Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2023, Az. B 2 U 1/23 R

2. Senat | REWIS RS 2023, 7385

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revisionsschrift - Einlegungsfrist - Formverstoß - Unwirksamkeit - elektronisches Dokument - Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - wirksamer Eingang bei Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anwaltliche Sorgfaltspflichten - Kontrollpflichten - Überwachungspflichten - sicherer Übermittlungsweg - Übereinstimmung der signierenden und verantwortenden Person - Recht zum Versand nicht auf andere Personen übertragbar


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten ua über die Anerkennung eines Sturzes der Klägerin am 5.5.2015 als Arbeitsunfall im Rahmen der [X.]. Die Beklagte lehnte dies sowie die Erstattung von Kosten für Heilbehandlung ab dem 8.8.2015 ab (Bescheid vom 7.8.2015; Widerspruchsbescheid vom 3.11.2015). Das [X.] hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das L[X.] die Berufung zurückgewiesen (Gerichtsbescheid vom 5.11.2019; Urteil vom 16.9.2021). Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision bzgl der Anerkennung des [X.] als Arbeitsunfall zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.11.2022). Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.11.2022 zugestellt worden.

2

Mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingegangen beim B[X.] am 10.1.2023, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil des L[X.] Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom [X.], eingegangen beim B[X.] am 10.1.2023, hat sie beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich hat sie nochmals Revision eingelegt und diese begründet.

3

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ua ausgeführt, sich nach Eingang des [X.] am 22.11.2022 von der Eintragung der Frist zur Einlegung der Revision am 22.12.2022 und von der [X.] am 15.12.2022 in den [X.] persönlich überzeugt zu haben. Am 14.12.2022 habe er die Revisionseinlegung diktiert. In der Nacht zum 15.12.2022 sei er erkrankt. Am 15.12.2022 habe sein Hausarzt eine Lungenentzündung festgestellt, ihn an einen Lungenfacharzt überwiesen und ihm strikte Bettruhe verordnet. Er habe die Kanzlei unterrichtet, alle Termine absagen lassen und zugleich ua die Anweisung erteilt, die angefertigten Entwürfe ihm zur Unterzeichnung vorzulegen. Am 19.12.2022 habe ihn die [X.] in seiner Wohnung aufgesucht und ihm die [X.] im gegenständlichen Verfahren zur Unterzeichnung vorgelegt. Die unterzeichnete [X.] habe sie an sich genommen und die Wohnung verlassen. Später am selben Tag habe die Kanzleiangestellte ihn über den Versand der [X.] über das besondere elektronische Anwaltspostfach [X.]) unterrichtet, die Absendung sei im [X.]-Ordner "Gesendet" aufgeführt. Am 22.12.2022 habe die Kanzleiangestellte ihn weisungsgemäß kurz vor Dienstschluss angerufen und sei mit ihm die Eintragungen im [X.] durchgegangen. Für das gegenständliche Verfahren habe sie mitgeteilt, dass die [X.] abgesendet, der Zugang am B[X.] geprüft und die Frist am 19.12.2022 gestrichen worden sei. Am 28.12.2022 habe der Bevollmächtigte einen Anruf des B[X.] erhalten und ihm sei mitgeteilt worden, dass eine [X.] nicht eingegangen sei.

4

Die Kanzleiangestellte sei seit November 2006 in der Kanzlei beschäftigt und habe bisher stets zuverlässig gearbeitet. Sie unterliege der ständigen Überwachung des Bevollmächtigten durch regelmäßige Einzelfallkontrollen anhand des [X.]s. Sie habe sich bis zur Führungskraft der Rechtsanwaltsfachangestellten und Auszubildenden hochgearbeitet, leite seit 2017 die anderen Fachangestellten der Kanzlei an und überwache diese. Die Kontrolle habe der Bevollmächtigte auf die Leitungstätigkeit ausgedehnt. Die Kanzleiangestellte habe auch anlässlich früherer Erkrankungen des Bevollmächtigten, verbunden mit Bettlägerigkeit, beanstandungs- und tadellos gearbeitet. Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen durch den Bevollmächtigten hätten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben.

