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PDF anzeigen [X.] vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2005 durch die [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. November 2003 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich
der [X.] sind, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind, geklärt. Die [X.] tritt im Fall der [X.] nur insoweit ein, als der Streitverkün-dete seinen Standpunkt mit dem Ziel der Unterstützung der [X.] ab dem Zeitpunkt eines möglichen Beitritts noch gel-tend machen kann; Einwendungen, die ihm im Vorprozeß [X.] waren, kann er in dem gegen ihn gerichteten Rechts-streit vorbringen (vgl., [X.], 257, 262 f.; [X.], Urteil vom 8. Oktober 1981 - [X.]I ZR 341/80 - NJW 1982, 281, 282; Urteil vom 17. Juni 1997 - [X.] - NJW 1998, 79, 80; schon [X.], 130, 133 f.; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 68 Rn. 19; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 68 Rn. 11; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rn. 11 f.; [X.]/[X.], [X.], 6, 8; [X.], [X.] für [X.], 683, 684 f.; [X.], Die [X.], - 3 -
2003, [X.] ff., [X.].m.w.[X.]). Die Auffassung des Berufungsge-richts, im Vorprozeß hätten die Beklagten ihre Rechte mit einer Revision nicht mehr wahrnehmen können, beruht auf einer ver-tretbaren Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall. Grundsätzlich geklärt ist auch, daß bei deutlich erkennbaren [X.], die vor sich selbst warnen, eine Verkehrssicherungs-pflicht zu verneinen sein kann, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, daß etwa Betroffene ihnen ausweichen können und werden (vgl. etwa Senatsurteile vom 7. Mai 1963 - [X.] ZR 149/62 - VersR 1963, 814, 815; vom 5. Juli 1966 - [X.] ZR 6/65 - VersR 1966, 978, 979; vom 25. April 1978 - [X.] ZR 94/76 - VersR 1978, 739 f.; vom 2. Mai 1978 - [X.] ZR 110/77 - VersR 1978, 762, 763; [X.], Urteile vom 1. Dezember 1960 - [X.]/59 - [X.], 162, 164; vom 27. Juni 1963 - [X.] - VersR 1963, 1150, 1151; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 823 Rn. 144; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 14 Rn. 12, 23; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 823 Rn. 251; [X.]/[X.], 13. Bearb. 1999, § 823 E 32, [X.]. m.w.[X.]). Auch diesen Grund-satz wendet das Berufungsgericht in vertretbarer Weise auf den Einzelfall an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 -
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten der Streithelfer (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Streitwert: 731.526,64 •
Müller [X.] [X.]
Pauge Zoll
Meta
03.05.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. VI ZR 4/04 (REWIS RS 2005, 3738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3738
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