Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 87/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2394

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 14. August 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. August 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 3. September 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 880,10 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat am 8. September 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, den sie am 11. Oktober 2006 zu-rückgenommen hat. Das [X.] hat die Kosten des [X.] der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die [X.] u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten. 1 - 3 - Das [X.] hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt, weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesge-richt hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. [X.] wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb-rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Ab-wehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten sind. 3 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des [X.] für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben - soweit sie auf die Verfah-rensgebühr nicht anrechenbar sind - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gel-tend gemacht werden können ([X.], [X.]. v. 6.12.2007 - [X.], [X.], 639 [X.]. 7 bis 10 = [X.], 947 - Kosten eines Abwehrschreibens). Sie sind kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als Abmahnkosten des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, [X.], 439 [X.]. 10 bis 12 = [X.], 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten). 4 Zu einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung gibt der Streitfall keinen Anlass. Insbesondere ist unerheblich, dass das Abwehrschreiben seine Be-stimmung, zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu führen, in vielen Fäl-len nicht erfüllt. Darin liegt kein Unterschied zur Abmahnung, deren Kosten ebenfalls nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen werden können. 5 - 4 - II[X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der [X.] aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 6 [X.]Büscher Schaffert

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 12 O 333/06 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2007 - [X.]/07 -

Meta

I ZB 87/07

14.08.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2008, Az. I ZB 87/07 (REWIS RS 2008, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2394

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.