Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2016, Az. 6 AZR 129/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 7112

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Gegenstand

Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR Diakonie


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2014 - 3 [X.]/14 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2014 - 4 Ca 902/13 [X.] - abgeändert, soweit die Leistungsklage über 778,59 [X.] abgewiesen worden ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 778,59 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 284,85 [X.] ab 12. November 2012, aus weiteren 56,97 [X.] ab 16. November 2012, aus weiteren 170,91 [X.] ab 15. Dezember 2012, aus weiteren 132,93 [X.] ab 16. Januar 2013 sowie aus weiteren 132,93 [X.] ab 16. Februar 2013 zu zahlen.

4. Soweit die Klage im Feststellungsantrag für die [X.] vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 und hinsichtlich der für die [X.] bis 31. Dezember 2012 weiter geforderten Zinsen abgewiesen worden ist, wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

5. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Zahlung eines Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 1. August 2003 als Rettungsassistent im Rettungsdienst und Krankentransport beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 22. Juli 2003 gelten für das Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] ([X.]) beschlossen.

3

In § 28b [X.] bzw. [X.] ist Zusatzurlaub für die Leistung von Nachtarbeit vorgesehen. Die Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

        

„(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen [X.]en (in [X.], in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                 

[X.]

1 Arbeitstag,

                 

220 [X.]

2 Arbeitstage,

                 

330 [X.]

3 Arbeitstage,

                 

450 [X.]

4 Arbeitstage,

        

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

        

…       

        

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

                 

[X.]

1 Arbeitstag,

                 

300 [X.]

2 Arbeitstage,

                 

450 [X.]

3 Arbeitstage,

                 

600 [X.]

4 Arbeitstage,

        

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

        

…       

        

(4) Bei der Berechnung der [X.] nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9 bzw. § 6 der Anlage 8a) in der [X.] zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. für Ärztinnen und Ärzte zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, [X.]en eines Bereitschaftsdienstes und [X.]en einer Rufbereitschaft (einschließlich der [X.]en der Heranziehung zur Arbeitsleistung).“

4

Die [X.] der [X.] beschloss am 27. März 2012 mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Änderung des Abschnitts A der Anlage 8 zu den [X.]. Die Anlage 8 regelt dort für bestimmte Berufsgruppen den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft. Mit der Änderung wurde in Abschnitt A der Anlage 8 [X.] folgender Absatz 4a aufgenommen:

        

„Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die [X.] des Bereitschaftsdienstes in der [X.] von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr je Stunde einen [X.]zuschlag in Höhe von 15 v.H. des Überstundenentgelts gemäß Anlage 9 und Anhang 2 zu Anlage 8a [X.]. Dieser [X.]zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.

        

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die [X.] der Bereitschaftsdienste einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, sofern mindestens 144 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die [X.] zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen, zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden erreicht werden. …“

5

Mit einem Rundschreiben der Geschäftsführung der [X.] vom 15. Mai 2012 wurde der Beschluss vom 27. März 2012 unter I [X.] 6 veröffentlicht und unter II [X.] 6 wie folgt erläutert:

        

„Durch die Neueinführung von Abs. 4a in die Anlage 8 Buchst. A zum 1. Juli 2012 hat die Arbeitsrechtliche [X.] für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, eine von § 28b [X.] abweichende Regelung zum Ausgleich für [X.] in der Nacht getroffen. ...

        

Die Neuregelung gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus. Für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem Urteil des [X.] vom 15.07.2009, 5 [X.], das zu der § 28b [X.] textgleichen Vorschrift des [X.] entschieden hat, dass die Nichtberücksichtigung der [X.] im Bereitschaftsdienst bei der Berechnung des [X.] nach § 28b [X.] gegen das [X.] verstoße. Dies ergebe sich aus der Neufassung des § 2 [X.], der zur Folge habe, dass (entgegen dem Wortlaut von § 28b Abs. 4 Satz 2 [X.]) auch nächtlicher Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 5 [X.] auszugleichen sei.

        

Für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht im Krankenhaus beschäftigt sind, sind also die [X.] gem. der gesetzlichen Definition zwischen 23 Uhr und 6 Uhr für die Errechnung des [X.] nach § 28b Abs. 1 und 2 [X.] hinzuzurechnen.“

6

Bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst sah Abschnitt [X.] der Anlage 8 [X.] bereits vor dem 1. Juli 2012 vor, dass für diese Beschäftigten der Abschnitt A der Anlage 8 [X.] mit Ausnahme einer bestimmten Begrenzung der Zahl der Einsätze gilt. Diese Verweisung blieb nach Einfügung des Absatzes 4a in den Abschnitt A der Anlage 8 [X.] unverändert.