5

Mit [X.] Versicherung vom [X.] hat die Kanzleiangestellte ausgeführt, dass sie am 19.12.2022 nach Rückkehr vom erkrankten Bevollmächtigten die von ihm unterzeichnete [X.] eingescannt habe. Anschließend habe sie [X.]-Programm geöffnet und die verlangte [X.] zweimal eingegeben. Das Programm habe sich geöffnet und die Arbeit mit ihm zugelassen. Sie habe die [X.] vom 19.12.2022 und die Nichtzulassungsbeschwerde vom [X.] hochgeladen und sich im [X.] über das Feld [X.]" davon überzeugt, dass beide Schriftsätze vollständig eingelesen gewesen seien. Dann habe sie diese gesendet und sich unter dem Postfach "Gesendet" davon überzeugt, dass die Nachricht abgegangen sei. Dort sei der Zugang für die gleiche [X.] der Absendung vermerkt gewesen. Die Kanzleiangestellte habe dann die Frist aus dem [X.] gestrichen und dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass die Revision abgesandt worden sei, sie die Absendung überprüft habe und das Programm ihr angezeigt habe, dass die Revision abgesandt worden sei. Am 22. und 23.12.2022 seien sie zusammen in der Wohnung des Prozessbevollmächtigten Fristen durchgegangen und sie habe ihn davon unterrichtet, dass auch die Schriftsätze im gegenständlichen Verfahren abgesandt seien.

6

Am [X.] sei sie vom Prozessbevollmächtigten angesprochen und über den Anruf des B[X.] informiert worden, wonach eine [X.] nicht eingegangen sei. Er habe ihr mitgeteilt, in dem Postfach "Gesendet" einen Sendenachweis nicht aufgefunden zu haben. Sie habe dem Prozessbevollmächtigten die eingescannte und unter dem 19.12.2022 dokumentierte Datei gezeigt. Sie könne sich nicht erklären, weshalb die Nachricht dort nicht mehr auffindbar sei. Sie habe gehört, dass am Amtsgericht (AG) [X.] mehr als 1000 Nachrichten verschwunden seien und es auch keine Kontrolle wegen versendeter Nachrichten gebe. Sie ordne das Ganze einem Programmfehler zu, sie sei mit dem Programm geübt und nutze es seit ca zwei Jahren, auch im [X.]raum 18.12. bis 23.12.2022 habe sie das Programm bzgl ein- und ausgehender Schriftsätze, Briefe und Verfügungen usw genutzt.

7

Die Klägerin hat sich im Weiteren auf § 130d ZPO berufen, der einen eigenständigen Wiedereinsetzungsgrund beinhalte. Zudem schreibe § 53 Abs 1 [X.] [X.] keine generelle Vorsorge vor, sondern verlange erst ein Einschreiten, wenn ein Anwalt länger als eine Woche gehindert sei, seinen Beruf auszuüben. Die Beschaffung einer [X.]-Karte für einen Vertreter nehme eine Woche in Anspruch, sie wäre daher bei Bestellung am 15.12.2022 erst am 22.12.2022 eingetroffen. Die Zugangskontrolle sei wirksam und ausreichend gewesen. Es gebe keine rechtliche Verpflichtung, unverzüglich ein Prüfprotokoll abzurufen und zu archivieren. Die Archivierungen lasse das Programm drei Monate lang zu, diese Tätigkeit habe der Bevollmächtigte der [X.] überlassen, die ihrerseits darin geübt sei. Schließlich sei [X.]-Verfahren immer noch sehr fehlerbehaftet, wie er in Verfahren vor dem AG [X.] mitbekommen habe. Es gebe auch chronologische [X.], aus denen sich die Häufigkeit der Programmausfälle ergebe.

