Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az. B 12 KR 4/17 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 14909

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Revision - Antrag auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - keine Erfolgsaussichten: Nichtstatthaftigkeit der Revision - Nichtzulassung durch das Tatsachengericht - Nichtvorliegen eines nachträglich zulassenden BSG-Beschlusses


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2016 - L 5 KR 288/16 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen den Beschluss des [X.] vom 20.12.2016 (L 5 [X.]), zugestellt am 23.12.2016, mit einem am 27.1.2017 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom [X.] sowohl ausdrücklich "Revision" als auch sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde (anhängig unter dem [X.] KR 7/17 B) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung "eines Fachanwalts" beantragt.

2

Nach § 160 Abs 1 [X.] steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des [X.] die Revision an das [X.] nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das [X.] im Urteil oder verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch Beschluss des [X.] aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a [X.]). Das [X.] hat die Revision in seinem Beschluss ausdrücklich nicht zugelassen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 [X.]) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft, der vom Kläger gestellte Antrag auf PKH ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a [X.] [X.] iVm § 114 ZPO). Da daher die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfiel zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist nach § 169 S 3 [X.] ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 4/17 R

27.02.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Detmold, 3. März 2016, Az: S 3 KR 298/13

§ 160 Abs 1 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO, § 169 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.02.2017, Az. B 12 KR 4/17 R (REWIS RS 2017, 14909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14909

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