7

Absatz 4a des Abschnitts A der Anlage 8 [X.] wurde bereits zum 1. Januar 2013 gestrichen. Stattdessen wurde zum 1. Januar 2013 in § 28b [X.] ein neuer Absatz 6a eingefügt. Demnach erhalten die Mitarbeiter in Krankenhäusern für die [X.] des Bereitschaftsdienstes in der [X.] von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr je Stunde einen [X.]zuschlag wie er vorher in Abschnitt [X.] 4a der Anlage 8 [X.] vorgesehen war. Auch die Regelung zum Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst wurde in § 28b Abs. 6a [X.] für [X.] übernommen. Die Neuregelung wurde mit Rundschreiben der Geschäftsführung der [X.] vom 17. September 2012 unter I 1 veröffentlicht und unter II 1 wie folgt erläutert:

        

„Die zum 1. Juli 2012 eingeführte Regelung zum Ausgleich für [X.] in der Nacht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Anlage 8 A beschäftigt sind, wird nunmehr wortgleich als neuer Absatz 6a in den § 28b übernommen.

        

Die [X.] sieht darin eine Klarstellung. Bei der Beschlussfassung der [X.] mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bestand Einigkeit, dass die damals mit Einfügung des neuen Absatzes 4a in der Anlage 8, Buchstabe A geschaffene Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern gemäß § 107 Abs. 1 SGB V gelten sollte.

        

Die Aufnahme in Anlage 8 hat zu Unklarheiten über den betroffenen Personenkreis geführt. Nunmehr hat sich die [X.] entschlossen, die Regelung als Sonderregelung des Zusatzurlaubs für [X.], Schichtarbeit und Nachtarbeit in § 28b zu stellen.

        

Eine materielle Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Die in Absatz 6a des § 28b getroffene Regelung zum Ausgleich für [X.] in der Nacht gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Krankenhäusern beschäftigt sind.

        

…“    

8

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Auszahlung von Zuschlägen gemäß Abschnitt [X.] 4a der Anlage 8 [X.] für die [X.] vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Der [X.] lehnte dies ab. Daraufhin hat der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von [X.]zuschlägen für ab dem 1. Juli 2012 geleistete nächtliche Bereitschaftsdienste verlangt.

9

Nach seiner Auffassung folgt der Anspruch für die [X.] bis zum 31. Dezember 2012 schon aus der Verweisung in Abschnitt [X.] der Anlage 8 [X.] auf deren Abschnitt A und damit auch auf die zum 1. Juli 2012 in [X.] getretene Regelung des Absatzes 4a. Abschnitt [X.] der Anlage 8 [X.] [X.] sei zweifelsfrei formuliert und enthalte keine Ausnahme bezüglich der Vergütung des Bereitschaftsdienstes. Es sei daher unbeachtlich, ob sich Abschnitt [X.] 4a der Anlage 8 [X.] entsprechend den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 nur auf Beschäftigte im Krankenhaus beziehen sollte. Ein solcher Wille habe im Text der [X.] keinen Niederschlag gefunden. Dessen ungeachtet sei der [X.] zur Leistung des fraglichen [X.]zuschlags verpflichtet, weil eine auf die Krankenhausbediensteten beschränkte Gewährung des Zuschlags mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Der Bereitschaftsdienst sei für die Beschäftigten im Krankenhaus und im Rettungsdienst vergleichbar ausgestaltet. Beide Arbeitnehmergruppen hätten sich in hierfür eingerichteten Räumlichkeiten zu bestimmten [X.]en einsatzbereit zu halten. [X.] seien im Bereitschaftsdienst nicht höheren Belastungen ausgesetzt. Eine unterschiedliche Behandlung sei auch nicht wegen der unterschiedlichen Ausbildung der betroffenen Berufsgruppen gerechtfertigt. Eine Nichtgewährung des [X.]zuschlags an Mitarbeiter des Rettungsdienstes stelle zudem eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Im Rettungsdienst seien überwiegend Männer tätig, wohingegen in den Krankenhäusern die Zahl der Arbeitnehmerinnen deutlich überwiege. Ab dem 1. Januar 2013 könne der Anspruch deshalb aus § 28b Abs. 6a [X.] abgeleitet werden. Die dort angeführte Beschränkung auf [X.] sei aus den genannten Gründen unwirksam.

Für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten 41 Bereitschaftsdienste ergebe sich ein Betrag von 778,59 Euro. Der Kläger habe im Juli sechs, im August neun, im September drei, im Oktober neun und in den Monaten November und Dezember jeweils sieben Bereitschaftsdienste erbracht. Bei jedem Dienst sei er von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Bereitschaft gewesen. Daraus folge ein Zuschlag in Höhe von 18,99 Euro für jeden Bereitschaftsdienst. Für die nächtlichen Bereitschaftsdienste von Januar bis einschließlich Juni 2013 schulde der [X.] noch 686,34 Euro. Der Differenzbetrag für die Monate von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2013 belaufe sich daher auf insgesamt 1.464,93 Euro.

Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.]n zu verurteilen, an den Kläger 1.464,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] aus 778,59 Euro seit dem 12. November 2012 und aus 686,34 Euro seit dem 15. August 2013 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der [X.] verpflichtet ist, auch die nach dem 1. Januar 2013 durch den Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste im Sinne des für [X.] geltenden § 28b Abs. 6a [X.] zu vergüten.

Der [X.] hat die Abweisung der Klage beantragt. Für die [X.] vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verweise die Anlage 8 [X.] in Abschnitt [X.] für Mitarbeiter des Rettungsdienstes zwar auf ihren Abschnitt A und folglich auch auf dessen Absatz 4a. Aus den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass diese Regelung nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus gegolten habe. Der Inhalt der Rundschreiben entspreche den Verhandlungen der [X.], wie sie in den Protokollen ihrer Sitzungen festgehalten wurden. Die Arbeitsrechtliche [X.] habe damit eindeutig ihren Regelungswillen bekundet. Dieser sei für die Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien maßgeblich. Den Erläuterungen in Teil II der Rundschreiben komme normative Wirkung zu. § 12 der Ordnung für die [X.] der [X.] vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 sehe vor, dass die Beschlüsse der [X.] mit Rundschreiben des [X.] [X.] veröffentlicht werden und die Beschlüsse mit der Veröffentlichung wirksam werden. Die Erläuterungen seien untrennbar mit der Veröffentlichung der Beschlüsse verbunden.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der fraglichen Regelungen auf [X.] sei sachlich gerechtfertigt. Rettungssanitäter und Rettungsassistenten seien schon hinsichtlich der Ausbildung weder mit Ärzten noch Krankenschwestern vergleichbar. Dementsprechend seien unterschiedliche Eingruppierungen vorgesehen. Die ausgeübten Tätigkeiten seien auch bezogen auf den Bereitschaftsdienst unterschiedlich. Mitarbeiter im Krankenhaus seien während des Bereitschaftsdienstes quasi ständig mit Anforderungen von Patienten konfrontiert. Dies sei im Rettungsdienst nicht der Fall.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er (der [X.]) betreibe keine Krankenhäuser.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Klageziele unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat für die vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste einen [X.]nspruch auf den begehrten [X.]zuschlag gemäß § 611 [X.]bs. 1 [X.] iVm. [X.]bschnitt [X.] und [X.]bschnitt [X.] 4a der [X.]nlage 8 [X.]. Für die [X.] ab dem 1. Januar 2013 besteht kein [X.]nspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In Betracht kommt jedoch ein [X.]nspruch aus § 28b [X.]bs. 6a [X.] bzw. [X.]. Die mit dieser Regelung vorgenommene Unterscheidung zwischen Beschäftigten in Krankenhäusern und im Rettungsdienst könnte sachlich ungerechtfertigt und deshalb unwirksam sein. Dies konnte der [X.] nicht abschließend beurteilen.

[X.]. Die Revision ist entgegen der [X.]uffassung des Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet.

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei [X.]chrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine [X.]useinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8; 16. [X.]pril 2015 - 6 [X.] - Rn. 14, 15).

II. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt eine fehlerhafte [X.]uslegung der [X.] in der vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und setzt sich dabei mit der Begründung des [X.] hinreichend auseinander. Dieses habe insbesondere den klaren Wortlaut der Verweisung in [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] [X.] verkannt und unberücksichtigt gelassen, dass eine Nichtgeltung des [X.]bsatzes 4a des [X.]bschnitts [X.] der [X.]nlage 8 [X.] für Beschäftigte im Rettungsdienst keinen Niederschlag in den Regelungen gefunden habe. Bezüglich der fraglichen Differenzierung zwischen [X.]n und [X.]ngehörigen des Rettungsdienstes legt die Revisionsbegründung dar, dass das [X.] die Vergleichbarkeit der Bereitschaftsdienste fehlerhaft beurteilt habe. Zudem habe es sich nicht mit der Frage einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts auseinandergesetzt und den diesbezüglichen Vortrag nicht berücksichtigt. Damit wird die Entscheidung des [X.] auch bezüglich der Vereinbarkeit von § 28b [X.]bs. 6a [X.] [X.] bzw. [X.] mit höherrangigem Recht angegriffen.

B. Die Revision ist überwiegend begründet.

I. Die Klage ist allerdings teilweise unzulässig. Der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag ist mangels des gemäß § 256 [X.]bs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die [X.] bis zum 30. Juni 2013 bezieht.