8

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Revision wegen Verfristung unzulässig ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. Die Kanzleiangestellte habe nur die Kontrolle der Versendung des Schriftsatzes dargelegt, nicht dagegen die Kontrolle auch des Empfangs beim B[X.]. Ein entsprechendes Prüfprotokoll sei nicht exportiert und archiviert worden. Eine dahingehende Einweisung des Prozessbevollmächtigten sei offenbar nicht erfolgt. Der [X.] habe Empfehlungen für die Verfahrensweise beim Versenden aus [X.] ausgesprochen, die nicht beachtet worden seien. Unabhängig davon hätte die [X.] elektronisch nur von der Person versandt werden dürfen, die sie unterzeichnet und die Verantwortung dafür übernommen hat. Der Prozessbevollmächtigte hätte vorliegend auch noch rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung einschalten können.

9

II. Die Revision ist durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 169 [X.]G). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

1. Die Revision ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Nach § 164 Abs 1 [X.]G ist die Revision beim B[X.] innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Die Klägerin hätte daher nach Zustellung des mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Senats vom 10.11.2022 über die Zulassung der Revision an ihren Prozessbevollmächtigten am 22.11.2022 bis zum Ablauf des 22.12.2022 die Revision einlegen müssen (§ 160a Abs 4 Satz 4 iVm § 64 Abs 1, 2 [X.]G). Dem genügt die auf den 19.12.2022 datierte, aber erst am 10.1.2023 beim B[X.] eingegangene [X.] nicht. Kann bei Gericht - wie hier - ein fristwahrender Eingang einer elektronisch eingereichten Rechtsmittelschrift nach § 65a Abs 1 [X.]G nicht festgestellt werden, obliegt es zunächst dem Rechtsmittelführer, den Eingang durch Vorlage der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 65a Abs 5 Satz 2 [X.]G darzulegen. Ein elektronisch eingereichtes Dokument ist erst dann gemäß § 65a Abs 5 Satz 1 [X.]G wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-[X.] im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. Den Nachweis darüber erbringt die dem Absender zu erteilende automatisierte Eingangsbestätigung nach § 65a Abs 5 Satz 2 [X.]G, die vom Absender zu kontrollieren und zu Nachweiszwecken zu archivieren ist. Sobald eine Nachricht über [X.] im EGVP eingeht, wird an den Absender eine Eingangsbestätigung übermittelt, die ihm unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschafft, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl zB zu der gleichlautenden Vorschrift des § 130a Abs 5 Satz 1 ZPO [X.] Beschlüsse vom 30.3.2023 - [X.]/22 - juris Rd[X.] 10 ff, vom 30.11.2022 - [X.] - juris Rd[X.] 8, 10 und vom [X.] - [X.] - juris Rd[X.] 18, 22, 47; zu § 46c Abs 5 Satz 2 ArbGG [X.] Beschluss vom 7.8.2019 - 5 [X.] 16/19 - [X.]E 167, 221 = juris Rd[X.]3; [X.], [X.] 2023, 586, 587; [X.], [X.] 2022, 449, 454; BT-Drucks 17/12634 [X.] iVm S 26). Der bloße Vortrag des Prozessbevollmächtigten und seiner [X.], diese habe am 19.12.2022 sowohl den Status "Gesendet" als auch einen Zugang am B[X.] geprüft, genügt daher nicht den Anforderungen an einen Nachweis eines Eingangs auf dem [X.] iS von § 65a Abs 5 Satz 1 [X.]G.

2. Der Klägerin ist auch nicht antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 67 Abs 1 [X.]G). Denn sie hat entgegen § 67 Abs 2 Satz 2 [X.]G nicht glaubhaft gemacht, dass sie iS von Abs 1 dieser Vorschrift ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der [X.] gehindert war, weil auch ein gewissenhaft und sachgerecht Prozessführender, der so sorgfältig handelt, wie die konkrete Situation es verlangt, die [X.] unvermeidbar versäumt hätte (B[X.] Beschluss vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - juris Rd[X.] 5 mwN; zu diesem Maßstab grundsätzlich B[X.] Beschluss vom 10.12.1974 - [X.] 2/73 - B[X.]E 38, 248 = [X.] 1500 § 67 [X.] 1 = juris Rd[X.] 18 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst ist einem Prozessbeteiligten stets zuzurechnen (§ 73 Abs 6 Satz 7 [X.]G iVm § 85 Abs 2 ZPO). Ein Verschulden weiterer von dem Prozessbevollmächtigten herangezogenen Bediensteten ist einem Prozessbeteiligten nur dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft, die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden (B[X.] Beschlüsse vom 19.4.2022 - B 2 U 70/21 B - juris Rd[X.] 8, vom 1.11.2017 - [X.] AS 26/17 R - juris Rd[X.] 5 und vom [X.] - [X.] ÜG 5/13 R - juris Rd[X.] 5, jeweils mwN).

