Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2019, Az. VIII ZR 224/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5384

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Gegenstand

Stromlieferungsvertrag: Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten


Leitsatz

Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche für gelieferten Strom.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Hauses, in dem sich die von der Klägerin im Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. Oktober 2012 im Rahmen der Grundversorgung mit Strom belieferte Verbrauchsstelle befindet.

3

Mit Jahresrechnung vom 11. April 2013 rechnete die Klägerin den Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 31. August 2011 mit einem Betrag in Höhe von 1.292,28 €, mit Schlussrechnung vom 6. Mai 2013 den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Oktober 2012 mit einem Betrag in Höhe von 20,81 € ab. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung. Sie bestreitet ihre Passivlegitimation und beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

4

Die Klägerin hat über die Gesamtforderung in Höhe von 1.313,09 € zuzüglich außergerichtlicher Nebenkosten in Höhe von 179,50 €, jeweils nebst Zinsen, einen Mahnbescheid erwirkt, der im November 2016 der Beklagten zugestellt worden ist.

5

Die Vorinstanzen haben die Frage der Passivlegitimation offengelassen und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die von der Klägerin gemäß § 433 Abs. 2 [X.] geltend gemachten Ansprüche auf Entgeltzahlung für die Energielieferungen seien ver[X.]ährt.

9

Zwar werde der Zahlungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für den Beginn der Ver[X.]ährungsfrist sei bei einem Verstoß gegen die [X.] aus § 40 [X.] - wie hier - [X.]edoch nicht das Datum der Rechnungstellung. Die Klägerin hätte die Jahres- und die Schlussrechnung vielmehr noch im [X.] erteilen müssen. Der Ver[X.]ährungsbeginn trete bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen.

Das Abrechnungs[X.]ahr habe sich auf einen Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August bezogen. Das Lieferverhältnis sei zum 31. Oktober 2012 beendet gewesen. Damit habe die drei[X.]ährige Regelver[X.]ährung nach §§ 195, 199 [X.] insgesamt am 1. Januar 2013 begonnen und am 31. Dezember 2015 geendet. Das im Jahr 2016 eingeleitete Mahnverfahren habe die Ver[X.]ährung nicht mehr hemmen können.

Diese Lösung widerspreche nicht der Rechtsprechung des [X.], wonach die Ver[X.]ährung auch dann von der Fälligkeit des Anspruchs abhänge, wenn sie ihrerseits aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Handlung eines Gläubigers, hier der Rechnungslegung, abhänge ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1986 - [X.]). Im Unterschied zu der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Gesetzeslage seien Energielieferanten nunmehr gemäß § 40 Abs. 3 [X.] verpflichtet, gegenüber den Letztverbrauchern in Zeitabschnitten abzurechnen, die zwölf Monate nicht überschritten. Die Abrechnung nach § 40 Abs. 3 [X.] müsse nach § 40 Abs. 4 [X.] spätestens sechs Wochen nach Beendigung des [X.] den Letztverbraucher erreichen. Aufgrund dieser [X.] sei hinsichtlich der Ver[X.]ährung nicht mehr ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen.

Den Grundgedanken der Ver[X.]ährungsvorschriften entspreche es, in der vorliegenden Konstellation unabhängig von der Rechnungstellung von einem entstandenen Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und damit vom Ver[X.]ährungsbeginn auszugehen. Andernfalls bliebe § 40 [X.] zwar nicht völlig ohne Anwendungsbereich, da ein Verstoß hiergegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen könne. Dem Zweck der Regelung, nämlich dem Verbraucher durch zeitnahe Abrechnung eine angemessene Überprüfung sowie einen Vergleich verschiedener Anbieter am Markt zu ermöglichen, widerspreche es [X.]edoch, wenn die Abrechnungsfrist für den Verbraucher aufgrund des Vorrangs der Fälligkeitsregelung in § 17 StromGVV ohne Bedeutung wäre. Der Lieferant könnte dann die Fälligkeit beliebig hinauszögern und müsste bei Nichteinhaltung der Frist lediglich Aufsichtsmaßnahmen befürchten.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die Zahlungsansprüche der Klägerin gemäß § 433 Abs. 2 [X.] gegen die Beklagte nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche der Klägerin nicht ver[X.]ährt (§§ 195, 199 [X.]).