1. Diesbezüglich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Die zu Ziff. 1 erhobene Leistungsklage umfasst den [X.]raum bis einschließlich Juni 2013. Insoweit überschneidet sich der auf die gesamte [X.] nach dem 1. Januar 2013 bezogene Feststellungsantrag mit der Leistungsklage. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den [X.]raum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht, ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Überschneidungszeitraumes unzulässig (vgl. [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Hinsichtlich etwaiger [X.]nsprüche ab dem 1. Juli 2013 besteht hingegen das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit dem Feststellungsantrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Zuschlags nach § 28b [X.]bs. 6a [X.] bzw. [X.] insgesamt beseitigt werden. Dies ist ausreichend (vgl. [X.] 27. [X.]ugust 2014 - 4 [X.] - Rn. 15). Hinsichtlich der etwaigen Berechnung des streitgegenständlichen Zuschlags besteht zwischen den Parteien keine Differenz.

II. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 778,59 [X.] zuzüglich [X.] in gesetzlicher Höhe für die Leistung nächtlichen Bereitschaftsdienstes im zweiten Halbjahr 2012 verlangt. Im Übrigen konnte noch nicht abschließend entschieden werden.

1. Der [X.]nspruch auf die streitgegenständlichen Zuschläge für die in der [X.] vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdienste ergibt sich aus [X.]bschnitt [X.] iVm. [X.]bschnitt [X.] 4a der [X.]nlage 8 [X.] in der aufgrund des Beschlusses der [X.] vom 27. März 2012 geltenden Fassung.

a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung des [X.] nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der [X.]rbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] bzw. der [X.] richtet. Bei diesen kirchlichen [X.]rbeitsvertragsregelungen handelt es sich nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind. Bei dem von einer [X.] geschaffenen kirchlichen Regelungswerk handelt es sich vielmehr um eine [X.]llgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 [X.]bs. 1 [X.] ([X.] 21. Oktober 2009 - 10 [X.] 786/08 - Rn. 26). Kirchliche [X.]rbeitsvertragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 310 [X.]bs. 3 Nr. 1 [X.] als vom [X.]rbeitgeber gestellt und unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. [X.] (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] 847/07 - Rn. 24, [X.]E 135, 163). Bei dieser Kontrolle ist als im [X.]rbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 [X.]bs. 4 [X.]tz 2 [X.]) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des [X.] mit paritätischer Besetzung der [X.] und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die [X.]rbeitgeberseite nicht einsichtig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche [X.]rbeitsvertragsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (vgl. [X.] 28. Juni 2012 - 6 [X.] 217/11 - Rn. 71, [X.]E 142, 247; 24. März 2011 - 6 [X.] 765/09 - Rn. 17).

b) [X.]uch die [X.]uslegung kirchlicher [X.]rbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind ( [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 988/11  - Rn. 21 ; 26. September 2013 - 8 [X.] 1013/12 - Rn. 27; 20. Juni 2012 -  4 [X.] 438/10  - Rn. 15 ). Danach ist vom Wortlaut der [X.] bzw. [X.] auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. [X.]uch auf den systematischen Zusammenhang der [X.] bzw. [X.] ist abzustellen ([X.] 12. [X.]pril 2016 - 6 [X.] 284/15 - Rn. 24 mwN).

c) Die Verweisung in [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] hat einen eindeutigen Wortlaut (ebenso [X.] 21. [X.]ugust 2014 - 10 [X.] 764/14 - zu II 2.2 der Gründe). Demnach gilt [X.]bschnitt [X.] dieser [X.]nlage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst nur mit [X.]usnahme der Begrenzung der [X.]nzahl der Einsätze nach [X.]bschnitt [X.] § 2 Unterabs. 1 der [X.]nlage 8 [X.]. Die Verweisung umfasste damit auch den zum 1. Juli 2012 in den [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] eingefügten [X.]bsatz 4a. Dessen [X.]nwendungsbereich war folglich nicht nur für Krankenhausmitarbeiter, sondern auch für die [X.]ngehörigen des Rettungsdienstes eröffnet.

d) Ein etwaig entgegenstehender Wille der [X.] ist unbeachtlich, da er in den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelungen der [X.] keinen Niederschlag gefunden hatte. Entgegen der [X.]uffassung des [X.] können die in den Rundschreiben der Geschäftsführung der [X.] vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 enthaltenen Erläuterungen den [X.]nwendungsbereich von [X.]bschnitt [X.] 4a der [X.]nlage 8 [X.] nicht einschränken.

aa) Eine einer tariflichen Inhaltsnorm vergleichbare Bedeutung kann den in den Rundschreiben der Geschäftsführung der [X.] enthaltenen Erläuterungen nicht beigemessen werden.

