Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. VI ZR 4/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3738

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 3. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2005 durch die [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. November 2003 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich
der [X.] sind, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind, geklärt. Die [X.] tritt im Fall der [X.] nur insoweit ein, als der Streitverkün-dete seinen Standpunkt mit dem Ziel der Unterstützung der [X.] ab dem Zeitpunkt eines möglichen Beitritts noch gel-tend machen kann; Einwendungen, die ihm im Vorprozeß [X.] waren, kann er in dem gegen ihn gerichteten Rechts-streit vorbringen (vgl., [X.], 257, 262 f.; [X.], Urteil vom 8. Oktober 1981 - [X.]I ZR 341/80 - NJW 1982, 281, 282; Urteil vom 17. Juni 1997 - [X.] - NJW 1998, 79, 80; schon [X.], 130, 133 f.; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 68 Rn. 19; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 68 Rn. 11; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rn. 11 f.; [X.]/[X.], [X.], 6, 8; [X.], [X.] für [X.], 683, 684 f.; [X.], Die [X.], - 3 -

2003, [X.] ff., [X.].m.w.[X.]). Die Auffassung des Berufungsge-richts, im Vorprozeß hätten die Beklagten ihre Rechte mit einer Revision nicht mehr wahrnehmen können, beruht auf einer ver-tretbaren Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall. Grundsätzlich geklärt ist auch, daß bei deutlich erkennbaren [X.], die vor sich selbst warnen, eine Verkehrssicherungs-pflicht zu verneinen sein kann, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, daß etwa Betroffene ihnen ausweichen können und werden (vgl. etwa Senatsurteile vom 7. Mai 1963 - [X.] ZR 149/62 - VersR 1963, 814, 815; vom 5. Juli 1966 - [X.] ZR 6/65 - VersR 1966, 978, 979; vom 25. April 1978 - [X.] ZR 94/76 - VersR 1978, 739 f.; vom 2. Mai 1978 - [X.] ZR 110/77 - VersR 1978, 762, 763; [X.], Urteile vom 1. Dezember 1960 - [X.]/59 - [X.], 162, 164; vom 27. Juni 1963 - [X.] - VersR 1963, 1150, 1151; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 823 Rn. 144; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 14 Rn. 12, 23; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 823 Rn. 251; [X.]/[X.], 13. Bearb. 1999, § 823 E 32, [X.]. m.w.[X.]). Auch diesen Grund-satz wendet das Berufungsgericht in vertretbarer Weise auf den Einzelfall an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 -

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten der Streithelfer (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Streitwert: 731.526,64 •
Müller [X.] [X.]
Pauge Zoll

Meta

VI ZR 4/04

03.05.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. VI ZR 4/04 (REWIS RS 2005, 3738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3738

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.