn die [X.] gleich der Breite der zu ihr parallelen Seite des [X.] ist, ihr also - unter Be-rücksichtigung von Toleranzen - "im Wesentlichen" entspricht, wobei der Fachmann aus Patentanspruch 2 ersieht, dass die Toleranzen maximal 5 % betragen dürfen, die Länge der [X.] also "wenigstens ca. 95 %" der parallelen Breite des [X.] beträgt. Der Fachmann entnimmt daraus, dass er für die [X.]usführung des Verfahrens Schlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur Breite des zu verpackenden Gutes jedoch beliebiger [X.] verwenden kann, wenn er den für die Bildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt nach dem [X.]bziehen der Fo-lie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der Haube an der Stelle mit einer [X.] abschweißt, die im dargestellten Sinn so lang bemessen ist, wie das zu umhül-lende Gut auf der der [X.] parallelen Seite breit ist. [X.]uf diese Weise wird [X.], dass die Länge der [X.] nicht nur nach ihrem [X.]bschweißen und [X.]btren-nen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umhüllen des zu verpacken-den Gutes dessen Breite entspricht. Diese kann von der Breite gegebenenfalls ver-wendeter Paletten oder dergleichen abweichen und bei verschiedenen Gütern in den einzelnen Lagen unterschiedlich groß sein. Sind die Folie auf diese Weise auf die er-forderliche Breite gebracht, die [X.] in der erforderlichen Länge [X.] und die dadurch gebildete Haube von dem Vorrat getrennt, wird die Haube [X.] geöffnet (Merkmal 6 a) und zur Umhüllung des zu verpackenden Gutes in dem erforderlichen Maß gestretcht. 21 b) Davon ist das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgegangen, indem es ausgeführt hat, bei dem patentierten Verfahren sei nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch dann von der Lehre des [X.]s Gebrauch gemacht werde, 22 - 17 - wenn die [X.]länge der [X.] der Folie entspreche. In einem solchen Fall kann auf eine [X.]npassung der Länge der [X.] an die Breite der zu ihr paral-lelen Seite des Stapels verzichtet werden, weil die [X.] der Folie bereits der "[X.]" der Haubenquernaht entspricht und die [X.] deshalb ohne Umfal-ten der Schlauchfolie [X.] werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie seine [X.]usführungen zu der angegriffe-nen [X.]usführungsform zeigen, unbeachtet gelassen, dass bei dem patentgemäßen Verfahren in einem ersten Verfahrensschritt die Breite der zur [X.] parallelen Seite des [X.] zu ermitteln und in einem zweiten Verfahrensschritt die Länge der [X.] hierauf einzustellen ist ([X.]). Wie der [X.]at im bereits genannten [X.]eil vom 11. [X.]pril 2006 ([X.]) ausgeführt hat, kann [X.], auf den Patentanspruch 2 rückbezogen ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass Merkmal 5 ein gegenüber Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren enthält, so dass im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des [X.] im [X.] bereits der Breite der der [X.] parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Guts entspricht und die [X.] in der Bevorratungsbreite der Folie ohne [X.]npassung der Länge der [X.] an die Breite des zu umhüllenden Guts [X.] wird, wie dies im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschrei-bung des [X.]s [X.]bs. 0017), und in dem anderen Verfahren eine Umformung der Schlauchfolie erfolgt, um eine [X.] in "[X.]" abschweißen zu können. Merkmal 5, wonach dann, wenn die [X.] des [X.]s ungleich der [X.] der abzuschweißenden [X.] ist, vor dem Legen der [X.] wenigstens der obere Endabschnitt des nach dem [X.]bschweißen die Haube bilden-den [X.]bschnitts des [X.]s auf eine der [X.] der [X.] ent-sprechende Breite gebracht wird, enthält gegenüber Merkmal 4 b lediglich die zusätz-liche [X.]nweisung, dass es zur Vermeidung unerwünschter Zipfelbildung und übermä-ßiger Spannungen im Bereich der [X.] ausreicht, wenigstens den oberen [X.] - 18 - abschnitt der Haube auf eine der [X.] der [X.] entsprechende Breite zu bringen. [X.]uch dann, wenn auf eine solche [X.]npassung im Einzelfall verzichtet werden kann, weil die [X.] bereits der [X.] der [X.] entspricht, ist es für das patentierte Verfahren wesentlich, die Breite der der [X.] parallelen Seite des zu umhüllenden Stapels und damit die "[X.]" der [X.] zu ermitteln, um entscheiden zu können, ob eine [X.]bstimmung der [X.] auf die Breite der pa-rallelen Seite des [X.] erforderlich ist oder nicht. [X.] 1. Zur Frage einer mittelbaren Patentverletzung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der angegriffene Haubenstretchautomat sei ein Mittel im Sinne des § 10 [X.]bs. 1 [X.], das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Er sei geeignet, ein Verfahren auszuführen, das alle Merkmale des Verfahrensanspruchs 2 verwirkliche. Mit ihm könnten Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Nr. 2 [X.] vorgenommen werden. Der [X.]bnehmer [X.]