(1) Rundschreiben der Tarifvertragsparteien sind selbst dann, wenn sie zwischen ihnen abgestimmt sind, kein Bestandteil des Tarifvertrags und können auch nur insoweit zur [X.]uslegung einer Tarifnorm herangezogen werden, als ihr Inhalt in der Tarifnorm zum [X.]usdruck kommt ([X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 338/09 - Rn. 18, [X.]E 135, 318). Ein Rundschreiben ist abzugrenzen von Niederschriftserklärungen oder Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien. Solche Erklärungen können unabhängig von ihrer Bezeichnung tarifliche Inhaltsnormen darstellen (vgl. [X.] 27. [X.]ugust 2014 - 4 [X.] - Rn. 24; 26. September 2012 - 4 [X.] 689/10 - Rn. 27). Sie sind damit ein eigenständiger Teil des Tarifvertrags. Gegebenenfalls ist durch [X.]uslegung zu ermitteln, ob eine Niederschriftserklärung oder eine Protokollnotiz eine tarifliche Inhaltsnorm darstellt oder lediglich bei der [X.]uslegung der tariflichen Regelungen zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum [X.]usdruck kommt (vgl. [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1102/12 - Rn. 29, [X.]E 150, 36).

(2) Die Erläuterungen in den Rundschreiben der Geschäftsführung der [X.] sind kein Bestandteil der [X.]rbeitsvertragsrichtlinien. Es fehlt schon an einem feststellbaren Regelungswillen der [X.]. Nach § 12 der Ordnung für die [X.]rbeitsrechtliche [X.] des [X.] der [X.] vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 werden die Beschlüsse der [X.] mit entsprechenden Rundschreiben des [X.] der [X.] veröffentlicht und damit wirksam. Der Regelungswille der [X.] ist den Beschlüssen zu entnehmen. Diese werden anschließend unter II der Rundschreiben erläutert. Die Rundschreiben geben damit eine Verständnis- und [X.]uslegungshilfe für die Beschlüsse. Schon die Bezeichnung als „Erläuterung“ verdeutlicht aber, dass diesen [X.]usführungen kein rechtsgestaltender [X.]harakter zu entnehmen ist. Mit den Erläuterungen werden keine eigenständigen Regelungen vorgenommen. Dies ist vielmehr durch die vorstehend veröffentlichten Beschlüsse geschehen.

(3) Zudem fehlt es an einer klaren Zurechenbarkeit der Erläuterungen zu der [X.]nsicht der Mitglieder der [X.]. Die Rundschreiben werden nur von der Geschäftsführung der [X.] unterzeichnet. [X.]uch wenn der Inhalt der Erläuterungen den Protokollen der Sitzungen der [X.] entsprechen, besteht dennoch die Möglichkeit, dass die Geschäftsführung der [X.] ihr eigenes Verständnis der gefassten Beschlüsse formuliert und damit von dem Willen der [X.]smitglieder abweicht. Der Umstand, dass die Geschäftsführung der [X.] nach § 10 [X.]bs. 3 [X.]tz 2 der Ordnung für die [X.]rbeitsrechtliche [X.] der Fachaufsicht durch den Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden der [X.] unterliegt, macht die Rundschreiben nicht zu Erklärungen der [X.]smitglieder.

bb) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] kann der uneingeschränkten Verweisung in [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] nicht die Wirksamkeit verweigert werden, weil die unterbliebene Einschränkung der Verweisung bei Einfügung des [X.]bsatzes 4a in den [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] [X.] ein [X.] war.

(1) Das [X.] weist ebenso wie der Beklagte allerdings zutreffend darauf hin, dass den Rundschreiben vom 15. Mai 2012 und 17. September 2012 unter II zu entnehmen ist, dass die Neuregelung zum 1. Juli 2012 nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus gelten sollte und es für alle anderen Beschäftigten bei der Berücksichtigung der [X.] im Rahmen von § 28b [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] verbleiben sollte. Es spricht daher viel dafür, dass bei Einfügung des [X.]bsatzes 4a in den [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] zum 1. Juli 2012 übersehen wurde, die Verweisung in [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] entsprechend einzuschränken.

(2) Ein solches [X.] kann der eindeutigen Regelung in [X.]bschnitt [X.] der [X.]nlage 8 [X.] aber nicht die Wirksamkeit nehmen.

(a) Es ist zwar anerkannt, dass bei der [X.]uslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den möglichen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines [X.]s ergibt ([X.] 19. Januar 2016 - 9 [X.] 608/14 - Rn. 19). Dieser Gesamtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarifnormen ergeben. [X.] können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden [X.]uslegung des Tarifvertrags führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist ([X.] 13. Dezember 1995 - 4 [X.] 615/95 - zu II 4 der Gründe, [X.]E 82, 1; vgl. auch 21. November 2012 - 4 [X.] 139/11 - Rn. 16).

