Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 26 W (pat) 570/10

26. Senat | REWIS RS 2012, 8292

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "EuroAirport. BASEL MULHOUSE FREIBURG (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 919 683

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat der in [X.] für die Dienstleistungen

2

"35 Publicité, [X.], [X.], [X.], aide dans l’exploitation et/ou la direction des affaires, publicité et promotion commerciale, notamment concernant les transports aéronautiques et le trafic aérien.

3

39 Transport et entreposage, [X.] et/ou de marchandises, notamment par air, accompagnement de voyageurs, [X.], affrètement, location de véhicules de transport, services en rapport avec le fonctionnement d’aéroports et avec le trafic aérien, à savoir, mise à disposition de pistes, de parkings d’avion, de halls de fret, service de cheminement des passagers vers l’avion, service de tri de bagages, [X.], [X.], notamment par voie aérienne.

4

43 Services de restauration (alimentation), [X.], [X.]hôtels"

5

um Schutz nachsuchenden [X.] 919 683

Abbildung

6

mit den folgenden Spezifikationen

7

[X.]lassification des [X.] figuratifs:

8

27.5;29.1.

9

[X.]ouleurs revendiquées: Bleu pantone 286 et noir. [X.] verbale "[X.]" est en couleur bleu pantone 286; [X.] verbale "Airport. [X.] [X.]" est en noir.

Traduction de la marque ou de mots contenus dans la marque;

AEROPORT BÂLE MULHOUSE FRIBOURG.

Elément(s) dont la protection n’est pas revendiquée: "Airport" [X.] [X.] Freiburg"