habe durch eine von der Bedienungsanweisung der Beklagten abweichende Einstellung des ihm von der [X.] gelieferten Haubenstretchautomaten ein Verfahren ausgeübt, das von Pa-tentanspruch 2 des [X.]s Gebrauch gemacht habe und bei dem [X.] die [X.] die nach Patentanspruch 2 des [X.]s erforderliche Länge erreicht habe. Dass bei dem angegriffenen Haubenstretchautomat von einem Vorrat dehnbarer [X.] zugeführt werde, der im [X.] zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenflächen bestimmter [X.] sowie zwei dazwischen liegende V-förmige nach innen gefaltete zweite Seitenflächen aufweise, und dass vor dem Stretchen eine Haube dadurch gebildet werde, dass der [X.] mit [X.]bstand zu seinem freien Ende mit einer [X.] [X.] und hinter dem die Haube bildenden [X.]bschnitt von dem Vor-rat abgetrennt werde, stehe zwischen den [X.]en ebenso außer Streit wie der [X.], dass die Haube zum Überziehen des [X.] vollständig geöffnet und im 24 - 19 - Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gestretcht werde ([X.] 27 unter a). Davon geht auch die Revision aus. 25 2. Zu den weiteren Merkmalen des Verfahrens nach Patentanspruch 2 hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei dem vom [X.]bnehmer der Beklagten mit dem [X.] durchgeführten Verfahren sei auch ein [X.] verwendet worden, der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut aufgewiesen habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass jedenfalls in der Variante a) ein [X.] mit 11,5 % geringerem Umfang als [X.] verwendet worden sei. Die Revision greift dies nicht an. 3. a) Zu Merkmal 7 des patentierten Verfahrens hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieses enthalte keine konkrete Vorgabe, wie groß die Spannung in der oberen [X.] sein müsse. Wichtig sei nur, dass die obere [X.] nicht span-nungslos oder schlaff werde. Die untere [X.] müsse dagegen schlaff bleiben, so dass die obere, unter Spannung stehende [X.] sie niederhalte, an den [X.] anlege und nach einem Hochziehen sie wieder in den anliegenden Zustand zurückkehren lasse. Es sei nicht erforderlich, dass die obere [X.] einen so starken mechanischen Druck auf die untere [X.] ausübe, dass seine Überwin-dung [X.] erfordere. Solche [X.] seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei mit der angegriffenen [X.] verpackten Stapeln festzustellen ([X.] 29 f.). 26 b) Diese [X.]usführungen greift die Revision ohne Erfolg an. 27 Zwar hat der gerichtliche Sachverständige, wie die Revision der Beklagten in-soweit zu Recht geltend macht, bestätigt, dass sich aus den [X.] der [X.]nlagen [X.] und [X.] nicht entnehmen lasse, ob die dort abgebildete Maschine geeignet 28 - 20 - sei, nach dem Überziehen des Stapels mit der Haubenfolie den oberen [X.] der [X.]e unter Spannung auf die unteren [X.] zu legen. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass mit den [X.] der angegriffenen Form Produkte erzeugt werden können, bei denen sich im [X.] die oberen [X.] mit Spannung auf die [X.] legen. Der Fachmann könne diese [X.]pparate so steuern (betreiben), dass sie dieses Merkmal mehr oder weniger gut erfüllen. Das trägt die Feststellung des Berufungsgerichts, die angegriffenen [X.]n seien im Hinblick auf das Merkmal 7 objektiv geeignet, als Mittel zur Benutzung des patentierten Verfahrens verwendet zu werden (§ 10 [X.]bs. 1 [X.]). Ob die erfor-derliche Eignung des Mittels vorliegt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird ([X.]. [X.]. v. 7.6.2005 - [X.], [X.], 848, 850 - [X.]ntriebsscheibenaufzug). Ob mit den angegriffenen Maschinen die patentge-mäßen Wirkungen besonders oder weniger gut erreicht werden, ist unerheblich, [X.] sie sich tatsächlich einstellen. Das hat das Berufungsgericht festgestellt. 29 4. Die Revision der Beklagten macht allerdings zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Merkmalen 4 und 5 des geschützten Verfahrens getroffen hat, wonach der [X.] zum Bilden der Haube mit [X.]bstand zu seinem freien Ende (Merkmal 4 a) mit einer [X.] [X.] wird, deren Länge ("[X.]") im Wesentlichen gleich der zur [X.] parallelen Breite des zu umhüllenden [X.]