Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. II ZR 297/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7674

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 297/11
vom

5. März 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
März 2013
durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Bergmann, den [X.] Dr.
Strohn,
die [X.]in Dr.
Reichart sowie
die [X.] Dr.
Drescher
und
Born
beschlossen:
Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Urteil
des Senats vom 24.
Juli 2012 klarzustellen, wird zurückge-wiesen.

Gründe:
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Neben-intervention verursachten Kosten (§
101 Abs.
1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach §
319 Abs.
1 ZPO, sondern nur durch Er-gänzung gemäß §
321 Abs.
1 ZPO nachgeholt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
August 2009

II
ZR
157/08, juris, mwN).
Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzu-deuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils
an die Streithelferin beginnt, beantragt werden (§
321 Abs.
2 ZPO).
Der Antrag der

1
2
-
3
-
Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 15.
Februar 2013 eingegangen. Das Senatsurteil vom 24.
Juli 2012 wurde der Streithelferin im August 2012 zuge-stellt.

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2010 -
26 O 161/09 -

O[X.], Entscheidung vom 10.05.2011 -
6 U 44/10 -

Meta

II ZR 297/11

05.03.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. II ZR 297/11 (REWIS RS 2013, 7674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7674

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II ZR 297/11

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