Die Klägerin macht zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Versand der - von ihm durch handschriftliche Unterschrift signierten - [X.] vom 19.12.2022 mittels s[X.]-Zugangs der bewährten [X.] überlassen hat, die ihrerseits den [X.] kontrolliert habe. Dieser Vortrag erlaubt indes nicht den Schluss auf die Einhaltung der Sorgfalt eines gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden.

Der Prozessbevollmächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ([X.]) zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg vorzunehmen (vgl [X.] Beschluss vom 1[X.] - [X.]/22 - juris Rd[X.] 16 mwN).

Hier hat der Prozessbevollmächtigte indes durch die aktive Überlassung [X.]-Zugangs (einschließlich der [X.]) (dazu a) sowie durch mangelhafte Anweisung an seine Mitarbeiterin (Organisationsverschulden) (dazu b) diese Pflichten schuldhaft verletzt. Eine "Wiedereinsetzung" wegen § 65d Satz 3 [X.]G scheidet ebenfalls aus (dazu c).

a) Der Zugang der [X.] vom 19.12.2022 hat nach dem Vortrag des Bevollmächtigten am 22.12.2022 stattgefunden. Ein Eingang konnte beim B[X.] jedoch nicht verzeichnet und vom Prozessbevollmächtigten auch nicht dargelegt werden (dazu bereits 1). Unabhängig davon hätte eine solche [X.] auch bei feststellbarem Eingang die Formerfordernisse des § 65a [X.]G einhalten müssen.

Gemäß § 164 Abs 1 Satz 1 [X.]G ist die Revision beim B[X.] schriftlich einzulegen. Nach § 65a Abs 1 [X.]G kann anstelle des Schriftsatzes ein elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Seit dem 1.1.2022 sind insbesondere Rechtsanwälte und Behörden zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet; die Einreichung als Schriftstück oder Telefax wahrt seitdem nicht mehr die vorgeschriebene Form (vgl § 65d Satz 1 [X.]G idF von Art 4 [X.] 4 des [X.] Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 mWv 1.1.2022, [X.] 3786; s auch BT-Drucks 17/12634 [X.], 37 iVm S 27, BT-Drucks 17/13948 [X.]). Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person entweder mit einer [X.] versehen sein (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 [X.]G) oder von ihr (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G). Ein sicherer Übermittlungsweg ist ua der Übermittlungsweg zwischen [X.] nach § 31a [X.] und der elektronischen Poststelle des Gerichts (65a Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]G; s auch § 19 Abs 1 Satz 1 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen [X.] - Rechtsanwaltsverzeichnis und -postfachverordnung - [X.]).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des [X.] vom 10.11.2022 auf die zwingenden Formerfordernisse hingewiesen. Nach seinem Vortrag wollte er diese dadurch einhalten, dass seine Kanzleiangestellte am 19.12.2022 die von ihm handschriftlich unterschriebene [X.] mittels s[X.]-Zugangs unter Verwendung seiner [X.] an das EGVP des B[X.] übermitteln sollte. Die handschriftliche Unterzeichnung mit nachfolgendem Einscannen erfüllte zwar die Voraussetzungen der einfachen Signatur iS von § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G (B[X.] Beschlüsse vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris Rd[X.] 9 mwN und vom [X.] R 198/21 B - juris Rd[X.] 9 mwN). Während qualifiziert elektronisch signierte Schriftsätze indes von jedermann versendet werden dürfen (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 [X.]G), müssen Schriftsätze mit einer einfachen Signatur von der Person versendet werden, die den Schriftsatz verantwortet ("Personenidentität", § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G). Die das Dokument signierende und somit verantwortende Person muss mit der des tatsächlich Versendenden übereinstimmen (zB B[X.] Beschlüsse vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris Rd[X.] 8, vom [X.] R 198/21 B - juris Rd[X.] 7 mwN und vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - [X.] 4-1500 § 65a [X.] 6 Rd[X.] 11 mwN; s auch BT-Drucks 17/12634 [X.] iVm S 25; [X.], [X.] 2023, 16, 17). Anderenfalls wäre nicht hinreichend gesichert, dass der Versand des nur einfach signierten Dokuments von demjenigen, der es verantwortet und daher signiert hat, authentifiziert war. So war es auch Wille des Gesetzgebers bei der Einführung von § 65a [X.]G, dass die das Dokument verantwortende Person das Dokument entweder mit einer [X.] versieht oder einen sicheren Übermittlungsweg wählt. Beides richtet sich an die das Dokument verantwortende Person. Durch die (einfache) Signatur wird die Identifizierung des Urhebers des Dokuments ermöglicht sowie dessen unbedingter Wille zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung für den Inhalt des Dokuments zu übernehmen und es bei Gericht einzureichen (BT-Drucks 17/12634 [X.] iVm S 25; s auch B[X.] Beschlüsse vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris Rd[X.] 8 und vom [X.] R 198/21 B - juris Rd[X.] 10 mwN; [X.] Beschluss vom 1[X.] - [X.]/22 - juris Rd[X.] 10 mwN; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rd[X.] 4 mwN; [X.] Beschluss vom 5.6.2020 - 10 [X.] 53/20 - [X.]E 171, 28 = juris Rd[X.] 14 ff). Bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer [X.] elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt muss daher für den Empfänger feststellbar sein, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde (§ 20 Abs 3 [X.]). Entsprechend dürfen Inhaber [X.] gemäß § 23 Abs 3 Satz 5 [X.] das Recht, [X.] elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen. Sie dürfen das für sie erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige [X.] geheim zu halten (§ 26 [X.]).