/[X.] ist (Merkmal 4 b), und für den Fall, dass die [X.] des [X.]s ungleich der [X.] der zu [X.] [X.] ist, vor dem Legen der [X.] wenigstens der obere [X.] des (danach) die Haube bildenden [X.]bschnitts des [X.]s auf 30 - 21 - eine der [X.] der [X.] entsprechenden Breite gebracht (Merkmal 5) und danach die Haube vom Vorrat abgetrennt wird (Merkmal 4 c). 31 Wie sich aus dem Tenor des landgerichtlichen [X.]eils ergibt, bezieht sich die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung auf ein Verfahren, bei dem vor dem Stretchen eine Haube gebildet, der [X.] mit [X.]bstand zu seinem [X.] mit einer [X.] [X.] und hinter dem die Haube bildenden [X.]b-schnitt von dem Vorrat [X.] wird, sofern der [X.] mit einer [X.] versehen wird, deren Länge im wesentlichen gleich der zur [X.] paral-lelen Breite des zu umhüllenden [X.] ist, nämlich wenigstens 95 % der zu ihr parallelen Breite des [X.] beträgt, und die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren [X.] im V-förmigen [X.] unter der Spannung der oberen [X.] an das Stückgut anlegen. Das umfasst die Verwendung der angegriffenen Maschinen ohne Rücksicht darauf, ob mit ihnen ein Verfahren ausgeführt werden kann, bei dem der in beliebiger Breite zugeführte [X.] nach dem [X.]bziehen vom Vorrat Verfahrensschritten unterworfen wird, mit denen die Breite des [X.] im [X.] und des Stapels ermittelt und durch [X.]npassung der Breite des [X.] an die Breite des Stapels der Schlauch auf die zum [X.]bschweißen der [X.] in [X.] erforderliche Maß gebracht wird. Die Verurteilung der Beklagten umfasst danach [X.]usführungsformen der ange-griffenen Haubenstretchautomaten, bei denen keine Mittel vorhanden sind, um die Länge der der [X.] parallelen Seite des [X.]s festzustellen und den [X.] aus seiner [X.] so umzufalten, dass eine [X.] in Ide-allänge [X.] werden kann. Wie die Revision zu Recht geltend macht, [X.] sich nach den Behauptungen der Beklagten, von denen mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren auszugehen ist, bei 32 - 22 - den mit den angegriffenen Haubenstretchautomaten deren Spreiz- bzw. Refffinger nur diagonal verfahren und können daher in Quer- bzw. Längsrichtung eine Umfal-tung des [X.]s vor der Bildung der [X.] nicht bewirken. Danach sind die angegriffenen Haubenstretchautomaten zwar in der Lage, Hauben mit einer der [X.] der [X.] entsprechenden [X.] vom [X.], wenn die den Haubenstretchautomaten zugeführte Folie im Zuführzu-stand bereits eine der [X.] der [X.] entsprechende Breite aufweist. Sie weisen aber nicht die darüber hinausgehende objektive Eignung auf, die Länge der [X.] im Verlauf des Verfahrens auf die Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes einzustellen, wie dies für das patentierte Verfahren wesentlich ist. Das angefochtene [X.]eil kann daher im [X.] wie in der darauf rückbezogenen Verurteilung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in einem erneuten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können. 33 V. Für den Fall, dass im weiteren Verfahren eine erneute Prüfung des subjek-tiven Tatbestands der mittelbaren Patentverletzung erforderlich wird, weist der [X.]at auf Folgendes hin: 34 35 1. a) Der Tatbestand des § 10 [X.]bs. 1 [X.] setzt in subjektiver Hinsicht [X.], dass der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-zung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei [X.]lternativen eröffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment - 23 - festzustellen. Entweder ist dem [X.] bekannt, dass der [X.]bnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des [X.] ist bei objek-tiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der [X.]bnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur [X.] Verwendung bestimmen wird ([X.].[X.]. v. 13.6.2006 - [X.], [X.], 839 - Deckenheizung, zur Veröffentlichung in [X.] 168, 124 vorgese-hen). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand fest-zustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Pa-tentverletzung - rechtfertigt, dem [X.] die in dem [X.]ngebot oder der Lieferung lie-gende objektive Gefährdung des [X.]usschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen. 36 Da sich die Verbotsnorm des § 10 [X.] nicht an den [X.]ngebots- oder Liefe-rungsempfänger, sondern an den [X.] richtet, müssen die objektiven und subjekti-ven Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt des [X.]ngebots oder der Lieferung [X.]