(b) Bei [X.] in kirchlichen [X.]rbeitsvertragsregelungen gilt nichts [X.]nderes. Lässt sich nur aus Erläuterungen in Rundschreiben der Geschäftsführung der [X.] auf ein [X.] schließen, ist dies unbeachtlich. Der maßgebliche Regelungswille der [X.] ist aus den genannten Gründen nicht hinreichend erkennbar. Es bestünde zudem eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit, wenn bloße Erläuterungen der Geschäftsführung der [X.] einen eindeutigen Wortlaut der kirchlichen [X.]rbeitsvertragsregelungen konterkarieren könnten. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Beschäftigten sich über den Inhalt der Rundschreiben informieren können. Selbst bei einer Kenntnisnahme wäre ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut der [X.]rbeitsvertragsrichtlinien und entgegenstehenden Erläuterungen in einem Rundschreiben gegebenenfalls nicht auflösbar. Die Beschäftigten könnten dann den maßgeblichen Regelungsinhalt nicht erkennen.

e) Der Kläger kann demzufolge für die [X.] vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die verlangten 778,59 [X.] zuzüglich [X.] in gesetzlicher Höhe beanspruchen.

aa) Er hat tag- und stundengenau dargelegt, in dieser [X.] 41 Bereitschaftsdienste mit insgesamt 369 Nachtstunden iSv. [X.]bschnitt [X.] 4a der [X.]nlage 8 [X.] geleistet zu haben. Der Beklagte hat dies lediglich pauschal bestritten und sich nicht nach § 138 [X.]bs. 2 ZPO eingelassen. Damit gilt der schlüssige [X.]chvortrag des [X.] gemäß § 138 [X.]bs. 3 ZPO als zugestanden. Die Berechnung der Höhe der aus den dargelegten Bereitschaftsdiensten abgeleiteten Forderung hat der Beklagte nicht bestritten.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die begehrten Zuschläge für Nachtarbeit steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b EStG bzw. § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] sind. Hätte der Kläger eine [X.]uszahlung der geforderten Summe als Nettobetrag begehrt, hätte er eine Nettolohnklage erheben müssen und die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ bezeichnen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, handelt es sich um den Normalfall einer Bruttolohnklage. Dies muss im [X.]ntrag nicht kenntlich gemacht werden. Der Zusatz „brutto“ ist keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten [X.]ntrags, sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes wegen gilt ([X.] 17. Februar 2016 - 5 [X.]ZN 981/15 - Rn. 5, 6).

cc) [X.] kann auch, ob die Dienstplangestaltung den Vorgaben des [X.]rbeitszeitgesetzes entspricht. Die arbeitszeitrechtliche Behandlung des Bereitschaftsdienstes ist unabhängig von der Vergütungspflicht (vgl. [X.]/[X.] 16. [X.]ufl. § 2 [X.]rbZG Rn. 31 mwN).

dd) Hinsichtlich der nach § 288 [X.]bs. 1 iVm. § 286 [X.]bs. 1 [X.]tz 1, [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] begehrten [X.] ist die Klage jedoch teilweise unbegründet.

(1) Gemäß § 21a [X.]bs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 1 [X.] bzw. [X.] sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Fällt der Zahltag auf einen [X.]mstag oder auf einen [X.], gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 21a [X.]bs. 1 Unterabs. 1 [X.]tz 3 [X.] [X.] bzw. [X.]). Der Teil der Bezüge, der nicht in [X.] festgelegt ist, bemisst sich jedoch gemäß § 21a [X.]bs. 1 Unterabs. 2 [X.]tz 1 [X.] [X.] bzw. [X.] nach der [X.]rbeitsleistung des Vorvormonats. Dies betrifft sog. unständige Bezüge, das heißt insbesondere die Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie die Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ([X.]/[X.] Kommentar zu den [X.]rbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der Evangelischen Kirche in Deutschland 5. [X.]ufl. Stand Juni 2008 § 21a Erläuterung 6). Diese Entgeltbestandteile variieren gegebenenfalls von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum Zahltag für den laufenden Monat verhindert (vgl. zu § 23 [X.]bs. 1 TV-Ärzte-KF [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 988/11 - Rn. 35).

(2) Der Kläger hat demgegenüber ohne Begründung bezüglich der gesamten Forderung von 778,59 [X.] die Verzinsung seit dem 12. November 2012 verlangt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Es wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Kläger die Zahlung von [X.] begehrt. [X.]uf der Grundlage von § 21a [X.]bs. 1 [X.] ergibt sich folgende Staffelung:

(a) [X.]usgehend von einem Zuschlag in Höhe von 18,99 [X.] für jeden Bereitschaftsdienst sind für die sechs im Monat Juli 2012 geleisteten Bereitschaftsdienste 113,94 [X.] zu entrichten. Die Fälligkeit war am Freitag, den 14. September 2012. Dementsprechend wäre der Betrag ab dem 15. September 2012 zu verzinsen gewesen, weil die Verzinsungspflicht nach § 187 [X.]bs. 1 [X.] mit dem Folgetag der Fälligkeit beginnt ([X.] 13. Oktober 2015 - 1 [X.] 765/14 - Rn. 35). Da der Kläger Zinsen erst ab dem 12. November 2012 verlangt hat, sind ihm diese gemäß § 308 [X.]bs. 1 ZPO aber erst ab diesem Tag zuzusprechen.