Der Versand von (nur) einfach signierten Schriftsätzen darf demnach auch nicht Kanzleimitarbeitern überlassen werden (B[X.] Beschluss vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris Rd[X.] 8; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rd[X.] 4 ff; s auch [X.], [X.] 2022, 449, 453; [X.], [X.], 39, 41). Die absolute Höchstpersönlichkeit des Versandes durch die signierende Person im Fall des § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G folgt neben dem Wortlaut der Norm aus deren Sinn und Zweck. Denn nur dann, wenn der Empfänger im [X.]punkt des Zugangs sichergehen kann (§ 20 Abs 3 [X.]), dass das Dokument mit Wissen und Wollen des Verantwortlichen versandt wurde, wird der Sinn des [X.] gewahrt. Müssten Empfänger einfach signierter Dokumente ggf erst durch Nachfrage beim Versender klären, ob Dritte zum Versand bevollmächtigt wurden, würde dieser Zweck verfehlt (vgl zur Relevanz des [X.]punktes des Zugangs B[X.] Beschluss vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris Rd[X.] 9; zustimmend [X.], [X.] 2023, 586, 587). Mit diesem Sinn und Zweck korrespondiert zum einen § 31a Abs 3 Satz 1 [X.]. Danach hat die [X.] ([X.]) sicherzustellen, dass der Zugang zu [X.] nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen [X.] möglich ist (vgl BT-Drucks 17/12634 [X.] zu § 31a Abs 2 [X.]-E). Insbesondere aber folgt der Höchstpersönlichkeitsgrundsatz bei Versand einfach signierter Dokumente aus § 23 Abs 3 Satz 5 [X.], der die Weitergabe der persönlichen [X.]-Zugänge zu diesem Zweck auf andere Personen ausdrücklich untersagt. Die Nichtbeachtung von § 23 Abs 3 Satz 5 [X.] führt wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Formvorschriften (§ 65d Satz 1 iVm § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G) zur [X.] elektronisch einzureichender Dokumente (zB B[X.] Beschlüsse vom [X.] R 198/21 B - juris Rd[X.] 3 ff und vom 18.11.2020 - B 1 KR 1/20 B - juris Rd[X.] 5 ff; [X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.] 14; [X.] Beschluss vom 5.6.2020 - 10 [X.] 53/20 - juris Rd[X.] 33; s auch BT-Drucks 17/12634 [X.] iVm S 27).