den Schutz mit Beschluss vom 25. August 2010 gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B [X.] verweigert, weil ihr für die in der Registrierung aufgeführten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die im Wesentlichen die Marke bildende Wortfolge "[X.] [X.] [X.] Freiburg" stelle für die Dienstleistungen, für die die registrierte Marke Schutz beansprucht, eine beschreibende Angabe dar, die von den angesprochenen Verkehrskreisen auch ausschließlich in beschreibendem Sinne verstanden werde. Bei dem Bestandteil "[X.]" handele es sich um die international übliche Abkürzung der Begriffe "[X.]pa" bzw. "europäisch". Der weitere [X.] "Airport" habe mit seiner Bedeutung "[X.]" bereits in den [X.] Sprachschatz Eingang gefunden, wie sich aus seiner Aufnahme in das [X.] ergebe. Bei den weiteren [X.] handele es sich um die Namen der Städte, in deren Nähe der [X.] liege. Insgesamt weise die um Schutz nachsuchende Marke darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen in einem sachlichen und/oder räumlichen Zusammenhang mit dem [X.] [X.] [X.] [X.] stünden. Bei den Dienstleistungen der [X.] werde ein erheblicher Teil des Verkehrs davon ausgehen, dass eine mit der schutzsuchenden Marke bezeichnete Werbung sich unmittelbar auf den [X.], für den geworben werden solle, beziehe. Im Zusammenhang mit dem Transport und der Lagerung von Waren verstehe der angesprochene Verkehr die schutzsuchende Marke als Bezeichnung des [X.]. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, die regelmäßig auch Teil des Dienstleistungsangebots auf einem [X.] oder in der Nähe eines [X.]s seien. Soweit die Markeninhaberin der Auffassung sei, die Schutzfähigkeit der Marke ergebe sich bereits daraus, dass die in ihr enthaltenen Städtenamen verschiedenen Sprachen entnommen worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die Städtenamen sprachlich korrekt jeweils in der Sprache des [X.] gehalten seien, zu denen die Städte gehörten. Auch das Argument der Markeninhaberin, dass sie auf dem [X.] "[X.] [X.]" gegenwärtig eine Monopolstellung innehabe, könne die Unterscheidungskraft der schutzsuchenden Marke nicht begründen, weil ein zu Gunsten eines einzelnen bestehendes Monopolrecht keinen Einfluss darauf habe, wie der Verkehr eine als Marke beanspruchte Bezeichnung wahrnehme. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], 503, Nr. 10 - [X.]asino Bremen) vielmehr von der Person des Anmelders unabhängig. Dass nur ein einziger Anbieter aufgrund einer Monopolstellung eine bestimmte Leistung anbiete, berechtige nicht zu der Annahme, dass der Verkehr eine von Haus aus beschreibende Angabe deshalb als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Leistung verstehe ([X.] [X.], 850, 855, Nr. 26 – [X.]). Auch die grafische Ausgestaltung verhelfe der Marke nicht zu einem schutzfähigen Gesamteindruck. Je deutlicher die durch die [X.] einer Marke vermittelte Aussage hervortrete, desto auffälliger müsse eine grafische Gestaltung sein, um von dem beschreibenden Aussagegehalt der Wortelemente wegzuführen und das Zeichen zu einem unterscheidungskräftigen betrieblichen Herkunftshinweis zu machen. In der schutzsuchenden Marke seien jedoch nur einfache, im Verkehr weithin gebräuchliche grafische Gestaltungselemente verwendet worden. Die Wiedergabe des Buchstabens "A" als großer Buchstabe inmitten des [X.]s "[X.]" sei als so genannte Binnengroßschreibung seit langem werbeüblich und könne deshalb zur Unterscheidungskraft nichts beitragen. Das Gleiche gelte für die Wiedergabe des [X.]s "[X.]" in blauer Farbe. Bei den in der Marke verwendeten Farben dunkelblau und schwarz handele es sich um typische Druck- und Handschriftfarben, die in der Werbung ständig anzutreffen sein. Insgesamt handele es sich bei der Bildgestaltung der Marke um eine Kombination mehrerer gebräuchlicher Grafikelemente, die auch zusammen genommen keinen schutzbegründenden Überschuss aufwiesen. Auch auf eine Indizwirkung ausländischer Voreintragungen könne sich die Markeninhaberin nicht mit Erfolg berufen.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beruft sich weiterhin auf Voreintragungen der verfahrensgegenständlichen Marke unter anderem in [X.], in [X.], in [X.] und in [X.] und vertritt die Ansicht, diese Voreintragungen stellten ein Indiz für die Unterscheidungskraft der Marke dar. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass es nicht üblich sei, Flughäfen und die dort erbrachten Dienstleistungen mit einer Bezeichnung wie "[X.]" zu beschreiben. Entsprechende Bezeichnungen, wie zum Beispiel "[X.]", seien in der Branche als Herkunftshinweise üblich. Von geläufigen [X.]bezeichnungen, wie zum Beispiel "[X.] München", hebe sich die schutzsuchende Marke zudem durch den Bestandteil "[X.]" ab. Diesem Bestandteil werde der Verkehr nicht nur einen beschreibenden Hinweis entnehmen, dass der bezeichnete [X.] in [X.]pa liege oder ein [X.] [X.] sei, weil er einen solchen Hinweis bereits der nachfolgenden Aufzählung dreier, in verschiedenen [X.] gelegener Städte entnehmen könne. Von einer bloßen beschreibenden Sachangabe entferne sich die Marke zudem durch die Wiedergabe des Bestandteils "[X.]" in blauer Farbe sowie durch den der Bezeichnung "[X.]" folgenden Punkt. Der [X.] habe in seiner die Marke "SAT.2" betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass die Trennung der beschreibenden Bestandteile "SAT" und "2" durch einen Punkt ausreichend sei, um die Unterscheidungskraft der Gesamtbezeichnung für einen Fernsehsender herbeizuführen. Dieser Rechtsprechung sei auch der [X.] jüngst in seiner Entscheidung zur Marke "T mit Strich" gefolgt. In Bezug auf die Dienstleistung "Werbung" werde der Verkehr der schutzsuchenden Marke zudem schon deshalb einen Herkunftshinweis entnehmen, weil in der Werbebranche tätige Unternehmen regelmäßig nicht nur für einen einzigen Kunden Werbung machten. Da die schutzsuchende Marke mehr als eine ausschließlich beschreibende Sachangabe sei, stehe der [X.] auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Ergänzend verweist die Markeninhaberin noch darauf, dass für sie die Bezeichnung "[X.]" bereits vor 23 Jahren als [X.] 516 361 registriert worden sei. Dieser [X.] sei Schutz in [X.] bewilligt worden. Ferner sei auch der weiteren [X.] 885 784 Schutz in der [X.] bewilligt worden.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 25. August 2010 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Darüber hinaus steht der Bewilligung des Schutzes für die Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, weil die Marke ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen dienen können. Die von der Markeninhaberin in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen keine andere, für sie günstigere Beurteilung der schutzsuchenden Marke.

1. Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist eine Marke vom Schutz ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der infrage stehenden Waren und Dienstleistungen, wie zum Beispiel ihrer Art oder Beschaffenheit, dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können ([X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25 – [X.]hiemsee; [X.], 674, Rn. 54 – Postkantoor; [X.]Z 167, 278, Rn. 35 – [X.]). Hierfür ist es ausreichend, dass die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.] 2008, 160, 162, Rn 35 - Hairtransfer). Unerheblich ist, ob die fragliche Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung bereits im Verkehr bekannt ist oder beschreibend verwendet wird. Vielmehr reicht es aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr.; [X.] GRUR 2010, 534, Nr. 52 – Pranahaus).

Das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls diesem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen ([X.] [X.], 960 – [X.][X.]ard). An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird. Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt ([X.] PAVIS PROMA Beschluss vom 22. Juni 2011 – [X.] – Rn. 14) – Rheinpark-[X.]enter Neuss).

Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend ist für eine [X.] für die [X.] 919 683 für die in der internationalen Registrierung aufgeführten Dienstleistungen kein Raum, weil sich die im Wesentlichen aus der Abfolge der Wörter "[X.] [X.] [X.]" bestehende schutzsuchende Marke in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft.

Dass der in der Marke enthaltene Bestandteil "[X.]" die Bedeutung "[X.] Airport" bzw. "[X.] [X.]" hat und es sich bei den darunter folgenden Wörtern "[X.] [X.]" um die Namen der dem [X.] nächst gelegenen drei größeren Städte in ihrer jeweiligen [X.]sprache handelt, stellt auch die Markeninhaberin nicht in Abrede. Sämtliche in der Marke enthaltenen Wortelemente können zusammengenommen dazu dienen, darauf hinzuweisen, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43 auf einem bzw. von einem [X.] [X.] in der Region [X.]-[X.]-Freiburg aus erbracht werden. Dabei besteht entgegen der Ansicht der Markeninhaberin auch kein Widerspruch zwischen den einzelnen Wortelementen der Marke, weil deren erster Bestandteil "[X.]" durch die ihm folgende Aufzählung dreier Städte seiner geographischen Lage nach sinnvollerweise konkreter beschrieben wird.

Sämtliche Dienstleistungen, für die die schutzsuchende Marke registriert ist und im Inland Schutz beansprucht, können an einem [X.] oder von einem [X.] aus erbracht werden. Bei den beanspruchten Dienstleistungen der [X.] handelt es sich durchweg um solche, die im Vorfeld einer Flugreise auf dem [X.] angeboten bzw. dort erbracht werden. Hierzu zählen üblicherweise nicht nur die Abfertigung von Passagieren und Gepäck sowie der Transport von Personen und Gütern, sondern auch ergänzende Dienstleistungen wie das Angebot von Reisen, die Vermietung von Fahrzeugen an Reisende sowie die Zurverfügungstellung von Parkraum. Aber auch die in der [X.] aufgeführten [X.] werden sowohl in [X.]gebäuden als auch in unmittelbarer räumlicher Nähe von Flughäfen angeboten und damit beworben, dass sie an einem bestimmten [X.] erbracht werden. Gleiches gilt weiterhin für die im Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistungen der [X.], die – zum Beispiel in vermieteten Gebäudeteilen eines [X.]s – von dort aus erbracht werden können, so dass die um Schutz nachsuchende Marke auch insoweit als Angabe über den Erbringungsort dieser Dienstleistungen infrage kommt.