(b) Gleiches gilt für die aus [X.]ugust 2012 resultierende Verzinsung. Die neun in diesem Monat geleisteten Bereitschaftsdienste sind mit einem Zuschlag von 170,91 [X.] zu vergüten, dessen [X.]uszahlung am 15. Oktober 2012 fällig gewesen wäre. [X.] wäre der 16. Oktober 2012 gewesen. Gemäß § 308 [X.]bs. 1 ZPO hat die Verzinsung wiederum erst ab dem 12. November 2012 zu erfolgen.

(c) Die Beträge für Juli (113,94 [X.]) und [X.]ugust 2012 (170,91 [X.]) können wegen des identischen Beginns des [X.] in dem Betrag von 284,85 [X.] zusammengefasst werden.

(d) Die Summe von 56,97 [X.] für drei Bereitschaftsdienste im September 2012 war am 15. November 2012 zur Zahlung fällig und ist ab dem 16. November 2012 zu verzinsen.

(e) Die für neun Bereitschaftsdienste im Oktober 2012 zu zahlenden 170,91 [X.] sind am Freitag, den 14. Dezember 2012 zur Zahlung fällig gewesen. Der [X.] begann wiederum am Folgetag.

(f) In den Monaten November und Dezember 2012 hat der Kläger jeweils sieben Dienste mit der Folge eines Zuschlags in Höhe von jeweils 132,93 [X.] geleistet. Diese Beträge waren zum 15. Januar 2013 bzw. 15. Februar 2013 zur Zahlung fällig. Zinsen sind folglich seit dem 16. Januar 2013 bzw. 16. Februar 2013 zu entrichten.

2. Ob der Kläger einen [X.]nspruch auf Leistung des begehrten Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste ab dem 1. Januar 2013 hat, konnte mangels hinreichender Feststellungen noch nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Der [X.]nspruch kann nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden (vgl. hierzu [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] 383/14 - Rn. 48, [X.]E 152, 82). Dessen [X.]nwendung scheitert vorliegend schon daran, dass der Beklagte keine Krankenhäuser betreibt und demzufolge bei ihm keine [X.]n den fraglichen Zuschlag erhalten. Der Beklagte nimmt die hier angeführte Ungleichbehandlung nicht vor. Ob dies bei anderen [X.]rbeitgebern, die Krankenhäuser unterhalten und ebenfalls die [X.] [X.] bzw. [X.] anwenden, der Fall ist, kann dahinstehen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber ([X.] 9. Juni 2016 - 6 [X.] 321/15 - Rn. 15; 12. Dezember 2006 - 1 [X.]BR 38/05 - Rn. 23).

b) Nach den Bestimmungen der [X.] bzw. [X.] kann der Kläger den streitgegenständlichen [X.]zuschlag ab dem 1. Januar 2013 nicht verlangen. Der [X.]nspruch kann nicht mehr auf [X.]bschnitt [X.] iVm. [X.]bschnitt [X.] 4a der [X.]nlage 8 [X.] gestützt werden, weil die Regelung in [X.]bsatz 4a zum 1. Januar 2013 gestrichen wurde. Der am 1. Januar 2013 in [X.] getretene § 28b [X.]bs. 6a [X.] gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern. Da der Kläger unstreitig nicht in einem Krankenhaus beschäftigt ist, kann er aus der Neuregelung ihrem Wortlaut nach keine [X.]nsprüche ableiten.

c) Es stellt sich aber die Frage, ob die in § 28b [X.]bs. 6a [X.] angelegte Unterscheidung zwischen Krankenhausmitarbeitern und Beschäftigten im Rettungsdienst sachlich gerechtfertigt ist oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies konnte der [X.] nicht abschließend entscheiden.

aa) Wie dargelegt, sind die [X.] bzw. [X.] wie Tarifverträge auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu kontrollieren. Hiervon umfasst ist die Prüfung des Verbots einer Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes.

