Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2020, Az. II ZB 31/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2108

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Gegenstand

Kostenentscheidung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten


Tenor

Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.], [X.], 807 Rn. 2; Beschluss vom 26. August 2009 - [X.], juris, mwN).

2

Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem Gewollten voraus, die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Dass nach Rücknahme eines Rechtsmittels auch die Kosten der Nebenintervention vom Rechtsmittelführer zu tragen sind, genügt als Umstand nicht, so dass auch die Erwähnung von § 516 Abs. 3 ZPO im Beschluss des Senats kein solcher Umstand ist. Damit liegt ein Fehler bei der Willensbildung vor, der nur durch Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu korrigieren ist. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des [X.], die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom 2. Mai 2020 begann ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 509 Rn. 10), war bei Eingang des Antrags abgelaufen.

Drescher     

        

Born     

        

B. Grüneberg

        

V. Sander     

        

von Selle     

        

Meta

II ZB 31/19

27.10.2020

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Oktober 2019, Az: 1 U 204/18, Beschluss

§ 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2020, Az. II ZB 31/19 (REWIS RS 2020, 2108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2108

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II ZR 297/11

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