Auch die grafische und farbige Ausgestaltung lässt den beschreibenden [X.]harakter der Wortelemente der schutzsuchenden Marke nicht in den Hintergrund treten und ist deshalb nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auszuräumen. Zwar kann durch eine besondere grafische und/oder farbige Gestaltung schutzunfähiger [X.] im Einzelfall ein schutzbegründender Überschuss erreicht werden. An den erforderlichen "Überschuss", auf den der Schutz der eingetragenen Marke beschränkt werden kann, sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende [X.]harakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt ([X.] GRUR 2008, 710, Nr. 20 – [X.]; [X.], 954, Nr. 17 – [X.]). Einen solchen Schutz begründenden Überschuss können einfache und gebräuchliche Gestaltungen, wie zum Beispiel die Verwendung einzelner Großbuchstaben innerhalb von Wörtern ([X.] [X.], 229, Nr. 71 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1153 – antiKALK; GRUR 2003, 963, 965 – [X.]/[X.]us) sowie einfache farbige Ausgestaltungen an sich beschreibender [X.] regelmäßig nicht bewirken ([X.] a. a. [X.] – antiKALK; GRUR 2010, 640, Nr. 16, 17 – hey!). Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn die Farbe weder technisch noch funktional bedingt noch lediglich auf ein ansprechendes Äußeres ausgerichtet ist, sondern als vom Üblichen abweichende, eigenständige Ausgestaltung erscheint, was aber nur unter außergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist ([X.] [X.], 858, 860, Nr. 39 - [X.]). Keine schutzbegründende Bedeutung kommt daher werbe- oder branchenüblichen Farbgestaltungen zu, die lediglich dekorative Effekte vermitteln ([X.] a. a. [X.] - antiKALK). Zu diesen werbeüblichen Gestaltungen zählt auch die farbige Wiedergabe beschreibender Angaben ([X.] a. a. [X.] - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Die Wiedergabe des [X.]s "[X.]" in einem blauen Farbton sowie der Großbuchstabe "A" innerhalb der Angabe "[X.]" können deshalb den Schutz der aus beschreibenden Angaben bestehenden Marke nicht herbeiführen.

Das Gleiche gilt für den an das Ende des [X.] "[X.]" gesetzten Punkt. Anders als Punkte, die eine beschreibende Bezeichnung untergliedern, sind Punkte am Ende eines Satzes bzw. eines Wortes sprach- bzw. zumindest werbeüblich und damit nicht geeignet, den beschreibenden [X.]harakter des vorangehenden Satzes oder Wortes aufzuheben ([X.] a. a. [X.], Nr. 72 - [X.]).

Auch in ihrer Gesamtheit bilden die grafischen und farbigen Elemente der schutzsuchenden Marke keine neue, außergewöhnliche Kombination dar, so dass die Marke auch in ihrer konkret angemeldeten Form zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen als geeignet erscheint.

2. Der schutzsuchenden Marke fehlt – wie die Markenstelle im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football [X.]lub; [X.] [X.] 2006, 395, 397, Rdn. 18 - [X.], [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - [X.]ROHYPO; [X.] [X.], 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 – [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 850, Rdn. 28 - [X.]; [X.] GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE [X.]ORPORATION).

Dass die [X.] der Marke, nämlich "Airport" bzw. "[X.] [X.]", als Angaben über den Vertriebs- und Erbringungsort der Erbringung der Dienstleistungen rein beschreibender Art sind, ist im Rahmen der Begründung zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bereits im Einzelnen dargelegt worden. Auf die entsprechenden Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen. Aus diesem beschreibenden [X.]harakter und der Tatsache, dass es sich bei den Wörtern, aus denen die Marke gebildet ist, um de [X.] Verkehr ohne Weiteres verständliche Begriffe handelt, folgt unmittelbar, dass der inländische Durchschnittsverbraucher der Dienstleistungen in den [X.]n der Marke keine betriebliche Herkunftskennzeichnung, sondern nur eine Sachbezeichnung sehen wird.

Dass die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass die Bezeichnung "[X.]" im Verkehr bereits zur beschreibenden Bezeichnung von [X.] Flughäfen verwendet worden und deshalb im Verkehr als beschreibende Angabe bekannt ist, ist weder rechtlich zu beanstanden noch vermag es die Unterscheidungskraft der Bezeichnung "[X.] Airport" zu begründen. Die Verneinung der Unterscheidungskraft einer Marke oder eines Markenteils setzt nämlich nicht voraus, dass deren üblicher beschreibender Gebrauch nachgewiesen wird ([X.] [X.], 1027, Nrn. 37, 40, 46 - DAS [X.] DER BEQUEMLI[X.]HKEIT; [X.] GRUR 2008, 1002, Nr. 30 - [X.]). Vielmehr ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob der angemeldeten Marke von Haus aus Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen zukommt ([X.] GRUR 2010, 825, Nr. 17 - [X.]). Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Verkehrsgepflogenheiten in der jeweiligen Branche, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung der insoweit beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist ([X.] a. a. [X.] - [X.]). Die Eintragung einer Marke kommt nur in Betracht, soweit sich deren Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion positiv feststellen lässt ([X.] a. a. [X.], Nr. 28 - DAS [X.] DER BEQUEMLI[X.]HKEIT; [X.] GRUR 2010, 228, Nr. 37 - Vorsprung durch Technik). Eine entsprechende Feststellung ist in Bezug auf den [X.] "[X.]" aber nicht möglich, weil es sich bei ihr bereits dem Wortsinne nach um eine den Erbringungsort der Dienstleistung bezeichnende Angabe handelt.