(1) Nach [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.]tz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf auch aufgrund des Gleichberechtigungsgebots in [X.]rt. 3 [X.]bs. 2 GG grundsätzlich nicht zum [X.]nknüpfungspunkt und zur Rechtfertigung für rechtlich oder faktisch benachteiligende Ungleichbehandlungen herangezogen werden. Das Diskriminierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie - oder gänzlich - andere Ziele verfolgt ([X.] 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 22 mwN). Zudem ist das Benachteiligungsverbot des § 7 [X.]bs. 1 Halbs. 1 iVm. § 1 [X.]GG zu beachten, welches in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ebenfalls eine Benachteiligung wegen des Geschlechts untersagt (vgl. [X.] 19. Januar 2011 - 3 [X.] 29/09 - Rn. 31 mwN, [X.]E 137, 19). Dies umfasst mittelbare Benachteiligungen iSd. § 3 [X.]bs. 2 [X.]GG. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere [X.]usprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, so dass eine mittelbare Diskriminierung nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind ([X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] 365/15 - Rn. 39 mwN).

(2) Der allgemeine Gleichheitssatz([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch [X.]chgründe, die dem Ziel und dem [X.]usmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind ([X.] 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - Rn. 26). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen [X.]ch- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] ([X.] 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] 293/15 - Rn. 45).

bb) Das [X.] hat eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit auch eine etwaige Benachteiligung wegen des Geschlechts verneint, weil es sich bei den Beschäftigten im Krankenhaus und denen im Rettungsdienst bezogen auf den Bereitschaftsdienst nicht um vergleichbare Personengruppen handle. Es fehle an einer gleichartigen Tätigkeit. Während Krankenpfleger oder Krankenschwestern ganz überwiegend aktiv in den jeweiligen Schichten am Patienten tätig seien, bestehe die Tätigkeit im Rettungsdienst schwerpunktmäßig in der Gewährleistung ständiger Bereitschaft. Die unterschiedliche Tätigkeit entspreche einer unterschiedlichen [X.]usbildung und Eingruppierung.

cc) Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht die Verkennung der Maßgeblichkeit der Umstände des nächtlichen Bereitschaftsdienstes. Der streitgegenständliche [X.]zuschlag soll in Verbindung mit dem Zusatzurlaub einen [X.]usgleich für die mit diesem Dienst verbundene Belastung gewährleisten. Beim Bereitschaftsdienst muss der [X.]rbeitnehmer „auf [X.]nforderung“ den Dienst aufnehmen (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 918/11 - Rn. 19). Hat er dies während der Nachtzeit zu leisten, entstehen spezifische Belastungen, die unabhängig von der [X.]usbildung und der Eingruppierung der Beschäftigten sein können (zur Belastung durch Nachtarbeit vgl. [X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] 423/14 - Rn. 17). Entscheidend ist die [X.]usgestaltung des nächtlichen Bereitschaftsdienstes und die durch ihn typischerweise veranlasste Beanspruchung. Dabei können unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Tätigkeiten in unterschiedlichen [X.]rbeitsorganisationen gegebenenfalls differenzierenden Regelungen unterfallen. Dies bedarf jedoch einer nachvollziehbaren Begründung. Der bloße Verweis auf eine grundsätzlich ungleiche Tätigkeit reicht bezogen auf die Frage vergleichbarer [X.]nforderungen im nächtlichen Bereitschaftsdienst nicht aus.

dd) Das [X.] hat sich mit der [X.]usgestaltung und den [X.]nforderungen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei Krankenhaus- und Rettungsdienstmitarbeitern nicht hinreichend auseinandergesetzt und diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb entgegen dem Vortrag des [X.] davon auszugehen ist, dass [X.] bei nächtlichem Bereitschaftsdienst in höherem Maße als Mitarbeiter des Rettungsdienstes beansprucht werden. Die unterschiedlichen [X.]nforderungen im sonstigen Schichtdienst sind hiervon zu trennen. Der [X.] konnte daher keine eigene [X.]chentscheidung nach § 563 [X.]bs. 3 ZPO treffen, soweit zu prüfen ist, ob ein sachlicher Grund für die mit § 28b [X.]bs. 6a [X.] vorgenommene Unterscheidung zwischen den Beschäftigten im Krankenhaus und den Rettungsdienstmitarbeitern besteht. Gleiches gilt bezüglich der behaupteten mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts. Der Rechtsstreit war folglich insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 [X.]bs. 1 [X.]tz 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    [X.]ugat    

                 

Meta

6 AZR 129/15

04.08.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegburg, 14. Mai 2014, Az: 4 Ca 902/13 G, Urteil

Abschn C DWArbVtrRL, Anl 8 Abschn A Abs 4a DWArbVtrRL, § 21a Abs 1 UAbs 1 S 1 DWArbVtrRL, § 21a Abs 1 UAbs 1 S 3 DWArbVtrRL, § 21a Abs 1 UAbs 2 S 1 DWArbVtrRL, § 28b Abs 6a DWArbVtrRL, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, § 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 Halbs 1 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2016, Az. 6 AZR 129/15 (REWIS RS 2016, 7112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7112

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6 AZR 130/15

2 Sa 379/19

1 Ca 2501/20

8 Sa 425/20

3 Ca 2491/20

3 Ca 2511/20

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