Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.04.2020, Az. 30 W (pat) 563/17

30. Senat | REWIS RS 2020, 51

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CERAMFLUX (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 1 096 502

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 9. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie [X.] Meiser und Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 – [X.] – des [X.] vom 21. August 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die auf einer [X.] Basisanmeldung vom 8. April 2011 beruhende, am 6. September 2011 international registrierte Wortmarke IR 1 096 502

2

[X.]

3

beansprucht Schutz in der [X.] für die nachfolgenden Waren der Klasse 1:

4

„[X.] (autres que pour la toilette); [X.]; [X.] en vue d'améliorer la planéité des [X.]; [X.] en vue d'augmenter la densité des [X.]; [X.] en vue de réduire la porosité des [X.]; [X.] en vue d'améliorer la résistance mécanique des [X.]“.

5

Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 1 – [X.] – des [X.] ([X.]) hat der [X.] den Schutz in der [X.] mit Beschluss vom 21. August 2017 verweigert, weil die [X.] zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren dienen könne (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6

6

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, angesprochen seien im vorliegenden Fall ausschließlich [X.], die sich mit der gewerblichen Herstellung von Keramikplatten oder dem Handel mit Keramikplatten oder Fertigungsmaterialien für Keramikplatten befassen.

7

Dem [X.] sei bekannt, dass bei der Fertigung von Keramik, speziell bei der Fertigung von Keramikfliesen, den eigentlichen Grundrohstoffen für die Keramik ein Flussmittel hinzugefügt werde, welches die Eigenschaften der zu fertigenden Keramik in einer jeweils bestimmten Art und Weise beeinflusse. Als Flussmittel komme u.a. das auch im vorliegenden Fall beanspruchte „[X.]um“ in Betracht. Vor diesem Hintergrund verstehe der [X.] den [X.] "[X.]" im Sinne von Keramik und den [X.] "[X.]" im Sinne von Flussmittel. Er erkenne in dem Wortzeichen „[X.]“ einen werbemäßig verschlagworteten Gesamtbegriff, der unmittelbar beschreibend darauf hinweise, dass das so gekennzeichnete [X.]um als Flussmittel für die Keramikherstellung bestimmt sei.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

9

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der [X.] "[X.]" jedenfalls in der konkreten Schreibweise mit „[X.]“ keine Abkürzung für die [X.] Begriffe „keramisch“ oder "Keramik" darstelle. Auch im [X.] existiere „[X.]“ nicht, weder als Wort noch als Abkürzung für „[X.]“. Es sei auch nicht naheliegend, „[X.]“ mit „[X.]“ abzukürzen.

Der weitere [X.] „[X.]“ könne zwar „Flussmittel“ bedeuten. In diesem Sinne werde der Begriff aber nur im Bereich des Lötens und Schweißens verwendet, nicht aber in der Keramikherstellung. Darüber hinaus seien die beanspruchten Waren – insbesondere [X.] bzw. [X.]um – nicht dazu geeignet, als Flussmittel oder Flussmittelbestandteile für Keramikprodukte verwendet zu werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 – Internationale Registrierung – des [X.] vom 21. August 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet. Dem um Schutz nachsuchenden Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2012, 610 Rn. 42 – [X.]; [X.], 808 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233 Rn. 45 – Standbeutel; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]; [X.] [X.], 710 Rn. 12 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen [X.]oncord/ [X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 Rn. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]ityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.], 850 Rn. 28 f. – [X.]).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem um Schutz nachsuchenden Zeichen „[X.]“ in Bezug auf die maßgeblichen Waren nicht die notwendige (geringe) Unterscheidungskraft.

a) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, richten sich die von der schutzsuchenden Marke beanspruchten Waren ausschließlich an [X.], die sich mit der gewerblichen Herstellung von Keramikplatten oder dem Handel mit Keramikplatten oder Fertigungsmaterialien für Keramikplatten befassen. Der [X.] ist mit den auf seinem Gebiet einschlägigen [X.] und [X.] Fachbegriffen vertraut.

b) Der Markenstelle ist auch darin beizutreten, dass der [X.] in dem Markenwort „[X.]“ einen beschreibenden Hinweis darauf erkennt, dass die beanspruchten Waren als Flussmittel für die Keramikherstellung bestimmt sind.

aa) Die schutzsuchende Marke ist für die Ware „[X.]“ im Allgemeinen, jedoch nicht für kosmetische Zwecke, sowie für [X.] bestimmt, der in die Masse für die Herstellung von Keramikkacheln und Keramikfliesen eingebracht wird, insbesondere um die Verbesserung der Ebenheit, die Erhöhung der Dichte, die Verminderung der Porosität und die Verbesserung der mechanischen Belastbarkeit der Kacheln und Fliesen nach dem Brennvorgang zu bewirken.

Bei dieser Ausgangslage liegt es auf der Hand, in der Buchstabenfolge "[X.]" einen Hinweis auf „Keramik“ bzw. englisch „[X.]“ zu erkennen.

bb) Den zweiten [X.] „[X.]“ erfasst der [X.] im vorliegenden [X.] unschwer als das [X.] Wort „[X.]“ im Sinne von „Flussmittel“. In der genannten Bedeutung lässt sich der Begriff „[X.]“ bereits lexikalisch auch auf dem Gebiet der Keramik nachweisen (vgl. Pfannkuche/[X.], Wörterbuch Keramik und Erden, [X.] 1993, Stichwort: [X.]). Ein Flussmittel ist ein Material oder Gemisch, das einen niedrigen Schmelzpunkt hat oder den Schmelzpunkt anderer Materialien herabsetzt (AB[X.] Keramik, 2. Aufl. 1990, Stichwort: Flußmittel).

Wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend festgestellt hat, ist [X.] eines von mehreren bekannten [X.] bzw. ein Bestandteil von bekannten [X.] bei der Herstellung von Keramikprodukten (siehe zum Beispiel [X.], Industrielle Keramik, 2. Band, Seite 71, erschienen 2013: "Ein ausgezeichnetes Flussmittel [für Porzellan] ist ein Gemisch aus 85% [X.] und 15% [X.]"; www.ingenieurkurse.de: „Der Feldspat dient beim Brennvorgang als Flussmittel. Alternativ lässt sich anstelle von Feldspat auch Kalk, [X.] oder Glimmer verwenden“).

Zudem kann die durchgehende Verwendung von [X.] als Flussmittel für die Keramikherstellung anhand mehrerer Patentveröffentlichungen nachvollzogen werden:

o Das US-Patent 2 261 884 aus dem [X.] richtet sich explizit auf ein Flussmittel ("[X.]") für Keramiken ("[X.]"). Dieses Flussmittel soll explizit [X.] ("talc") enthalten (Seite 2, Anspruch 6).

o Das US-Patent 1 409 953 aus dem Jahre 1922 erwähnt ebenfalls ein Flussmittel ("[X.]") für Keramiken bzw. Keramikrohmassen ("raw batch of ceramic material"). Das vorgeschlagene Flussmittel soll explizit [X.] ("talc") enthalten (Seite 6, Anspruch 15 und 16).

o Die [X.] Patentanmeldung [X.] aus dem [X.] empfiehlt ebenfalls die Verwendung eines Flussmittels ("[X.]") für Keramiken ("[X.]"), welches explizit [X.] ("talc") enthalten kann (Seite 7 und 8, Anspruch 22).

o Das vom [X.] im Jahr 2000 unter der Nummer [X.] veröffentlichte [X.] Patent EP 0 773 557 [X.] betrifft unter anderem [X.] für die Elektrotechnik. Für derartige Keramiken wird auch ein Flussmittel vorgeschlagen, welches [X.] enthält (Seite 13, Zeile 31).

Das Vorbringen der Markeninhaberin, wonach „[X.]“ im Sinne von „Flussmittel“ nur im Bereich des Lötens und Schweißens verwendet werde, und [X.] auch kein Flussmittel sei, ist demzufolge nachweislich falsch, was ihr als Teil des [X.]s auch bewusst sein müsste.

c) Liegt somit der beschreibende Sinngehalt der schutzsuchenden Marke für den [X.] klar zu Tage, so kann ihr gleichwohl der Schutz nicht versagt bleiben.

aa) In seiner Gesamtheit ist das Markenwort „[X.]“ als beschreibende Angabe nicht nachweisbar. Es findet sich in dieser Form weder in einschlägigen Nachschlagewerken noch im fach- oder werbesprachlichen Gebrauch.

bb) Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Wortelement „[X.]“ um eine fachsprachliche Abkürzung für „Keramik“ oder „ceramic“ handelt. Zwar findet sich diese Buchstabenfolge gelegentlich in diesem Sinne in [X.]. Für die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung reicht aber der bloße Eintrag in einem Abkürzungslexikon für sich gesehen noch nicht ohne weiteres aus. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in derartigen – häufig sehr umfangreichen – Wörterbüchern verzeichneten Abkürzungen dem gängigen (Fach-)Sprachgebrauch entsprechen. Insoweit bedarf es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, die im Einzelfall darauf schließen lassen, dass die fragliche Angabe im Verkehr als beschreibende Abkürzung verwendet wird (vgl. [X.] 2015, 1127 Rn. 13 – [X.]/[X.]solar). An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend.

Die Buchstabenfolge "[X.]" wird zwar von Unternehmen im Bereich der Keramikherstellung verwendet, allerdings nicht beschreibend für Waren oder Dienstleistungen, sondern zur Kennzeichnung von Unternehmen, z.B. [X.]eram Ingenieurtechnik GmbH; Fürrutter EFF-[X.]eram; [X.]eram Intertrade GmbH; [X.]eramTec; [X.]eram Office; [X.] [X.] Turbo; Grebelon [X.]; ceramitec. Der [X.] "[X.]" kann somit nicht ohne weiteres mit dem warenbeschreibenden Begriff "ceramic" gleichgesetzt werden.

Bei dieser Sachlage wirkt die schutzsuchende Marke in ihrer konkreten Zeichenzusammensetzung noch hinreichend individualisierend, so dass ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht mit der Begründung abgesprochen werden kann, sie weise „in werbemäßig verschlagworteter Art“ auf die Bestimmung der Ware hin. Vielmehr kann im Einzelfall gerade in der „werbemäßigen Verschlagwortung“ der Grund für die Schutzfähigkeit der Marke liegen (vgl. [X.], 639, 640 – [X.]; [X.], 24 W (pat) 124/06 – derma fit; [X.], 30 W (pat) 539/16; [X.], 30 W (pat) 46/17 – [X.]). Anders läge es, wenn die Art der konkreten Wortbildung ihrerseits sprach- oder werbeüblich wäre (vgl. [X.], 640, 641 – [X.]). Dafür gibt es indessen keinen Anhaltspunkt.

3. Da die schutzsuchende Marke im Hinblick auf ihre noch ausreichend fantasievolle Wortbildung nicht ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe besteht, unterliegt sie ungeachtet ihrer deutlichen beschreibenden Aussage auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

30 W (pat) 563/17

09.04.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 113 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 37 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B PVÜ, Art 5 MAbk Madrid

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 09.04.2020, Az. 30 W (pat) 563/17 (REWIS RS 2020, 51)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 51

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30 W (pat) 46/17

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