1. Der Ablauf der Ver[X.]ährungsfrist ist sowohl hinsichtlich der Jahresrechnung vom 11. April 2013 als auch der Schlussrechnung vom 6. Mai 2013 - rechtzeitig - durch die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte im November 2016 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gehemmt worden.

a) Die regelmäßige Ver[X.]ährungsfrist, die gemäß § 195 [X.] drei Jahre beträgt, beginnt nach § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, soweit nicht ein anderer Ver[X.]ährungsbeginn bestimmt ist. Für [X.] - wie hier - ist keine Ver[X.]ährungsfrist mit einem konkreten Zeitraum vorgesehen, so dass die gesetzliche Regelung in §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] für den Beginn der regelmäßigen Ver[X.]ährungsfrist maßgeblich ist.

aa) Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Ver[X.]ährungsfrist ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] das Entstehen des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger im Falle einer ([X.] - wie hier - die Möglichkeit zur Klageerhebung verschafft (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 8. April 2015 - [X.], [X.], 865 Rn. 22; vom 16. September 2010 - [X.], [X.], 2081 Rn. 22 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 1990 - [X.] 5/90 ([X.]), [X.]Z 113, 188, 191 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 199 Rn. 5, 7; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 199 [X.] Rn. 4).

bb) In bestimmten Sonderfällen - wie hier vorliegend - ist die Fälligkeit einer Forderung kraft Gesetzes von der Erteilung einer Rechnung durch den Gläubiger abhängig. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt hat die Klägerin die Beklagte im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses mit Strom beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 ([X.]l. I S. 2391) anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenem Zeitpunkt, frühestens [X.]edoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2016 - [X.], [X.], 392 Rn. 29 und vom 25. Januar 2017 - [X.], [X.], 400 Rn. 9 ff.).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen begann die drei[X.]ährige Ver[X.]ährungsfrist erst nach dem Zugang der Rechnungen vom 11. April 2013 und 6. Mai 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 und hat nicht vor dem 31. Dezember 2016 geendet.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung und damit der Beginn der Ver[X.]ährung des von der Klägerin verfolgten Anspruchs nicht deshalb auf einen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen, weil die Klägerin die Abrechnung nicht innerhalb der Frist des § 40 Abs. 4 [X.] erteilt hat.

a) Nach dieser Vorschrift hat der Lieferant sicherzustellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung binnen sechs Wochen seit Ablauf des Abrechnungszeitraums und die Schlussrechnung binnen sechs Wochen nach Beendigung des [X.] erhält. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten, denn sie hat die Jahresrechnung für den Zeitraum vom 30. November 2010 bis zum 31. August 2011 erst am 11. April 2013 und die Schlussrechnung für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum Ende des [X.] am 31. Oktober 2012 erst am 6. Mai 2013 erteilt.

b) § 40 Abs. 4 [X.] trifft [X.]edoch - auch über den Verweis in § 12 Abs. 1 StromGVV - keine Regelung zur Fälligkeit der Forderung des Energieversorgers. Diese Aufgabe kommt vielmehr § 17 Abs. 1 StromGVV zu. Diese Bestimmung knüpft die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Stromlieferanten allein an den Zugang der Abrechnung und nicht an die Einhaltung einer Abrechnungsfrist an. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 ([X.], NJW 2014, 1298 Rn. 31 [zu § 40 Abs. 2 aF [X.] - [X.]etzt Abs. 3 - iVm § 12 StromGVV in der bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung]) zum Ausdruck gebracht.

Darin hat er entschieden, dass die Fälligkeit der Forderung nicht davon abhängt, ob der Lieferant die ihm durch § 40 [X.] bezüglich der Abrechnungszeiträume auferlegten Fristen eingehalten hat. Denn die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und der StromGVV sehen für den Fall eines Verstoßes des Stromlieferanten gegen die Pflichten nach § 40 [X.] weder eine Ausschlussfrist vor (wie sie etwa für Betriebskostenabrechnungen des Vermieters nach § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] bestimmt ist) noch eine Regelung, nach der die Fälligkeit beziehungsweise der Beginn der Ver[X.]ährung bei nicht rechtzeitiger Abrechnung auf den Zeitpunkt vorverlagert wird, in dem die Abrechnung spätestens hätte erteilt werden müssen.

Vielmehr regeln diese Vorschriften die Pflichten des Lieferanten, bei denen im Falle eines Verstoßes von der zuständigen Regulierungsbehörde Sanktionen gemäß § 65 [X.] erlassen werden können ([X.]/[X.]/[X.], Energierecht, Stand Dezember 2018, § 40 Rn. 48; de Wyl/Soetebeer in [X.]/[X.], Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 11 Rn. 81; [X.], [X.], 410, 411; [X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - 17a [X.], [X.]uris Rn. 20 f.; [X.], Urteil vom 10. März 2014 - 15 O 536/12, [X.]uris Rn. 19). Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen.

c) Es bestehen auch keine weiterreichenden unionsrechtlichen Vorgaben, die der nationale Gesetzgeber nicht umgesetzt hätte.

