Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. VII ZR 13/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1034

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Gegenstand

Prozessführungsbefugnis einer WEG für werkvertragliche Gewährleistungsansprüche


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 27.370 €

Gründe

1

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener [X.] einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der [X.] hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - [X.] Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen [X.] ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 11. November 2022 - [X.], NJW 2023, 217).

3

Eine Revision der Beklagten hätte auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Pamp     

  

Halfmeier     

  

Jurgeleit

  

Graßnack     

  

Borris     

  

Meta

VII ZR 13/22

15.02.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 10. Dezember 2021, Az: 9 U 3706/21 Bau

§ 634 Nr 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB, § 9a Abs 2 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2023, Az. VII ZR 13/22 (REWIS RS 2023, 1034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1034

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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25 S 1/22 (Landgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

17 U 14/22

VII ZR 241/22

Zitiert

V ZR 213/21

Zitieren mit Quelle:
x

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