Soweit sich die Markeninhaberin demgegenüber auf die Eintragung der Wortmarke "[X.]" beruft, liegt ein vergleichbarer Fall nicht vor, weil sich diese Marke nur aus einem auch als Abkürzung nicht gebräuchlichen Fragment der Ortsangabe "[X.]" und der Bezeichnung "Airport" in einer Weise zusammensetzt, die weit genug von der zugrundeliegenden beschreibenden Angabe entfernt ist.

Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke kann deren Unterscheidungskraft nicht begründen, weil es sich bei den in der Marke enthaltenen Gestaltungselementen sowohl für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit lediglich um einfache, in der Werbung weithin übliche Mittel handelt, die vom Verkehr deshalb nur als Versuch einer ansprechenden Gestaltung, nicht jedoch als eigenständiger Herkunftshinweis verstanden werden. Im Einzelnen wird auch insoweit auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken G verwiesen.

Soweit die Markeninhaberin weiterhin vorträgt, die um Schutz nachsuchende Marke werde bereits verwendet und werde deshalb vom Verkehr als Hinweis auf einen bestimmten [X.]betreiber aufgefasst, kann dieses Argument die originäre Unterscheidungskraft der Marke ebenfalls nicht begründen. Solche Entwicklungen bei der Wahrnehmung eines von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Zeichens sind vielmehr ausschließlich unter den Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung zu würdigen und zu berücksichtigen ([X.] GRUR a. a. [X.] - [X.]asino Bremen), die die Markeninhaberin aber nicht geltend gemacht hat.

Letztlich kann auch die Berufung der Markeninhaberin auf angeblich vergleichbare Voreintragungen der schutzsuchenden Marke im Inland und im [X.] Ausland nicht zu einer Bejahung ihrer Schutzfähigkeit führen.

Zwar haben die [X.] vorliegende tatsächliche oder rechtliche Erkenntnisse in Bezug auf Voreintragungen zu beachten, soweit diese für die Beurteilung einer neu angemeldeten Marke relevant sind. In diesem Zusammenhang kann eine frühere ständige Eintragungspraxis zu einer näheren Prüfung verpflichten, ob und inwieweit eine vergleichbare neu angemeldete Marke gleichwohl von der Eintragung ausgeschlossen ist. Da nach den ausdrücklichen Feststellungen des [X.] Voreintragungen jedoch in keinem Falle für die Beurteilung anderer Markenanmeldungen maßgeblich sein und vor allem die [X.]se des - dem § 8 [X.] entsprechenden - Art. 3 Abs. 1 [X.]ichtl nicht beeinflussen können ([X.] [X.], 667, Nr. 15-18 - [X.] u. [X.]; [X.]. 2011, 40, Nr. 76 - Zahl 1000), kommt ihnen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, so dass auch keine Veranlassung besteht, sich bei der Prüfung einer Markenanmeldung im Einzelnen mit solchen Voreintragungen auseinanderzusetzen ([X.] GRUR 2010, 230, Nr. 12 - [X.]). Die [X.] für die hier zu bewilligende Marke in [X.] entfaltet für das nationale [X.]sverfahren in [X.] daher auch keinerlei Bindungswirkung. Im Übrigen ist zu den behaupteten vorangegangenen [X.]en für die Marke in früheren Jahren zu bemerken, dass es sich insoweit um anders gestaltete, nicht vergleichbare Marken handelt. Die Beschwerde der Markeninhaberin kann damit keinen Erfolg haben.

Meta

26 W (pat) 570/10

12.03.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.03.2012, Az. 26 W (pat) 570/10 (REWIS RS 2012, 8292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8292

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