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PDF anzeigen [X.] vom 14. August 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3. September 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 880,10 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat am 8. September 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, den sie am 11. Oktober 2006 zu-rückgenommen hat. Das [X.] hat die Kosten des [X.] der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die [X.] u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten. 1 - 3 - Das [X.] hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt, weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesge-richt hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. [X.] wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb-rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Ab-wehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten sind. 3 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des [X.] für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben - soweit sie auf die Verfah-rensgebühr nicht anrechenbar sind - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gel-tend gemacht werden können ([X.], [X.]. v. 6.12.2007 - [X.], [X.], 639 [X.]. 7 bis 10 = [X.], 947 - Kosten eines Abwehrschreibens). Sie sind kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als Abmahnkosten des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, [X.], 439 [X.]. 10 bis 12 = [X.], 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten). 4 Zu einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung gibt der Streitfall keinen Anlass. Insbesondere ist unerheblich, dass das Abwehrschreiben seine Be-stimmung, zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu führen, in vielen Fäl-len nicht erfüllt. Darin liegt kein Unterschied zur Abmahnung, deren Kosten ebenfalls nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen werden können. 5 - 4 - II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der [X.] aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 6 [X.]Büscher Schaffert
[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 12 O 333/06 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2007 - [X.]/07 -
Meta
14.08.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 87/07 (REWIS RS 2008, 2394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2394
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