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Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablauf der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einreichung des PKH-Antrags und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist
Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 30. Mai 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. [X.]as [X.] ([X.]) [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12.2.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen ([X.]eschluss vom [X.]). Gegen diese, ihm am [X.] zugestellte [X.]ntscheidung hat der Kläger selbst mit einem am [X.] beim [X.] ([X.]) eingegangenen Schreiben [X.]eschwerde eingelegt und die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) unter [X.]eiordnung von Rechtsanwältin [X.]. beantragt. [X.]abei hat er auf die zu dem Verfahren [X.] [X.] 21/16 [X.] vorgelegten Unterlagen [X.]ezug genommen. [X.]rgänzend hat er mitgeteilt, dem in diesem Verfahren für ihn tätigen Rechtsanwalt [X.] liege eine von ihm, dem Kläger, am [X.] unterschriebene [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die der [X.]nwalt habe überreichen sollen (Schreiben vom 23.7.2016).
II. [X.]er [X.] des [X.] ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende [X.]ussicht auf [X.]rfolg hat (vgl § 73a [X.]bs 1 Sozialgerichtsgesetz
[X.]as ist hier nicht geschehen; insbesondere hat der Kläger das Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der [X.]eschwerdefrist, sondern erst am [X.] vorlegt. [X.]r ist vom [X.] in der Rechtsmittelbelehrung aber auf die genannten [X.]rfordernisse hingewiesen worden; es ist dabei nicht erkennbar, dass er an der rechtzeitigen Vorlage des Formulars ohne Verschulden gehindert war. Zwar ist eine [X.]ezugnahme auf Unterlagen in anderen beim Senat geführten Verfahren unter Umständen möglich (dazu [X.], [X.]eschluss vom 14.10.2003 - 1 [X.]vR 901/03 - NVwZ 2004, 334, 335); auch in dem Verfahren [X.] [X.] 21/16 [X.] sind aber vor [X.]blauf der [X.]eschwerdefrist lediglich die [X.]ewilligungsbescheide über Sozialhilfe (am 30.6.2016), nicht dagegen die [X.]rklärung auf dem gemäß § 117 [X.]bs 4 ZPO vorgeschriebenen Formular eingegangen. [X.]ie Vorlage des Formulars war auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass der Kläger seit Juli 2016 (wieder) laufende Leistungen der Grundsicherung im [X.]lter und bei [X.]rwerbsminderung nach dem [X.] - ([X.]) bezieht. § 117 [X.]bs 3 ZPO iVm § 2 [X.]bs 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die [X.]rklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (vom [X.]) entbindet einen [X.]ntragsteller, der laufend Sozialhilfe bezieht, nur von der Pflicht zur [X.]usfüllung der [X.]bschnitte [X.] bis J des Formulars. [X.]ie in den [X.]bschnitten [X.] bis [X.] verlangten [X.]ngaben sind jedoch auch bei Vorlage eines [X.]escheids über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen notwendig. [X.]ies betrifft insbesondere [X.]bschnitt [X.], in dem nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung gefragt wird (vgl [X.], [X.]eschluss vom 29.11.2012 - III Z[X.] 32/12). Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass ein aktuelles Formular bereits seit [X.]pril 2016 bei Rechtsanwalt [X.] vorgelegen habe, der das Formular aber erst am [X.] eingereicht hat, führt dies zu keiner anderen [X.]eurteilung. Zwar hat er Rechtsanwalt [X.] für das vorliegende Verfahren keine Prozessvollmacht erteilt, sodass die Regelungen über die Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten (vgl § 85 [X.]bs 2 ZPO) keine [X.]nwendung finden; es obliegt indes dem Kläger auch in Fällen, in denen er sich [X.]ritter bedient, sicherzustellen, dass insoweit die notwendigen Fristen eingehalten werden. Mit der [X.]blehnung der [X.]ewilligung von [X.] entfällt zugleich die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a [X.]bs 1 SGG iVm § 121 [X.]bs 1 ZPO).
[X.]ie vom Kläger selbst eingelegte [X.]eschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. [X.]er Kläger muss sich vor dem [X.] gemäß § 73 [X.]bs 4 SGG durch einen zugelas-senen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. [X.]r kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst [X.]eschwerde einlegen. Schon die [X.]eschwerdeschrift muss von einem nach § 73 [X.]bs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. [X.]uch hierauf ist der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden. [X.]ie nicht formgerecht eingelegte [X.]eschwerde ist schon deshalb nach § 160a [X.]bs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne [X.]eteiligung [X.] als unzulässig zu verwerfen.
[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden [X.]nwendung des § 193 [X.]bs 1 SGG.
Meta
15.12.2016
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Köln, 12. Februar 2014, Az: S 10 SO 243/13, Urteil
§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 3 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 2 Abs 2 PKHFV
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2016, Az. B 8 SO 48/16 B (REWIS RS 2016, 666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 666
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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