. Für die Offensichtlichkeit ist daher maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des [X.]usschließlich-keitsrechts aus der objektivierten Sicht des [X.] so deutlich erkennbar ist, dass ein [X.]ngebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist. [X.]bgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel ist dies regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit pa-tentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt ([X.].[X.]. "[X.]" aaO.; [X.].[X.]. "[X.]ntriebsscheibenaufzug" aaO.). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des [X.] hingegen auf einen nicht patentgemäßen Ein-satz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des § 10 [X.]bs. 1 [X.] 37 - 24 - nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umstände die Gefahr auf-drängt, dass der [X.]bnehmer nicht nach der [X.]nweisung verfahren wird. 38 2. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde mit den angegriffenen Haubenstretchautomaten eine [X.]länge von ca. 95 % der paral-lelen [X.] erreicht, indem der [X.]bnehmer [X.]

die umstrit- tenen Maschinen in einer von der Bedienungsanleitung der Beklagten abweichenden Weise eingestellt hat ([X.] 31). [X.]uf der Grundlage dieser Feststellung kann weder davon ausgegangen wer-den, dass die Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres [X.]ngebots oder der Liefe-rung der Maschinen wussten, der [X.]bnehmer habe die Mittel zur Benutzung der Erfin-dung bestimmt, noch kann davon ausgegangen werden, dass bei der Lieferung der Mittel an diesen [X.]bnehmer oder andere [X.]bnehmer Umstände vorlagen, aus denen mit dem gebotenen Maß an Sicherheit auf eine Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfindung zu schließen und die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-dung daher offensichtlich war. 39 Weicht die Länge der [X.] bei dem der Bedienungsanleitung entspre-chenden Gebrauch von der "[X.]" ab und hat der [X.]bnehmer erst durch einen der Bedienungsanleitung abweichenden Gebrauch die ihm gelieferten Hauben-stretchautomaten zur Benutzung der Erfindung geeignet gemacht, hätte es über die getroffene Feststellung hinaus weiterer Feststellungen bedurft, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung durch den [X.]bnehmer bereits bei der Lieferung der [X.]utomaten vorlag und die Beklagten dies wussten. [X.]ufgrund der bisherigen Feststellungen könnte daher eine mittelbare Patentverletzung nach der dargelegten ersten Variante des subjektiven Tatbestands des § 10 [X.]bs. 1 [X.] frü-hestens und nur bei weiteren [X.]ngeboten oder Lieferungen von dem Zeitpunkt an in 40 - 25 - Betracht kommen, in dem die Beklagten davon Kenntnis erhielten, dass das Mittel von ihren [X.]bnehmern durch Veränderungen der Betriebsweise nach der Bedie-nungsanleitung zur Benutzung in patentgemäßer Weise bestimmt wurde, und sie diese gleichwohl weiter mit [X.] beliefert hätten, ohne die zur [X.]bwendung einer unmittelbaren Patenverletzung gebotenen Maßnahmen ergriffen zu haben. Derartige Feststellungen sind nicht getroffen. Führt die Befolgung der Bedienungsanleitung nicht zur [X.]usbildung der Quer-nähte mit einer Länge von wenigstens ca. 95 % der parallelen Breite der [X.], fehlt es an [X.]nhaltspunkten für die [X.]nnahme, aufgrund der gegebenen Um-stände könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass [X.] [X.]bnehmer der Haubenstretchautomaten der Beklagten diese zur Benutzung je-denfalls des Verfahrens nach Patentanspruch 2 bestimmen, so dass auch die [X.] eine solche Bestimmung der Mittel seitens ihrer [X.]bnehmer bei ihren Liefe-rungen hätten zugrunde legen müssen. [X.]ufgrund der gegebenen Umstände war die Bestimmung der Haubenstrechautomaten zur Benutzung der Erfindung nach den bisherigen Feststellung daher nicht offensichtlich. Feststellungen, aus denen sich er-geben könnte, dass gleichwohl die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfin-dung offensichtlich gewesen sein könnte, sind nicht getroffen. Die Frage, ob bei einer [X.]usbildung der [X.] mit einer Länge von 91,7 % das Verfahren nach [X.] ausgeführt wird, hat das Berufungsgericht nicht entschieden; insoweit ist der Rechtsstreit ausgesetzt. 