Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kostenentscheidung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten
Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2020 kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2013 - [X.], [X.], 807 Rn. 2; Beschluss vom 26. August 2009 - [X.], juris, mwN).
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem Gewollten voraus, die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Dass nach Rücknahme eines Rechtsmittels auch die Kosten der Nebenintervention vom Rechtsmittelführer zu tragen sind, genügt als Umstand nicht, so dass auch die Erwähnung von § 516 Abs. 3 ZPO im Beschluss des Senats kein solcher Umstand ist. Damit liegt ein Fehler bei der Willensbildung vor, der nur durch Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu korrigieren ist. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des [X.], die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom 2. Mai 2020 begann ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 509 Rn. 10), war bei Eingang des Antrags abgelaufen.
Drescher |
|
Born |
|
B. Grüneberg |
|
V. Sander |
|
von Selle |
|
Meta
27.10.2020
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Stuttgart, 29. Oktober 2019, Az: 1 U 204/18, Beschluss
§ 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2020, Az. II ZB 31/19 (REWIS RS 2020, 2108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2108
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 7/13 (Bundesgerichtshof)
Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers
III ZR 69/21 (Bundesgerichtshof)
Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Unterlassene Entscheidung über die Kosten des Streithelfers; Voraussetzungen einer Nachholung im Wege …
II ZB 21/16 (Bundesgerichtshof)
Formlose Mitteilung eines Beschlusses: Beginn der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags
IX ZR 110/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 34/22 (Bundesgerichtshof)
Kostenfestsetzungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung; Nachholung der Rechtsbeschwerdezulassung durch Ergänzungsbeschluss