Der im Jahr 2011 neu eingefügte § 40 Abs. 4 [X.] dient der Umsetzung der Vorgabe des [X.]. [X.] der Richtlinie 2009/72/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/[X.] ([X.] Nr. L 211 [X.], [X.]) sowie der entsprechenden Gasrichtlinie 2009/73/[X.] (BT-Drucks. 17/6072 [X.]). Nach Anhang I Abs. 1 Buchst. [X.] soll sichergestellt werden, dass Kunden spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Stromversorgers eine Abschlussrechnung erhalten.

Durch die Neuregelung sollten die Rechte der Verbraucher durch kurze Fristen beim Lieferantenwechsel und klare Regelungen zu Verträgen und Rechnungen sowie durch erhöhte Transparenz gestärkt werden. Ferner wurde die [X.] verpflichtet, bis zum 3. Dezember 2011 förmlich eine zuständige Behörde zu benennen, die die Durchführung der in der Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt (BT-Drucks. 17/6072, S. 2).

Letzteres ist erfolgt durch die Einrichtung der [X.]. Diese kann im Falle eines Verstoßes eines Lieferanten gegen seine Verpflichtungen aus § 40 Abs. 3, 4 [X.] Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 1 [X.] ergreifen.

d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt die beschriebene Auslegung des § 40 Abs. 3, 4 [X.] auch nicht dazu, dass diese Bestimmungen keinen Anwendungsbereich mehr haben. Bei einem Verstoß kann nicht nur, wie bereits ausgeführt, die zuständige Regulierungsbehörde Sanktionen verhängen (§ 65 Abs. 1 [X.]). In Betracht kommt auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden hinsichtlich weiterer Abschlagszahlungen (§ 273 [X.]) und unter Umständen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ([X.] in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 3. Aufl., § 40 Rn. 32).

e) Es besteht auch im Übrigen kein Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des [X.] abzuweichen, wonach auch in den Fällen, in denen die Fälligkeit einer Forderung durch vertragliche oder gesetzliche Bestimmung bis zur Erteilung einer Rechnung hinausgeschoben ist, die Ver[X.]ährung erst mit der Erteilung der ([X.] und somit der Fälligkeit und Entstehung des Anspruchs beginnt und nicht auf einen früheren Zeitpunkt vorverlagert wird ([X.], Urteile vom 24. Mai 1971 - [X.], [X.], 123 unter [X.]; vom 17. Februar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 340 unter [X.], 2; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1990 - [X.] 5/90, aaO; [X.]eweils mwN). Dem kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegengehalten werden, dass der Ver[X.]ährungsbeginn damit in das Belieben des Gläubigers, hier des Energieversorgers, gestellt werde. Den Umstand, dass der Ver[X.]ährungsbeginn durch das Verhalten des Gläubigers hinausgeschoben werden kann, nimmt das Gesetz hin. Dass hierdurch die Rechte der Energiekunden in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich. Denn der Gläubiger wird regelmäßig kein Interesse daran haben, die Fälligkeit und damit die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs bewusst hinauszuzögern.

f) Auch der Zweck der Ver[X.]ährung - Wahrung des Rechtsfriedens, Schutz des Schuldners vor [X.], alsbaldige Klärung von Ansprüchen - steht dem nicht entgegen.

Vielmehr hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei der Neufassung des § 199 [X.] den Vorschlag des [X.], die Vorschrift des § 199 [X.] um eine Ausschluss- oder Ver[X.]ährungsfrist für nicht fällige vertragliche [X.] zu ergänzen, nicht aufgegriffen. Der Gesetzgeber hat eine solche Ergänzung für nicht erforderlich gehalten. Zwar könnten vertragliche [X.], die noch nicht fällig sind, dann grundsätzlich nicht ver[X.]ähren. Dies sei [X.]edoch auch nach bisherigem Recht (§ 198 Satz 1 [X.] aF) schon so gewesen. Es bestehe auch künftig kein Bedürfnis für eine solche Regelung. Dies gelte gleichermaßen für den Fall, dass teilweise der Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst die Fälligkeit einer Forderung an die Erteilung einer Rechnung anknüpfe. Nennenswerte Probleme seien bislang nicht aufgetreten und würden sich auch künftig nicht ergeben. Soweit der Gläubiger wider [X.] und Glauben die Rechnungserteilung unterlasse, böten sich Lösungsmöglichkeiten über § 242 [X.], insbesondere über die Verwirkung an (BT-Drucks. 14/6857, [X.], 42 f.; ebenso [X.]/[X.], aaO, § 199 Rn. 18).

III.

Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger     

      

Dr. Hessel     

      

Dr. Fetzer

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 224/18

17.07.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Flensburg, 22. Juni 2018, Az: 1 S 92/17

§ 40 Abs 4 EnWG, § 17 Abs 1 S 1 StromGVV, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 433 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2019, Az. VIII ZR 224/18 (REWIS RS 2019, 5384)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1372 WM2020,425 REWIS RS 2019, 5384

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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