Nach seinem Vortrag, der durch die Kanzleiangestellte in ihrer [X.] Versicherung bestätigt wird, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine [X.]-Zugangsdaten vollständig an die Kanzleiangestellte weitergegeben, damit diese seinen [X.]-Zugang nutzen und darüber elektronisch einfach signierte Schriftsätze versenden konnte. Damit hat er gegen § 23 Abs 3 Satz 5 [X.] verstoßen.

Dies erfolgte auch schuldhaft. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu nicht einmal behauptet, dass ihm die gesetzlichen Anforderungen nicht bekannt gewesen seien, insbesondere dass eine Weitergabe der Zugangsdaten untersagt ist. Aber auch wenn er diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, ist dieser nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als [X.] nur dann in Betracht kommen, wenn der [X.] die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Selbst wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl zB [X.] Beschluss vom 7.9.2022 - [X.] 215/22 - juris Rd[X.] 16 mwN; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - juris Rd[X.] 16 mwN).

Ein etwa vorliegender Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war hier demnach nicht unverschuldet. Insbesondere mit der Einführung [X.] haben die [X.] und der [X.] die Anwaltschaft über die geänderten Formerfordernisse und die dazu ergangene Rechtsprechung informiert sowie auf die erforderliche Personenidentität und das Verbot der Weitergabe [X.]-Zugangs hingewiesen (zB B[X.] Beschluss vom [X.] R 198/21 B - [X.], 342; BVerwG Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4/21 - [X.]-Mitt 2022, 49; [X.] Beschluss vom 5.6.2020 - 10 [X.] 53/20 - [X.], 712; [X.] Beschluss vom 6.5.2022 - 12 UF 208/21 - [X.], 632; [X.]/[X.], [X.], 675; [X.], [X.]-Mitt 2019, 267). Zumindest hätten diese Veröffentlichungen Zweifel an der Zulässigkeit und Wirksamkeit der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geübten Praxis wecken müssen, die Versendung auch einfach signierter Dokumente der [X.] zu überlassen. Er hätte einen rechtssicheren Weg wählen müssen.

Die Missachtung von § 23 Abs 3 Satz 5 [X.] ist daher dem Prozessbevollmächtigten als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen. Dies hat die [X.] eingereichter Schrift-sätze zur Folge und daher wäre auch ein feststellbarer Eingang einer [X.] vom 19.12.2022 beim B[X.] am 22.12.2022 hier nicht fristwahrend gewesen (vgl anders für die Zurechnung eines Empfangsbekenntnisses B[X.] Urteil vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/21 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E 134, 265 und [X.] 4-1500 § 65a [X.] 8 vorgesehen = juris Rd[X.] 15 mwN mit [X.], [X.]b 2023, 393).