41 Soweit es im neuen Berufungsverfahren auf das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 [X.]bs. 2 [X.] ankommen sollte, werden die er-forderlichen Feststellungen, gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzenden Sach-vortrags der [X.]en, nachzuholen sein. 42 - 26 - 2. Soweit die [X.]en über Schadensersatzansprüche und den Umfang des [X.]uskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs streiten, weist der [X.]at auf folgendes hin. 43 44 a) Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren zu klären ha-ben, ob die Verwendung der an den [X.]bnehmer [X.]

gelieferten Ma- schinen einen Schadensersatzanspruch auslösen konnte und ob gegebenenfalls im Übrigen Verletzungshandlungen vorgetragen sind. Derzeit kommt ein Schaden der Klägerin nur insoweit in Betracht, als [X.]bnehmer der Beklagten eine solche Bestim-mung im maßgeblichen Zeitpunkt getroffen hatten. Soweit die [X.]bnehmer eine solche Bestimmung nicht getroffen haben, weil sie die Haubenstretchautomaten der Beklag-ten der Bedienungsanleitung entsprechend patentfrei verwendet haben, scheiden ein Schaden der Klägerin sowie [X.]uskunfts- und [X.] zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus, denn durch § 10 [X.]bs. 1 [X.] wird dem Patentinhaber kein ausschließliches Recht dahin eingeräumt, dass nur er Mittel anbieten und liefern darf, die geeignet sind, bei der Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn sie auch patentfrei benutzt werden können. b) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsver-folgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentver-letzung nach § 139 [X.] i.V.m. [X.]rt. 64 [X.]bs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des [X.]bnehmers des Mittels entsteht ([X.].[X.]. v. 7.6.2005 - [X.], [X.], 848, 854 - [X.]ntriebsschei-benaufzug m.w.[X.]; Scharen in [X.], [X.] u. [X.] 10. [X.]ufl., § 10 [X.] Rdn. 25; [X.]/[X.] in [X.], aaO, § 139 [X.] Rdn. 40 a, [X.]. m.w.[X.]). Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf [X.]b-schöpfung des Gewinns des mittelbaren [X.] gerichtet werden (Scharen in [X.], aaO., § 10 [X.], Rdn. 25; [X.], [X.], 1, 4). § 10 [X.] 45 - 27 - schützt den Patentinhaber nur im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die [X.]ngebotsempfänger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber auf den durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der [X.]ngebotsempfän-ger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur [X.]usfüllung dieses Schadensersatzanspruchs die für die unmittelbare Patentverlet-zung entwickelten Grundsätze zur Verfügung. Nur zur Durchsetzung dieser Scha-densersatzansprüche besteht der [X.]nspruch auf Rechnungslegung (Scharen in [X.], aaO., § 10 [X.] Rdn. 25). Das bedeutet allerdings nicht, dass ein [X.]uskunftsanspruch nur in Betracht kommt, soweit die [X.]bnehmer der Beklagten mit der gelieferten Vorrichtung tatsäch-lich das erfindungsgemäße Verfahren angewendet haben. Für den [X.]uskunftsan-spruch genügt es vielmehr, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne des § 10 [X.] - hier eine zur [X.]usübung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignete [X.] - geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umständen auch deren Be-stimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies ermöglicht es dem Be-rechtigten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen [X.]bnehmer tat-sächlich die Erfindung benutzt haben und demgemäß die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat. 46 B) Zur Revision der Klägerin 47 [X.] Die Klägerin nimmt die [X.]bweisung der Klage wegen unmittelbarer Verlet-zung des [X.]s hin. Sie greift mit ihrer zulässigen Revision das Berufungsur-teil nur insoweit an, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Un-terlassung für den Fall ausgesprochen hat, dass die Beklagten die umstrittenen [X.] nicht mit einem auf das [X.] bezogenen [X.] in der Betriebsanleitung anbieten, und das weitergehende Begehren der Klägerin 48 - 28 - abgewiesen hat, den Beklagten den Vertrieb der Vorrichtungen zu untersagen, so-fern sie den [X.]bnehmern