Hieran ändert auch die nach seinem Vortrag krankheitsbedingte Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten von seinen Kanzleiräumen nichts. Insoweit hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht (§ 67 Abs 2 Satz 2 [X.]G, § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 294 ZPO), bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 22.12.2022 an einer persönlichen Versendung iS von § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G gehindert gewesen zu sein. Die persönliche Versendung elektronischer Dokumente erfordert keine zwingende persönliche Anwesenheit in den Kanzleiräumen. Der Prozessbevollmächtigte hätte daher dazu ausführen müssen, dass und warum ihm die Einhaltung sowohl von § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 [X.]G als auch von § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 [X.]G bis zum Ablauf der [X.] unverschuldet nicht möglich gewesen wäre. Hierzu hätte es auch eines konkreten Vortrags dazu bedurft, warum er keinen vertretungsbereiten weiteren Rechtsanwalt zur Anfertigung und formgerechten Versendung jedenfalls einer Schrift zur Revisionseinlegung habe bevollmächtigen können, die keinem Begründungserfordernis unterliegt. Auf § 53 Abs 1 [X.] 1 [X.] kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn Rechtsanwälte haben für den Fall einer unvorhergesehen Krankheit stets vorzusorgen. Dies gilt insbesondere, wenn sie ihre Kanzlei - wie hier - alleine betreiben (zB B[X.] Beschlüsse vom 16.2.2010 - B 2 U 318/09 B - juris Rd[X.] 7 mwN und vom 19.5.1976 - 12 [X.] - [X.] 1500 § 67 [X.] 5 S 17 = juris Rd[X.] 4 mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2023, § 67 Rd[X.] 41). Sofern erforderlich werden sie hierbei von der Rechtsanwaltskammer unterstützt (§ 53 Abs 3 [X.]). Da die Einreichung formwahrender Schriftsätze nach § 65a Abs 3 [X.]G nicht an die Einreichung mittels [X.] gebunden ist, vermag der Prozessbevollmächtigte auch nicht mit dem Vortrag durchzudringen, die Bestellung einer [X.]-Karte hätte mindestens eine Woche in Anspruch genommen. Hierbei ist zu beachten, dass jedem Mitglied der [X.] gemäß § 31a Abs 1 [X.] ein [X.] einzurichten ist, sodass der Vortrag des Bevollmächtigten zum besonderen Aufwand der Beschaffung einer [X.]-Karte nicht plausibel ist.

b) Die wesentliche Ursache der Fristversäumung liegt daher im Handeln des Prozessbevollmächtigten selbst durch unbefugte Weitergabe seiner Zugangsdaten und der nachfolgenden unbefugten Nutzung durch die Kanzleiangestellte.

Unabhängig davon ist aber auch die fehlende Feststellbarkeit eines fristwahrenden Eingangs einer [X.] vom 19.12.2022 am 22.12.2022 beim B[X.] mittels Eingangsbestätigung dem Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzurechnen. Denn dieser hat nach seinem Vortrag nicht dafür Sorge getragen, dass elektronisch versandte Schriftsätze durch seine Kanzleiangestellte auf den Eingang beim Empfänger hin kontrolliert werden. Daher liegt hier auch ohne den Verstoß gegen § 23 Abs 3 Satz 5 [X.], § 26 Abs 1 [X.] ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vor.

Elektronisch versandte Schriftsätze sind nicht nur auf einen erfolgreichen Versand hin zu überprüfen, sondern auch auf einen erfolgreichen Eingang beim Empfänger. Dies geschieht durch die Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 65a Abs 5 Satz 2 [X.]G, die unmittelbar nach Eingang auf dem [X.] übermittelt wird (dazu bereits 1). Bleibt eine Eingangsbestätigung aus, sind die [X.] zu dokumentieren und ggf weitere Schritte einzuleiten (vgl § 65d Satz 3, 4 [X.]G). Die Übermittlung des elektronischen Dokuments ist zu wiederholen. Bereits deshalb gehört es entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, das [X.] dahingehend zu belehren und zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen, dass Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren sind (zu alldem vgl [X.] Beschlüsse vom 11.1.2023 - IV ZB 23/21 - juris Rd[X.] 14 ff, vom 24.5.2022 - [X.] - juris Rd[X.] 12 und vom [X.] - [X.] - juris Rd[X.]2, 24; [X.] Beschluss vom 7.8.2019 - 5 [X.] 16/19 - [X.]E 167, 221 = juris Rd[X.]3; VerfGH [X.] Beschluss vom 24.9.2019 - [X.]/19 - juris Rd[X.] 8 mwN). Da der Erhalt der Eingangsbestätigung zu Nachweiszwecken zu archivieren ist (dazu ebenfalls bereits 1), müssen Anweisungen an das [X.] sowie die Stichproben auch diese Archivierung umfassen.