ihrer Haubenstretchautomaten eine auf das [X.] be-zogene Unterlassungserklärung abverlangen, die mit einem zugunsten der Klägerin abzugebenden [X.] bewehrt ist. 49 I[X.] Die Revision der Klägerin ist begründet. Nach dem für die Prüfung der Re-vision der Klägerin zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Hinweis in der Betriebsanlei-tung nicht ausreicht, einer zu erwartenden Bestimmung der Vorrichtung zur Benut-zung der Erfindung wirksam entgegenzuwirken. Welche Vorsorgemaßnahmen der [X.]nbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach [X.]bwägung aller Umstände im Einzelfall. Dabei ist zu [X.], dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Ver-trieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen ([X.]. [X.]. v. 13.6.2006 Deckenheizung aaO.). Die vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Maßnahme, in der Betriebsanleitung einen Hinweis auf das [X.] aufzunehmen, stellt nicht sicher, dass der [X.] überhaupt vom dem- oder denjenigen wahrgenommen wird, die bei dem [X.]eiligen [X.]bnehmer dafür Sorge zu tragen haben, dass in dem Betrieb technische Schutzrechte beachtet wer-den. Eine Warnung in der Betriebsanleitung kann daher einen Hinweis, der bei der Lieferung an den [X.]bnehmer in seiner Eigenschaft als Käufer und Erwerber der [X.] gegeben wird, gegebenenfalls ergänzen, aber nicht ersetzen. 50 II[X.] Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagten das [X.] mittelbar verletzt haben, wird erneut darüber zu [X.] - 29 - den sein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einer Benutzung des patentier-ten Verfahrens durch die [X.]bnehmer der Beklagten entgegenzuwirken. Dies wird ge-gebenenfalls auch davon abhängen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine erfindungsgemäße Benutzung der Vorrichtung zu erwarten ist. Der Klägerin wird Ge-legenheit zu geben sein, entsprechende [X.]nträge zu stellen, wobei im Hinblick auf den ausgeurteilten, auf das [X.] bezogenen [X.] zu berücksichtigen sein wird, dass das Unterlassungsgebot einschränkende Zusätze wie die Forderung nach "ausdrücklichen und unübersehbaren" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen (vgl. nur [X.], Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. [X.]ufl., Rdn. 340 a.E. m.w.[X.]). Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass die Forderung der Klägerin, den [X.]bnehmern der fraglichen Mittel generell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzuverlangen, wegen der absehbaren Reaktionen der potentiellen [X.]bnehmer wirt-schaftlich einem uneingeschränkten Verbot des Vertriebs der umstrittenen Hauben-stretchautomaten gleichkommen kann. Deshalb kann die [X.]bgabe solcher [X.] seitens der [X.]bnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rah-men des § 10 [X.] nur verlangt werden, wenn ein [X.] nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 496, 498 - [X.]; [X.]. v. 8.11.1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Scharen, GRUR 2001, 995, 998; Scharen in [X.], aaO., § 10 [X.] Rdn. 24 m.w.[X.] auch zum [X.]). Da die [X.] im Kreis gewerblicher [X.]bnehmer bekannt ist, ist davon auszu-gehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Pa-tentverletzungen zu vermeiden ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.], aaO.). Der [X.]nspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den [X.]bnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die [X.]bnehmer nicht auf das [X.] bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, 52 - 30 - setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus. Die für das Begehren der Klägerin erforderliche [X.]bwägung aller Umstände des Einzelfalls unterliegt der tat-richterlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann ([X.], [X.]. v. 13.6.2006 "Deckenheizung", aaO. zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).
[X.] Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.1997 - 4 O 30/94 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

X ZR 173/02

09.01.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. X ZR 173/02 (REWIS RS 2007, 5905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5905

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.