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann nach diesen Grundsätzen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht begründen. Seine Angaben sowie die der [X.] bleiben hierzu unkonkret. Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, seine Angestellte habe ihm telefonisch am 22.12.2022 mitgeteilt, den Zugang der [X.] beim B[X.] im Postfach "Gesendet" geprüft zu haben. Die Nachricht ist aber, wie von der [X.] bestätigt, bereits im Januar 2023 dort nicht auffindbar gewesen. Die Angaben der [X.] enthalten dabei keine konkreten Ausführungen dazu, anhand welcher Merkmale sie den Zugang der [X.] geprüft hat (vgl dazu [X.] Beschluss vom 18.4.2023 - [X.] 36/22 - juris Rd[X.] 14 mwN; https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-31-2019-v-17102019.html, zuletzt abgerufen am 8.9.2023). Unabhängig von diesen Angaben hat der Prozessbevollmächtigte jedenfalls nicht einmal behauptet, dass es in der Kanzlei konkrete Anweisungen und zumindest Stichproben über die Einhaltung von Anweisungen dahin gegeben hat, elektronisch versandte Schriftsätze auf ihren Eingang mittels Kontrolle gerade der elektronischen Eingangsbestätigung hin zu überprüfen und diese zu archivieren. Dies ist auch schuldhaft erfolgt, denn dem Bevollmächtigten hätte durch Veröffentlichungen von Rechtsprechung und Fachliteratur bekannt sein müssen, dass es auf die Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 65a Abs 5 Satz 1 [X.]G nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs ankommt (zB [X.] Beschlüsse vom 20.9.2022 - XI Z[X.]/22 - [X.], 686 und vom 24.5.2022 - [X.] - [X.], 489; [X.] Beschluss vom 7.8.2019 - 5 [X.] 16/19 - [X.]E 167, 221 - [X.] 2019, 929; VerfGH [X.] Beschluss vom 24.9.2019 - [X.]/19 - [X.]-Mitt 2019, 293). Wenn der Prozessbevollmächtigte im Weiteren ausführt, die [X.] vom 19.12.2022 müsse verlorengegangen sein, handelt es sich diesbezüglich um ein bloße Behauptung, der wegen der nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht mehr rekonstruierbaren Eingangsbestätigung nicht weiter nachzugehen ist (zum Erfordernis der Vorlage der Eingangsbestätigung s auch VerfGH [X.] Beschluss vom 24.9.2019 - [X.]/19 - juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 30.3.2023 - [X.]/22 - juris Rd[X.] 11, 14; [X.] in [X.]/[X.], jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl 2022, § 65a [X.]G Rd[X.] 461 mwN ). Wenn also tatsächlich eine Eingangsbestätigung eingesehen wurde von der [X.], hätte sie diese zu Nachweiszwecken archivieren müssen. Die Eidesstattliche Versicherung genügt bereits angesichts der unklaren Schilderungen nicht.

c) Sofern sich der Prozessbevollmächtigte schließlich auf § 130d ZPO, gemeint hier § 65d Satz 3, 4 [X.]G, beruft, kann auch dies keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Danach bleibt dann, wenn eine Übermittlung des elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten stellt indes auf eine krankheitsbedingte Verhinderung ab, die kein Fall einer technischen Störung iS dieser Vorschrift ist (dazu auch [X.], [X.] 2022, 449, 452 mwN auf KG Beschluss vom 25.2.2022 - 6 U 218/21 - juris Rd[X.] 15). Für diesen Fall hätte es überdies einer fristwahrenden Ersatzeinreichung bedurft, die hier nicht erfolgte.

3. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl der Frist zur Einlegung der Revision abzulehnen war, ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl der Begründungsfrist nach § 164 Abs 2 Satz 1 [X.]G abzulehnen.

4. Angesichts des Fehlens von [X.] kann es der Senat hier dahinstehen lassen, ob Verstöße gegen § 23 [X.] die Kompromittierung [X.]-Zugangs bewirken mit der Folge, dass sämtliche weitere formbedürftige Schriftsätze, wie hier der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unwirksam sind (vgl dazu [X.], [X.] 2023, 16,19).

5. [X.] folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

        

Karmanski

Röhl   

Karl   

Meta

B 2 U 1/23 R

27.09.2023

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Dresden, 5. November 2019, Az: S 39 U 353/15, Gerichtsbescheid

§ 65a SGG, § 65d SGG, § 67 SGG, § 20 RAVPV, § 23 RAVPV, § 26 RAVPV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.09.2023, Az. B 2 U 1/23 R (REWIS RS 2023, 7385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7385

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