Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.11.2021, Az. 1 BvR 1775/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 1072

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtverbescheidung eines hilfsweisen Klageänderungsantrags - allerdings Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebenem Antrag gem § 321 ZPO auf Urteilsergänzung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde keine Rechnung trägt.

2

1. Zwar dürfte das [X.] das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben, als es dessen hilfsweise Klageänderung in Form der Änderung des [X.] nicht beschied. Diese Verletzung wurde auch nicht durch den - nicht angegriffenen - Beschluss des [X.]s vom 20. Juli 2021 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers geheilt.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, denn sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.

4

a) Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern ([X.] 140, 229 <232 Rn. 10> m.w.N.; stRspr). Zu den insoweit zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten gehört auch das Stellen eines nicht offensichtlich aussichtslosen Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Mai 2013 - 1 BvR 1024/12 -, Rn. 8; vgl. auch [X.], Entscheidung vom 8. März 2004 - [X.]. 24-VI-03 u.a. -, juris, Rn. 27).

5

b) Einen derartigen Antrag hätte der Beschwerdeführer hier - gegebenenfalls nach vorheriger Berichtigung des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils gemäß § 320 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2015 - [X.] -, Rn. 5) - stellen müssen, da das [X.] seinen Hilfsantrag trotz Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht beschieden hat. Dem steht nicht entgegen, dass eine [X.] im Sinne des § 321 ZPO nicht vorliegt, wenn der [X.] trotz teilweise fehlender Urteilsgründe den gesamten Streitstoff erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2020 - [X.]/19 -, Rn. 12) und das [X.] die Klage vorliegend "im Übrigen" abgewiesen hat. Denn der hier betroffene Hilfsantrag wurde weder in Tatbestand oder Urteilsgründen des amtsgerichtlichen Urteils noch in Tatbestand oder Urteilsgründen des angegriffenen Urteils des [X.]s erwähnt oder behandelt, weshalb eine Auslegung des Tenors des angegriffenen Urteils ergibt, dass der Hilfsantrag nicht beschieden worden ist (vgl. zur Auslegung eines klageabweisenden Tenors [X.], Urteil vom 16. Oktober 2020 - [X.]/19 -, Rn. 27). Die von dem Beschwerdeführer statt eines Antrags auf Urteilsergänzung erhobene Anhörungsrüge hingegen war, anders als vom [X.] offenbar vorausgesetzt, nicht statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Februar 2011 - [X.]/09 -, Rn. 5).

6

3. Ein Fall der entsprechenden Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.], indem das [X.] dennoch entscheiden könnte, ist nicht gegeben, da durch die Nichtbescheidung des [X.] dessen Rechtshängigkeit entfallen ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Anspruch insoweit erneut geltend machen könnte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. Januar 2015 - [X.] -, Rn. 5).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1775/21

16.11.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Bonn, 17. Juni 2021, Az: 6 S 48/20, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 321 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.11.2021, Az. 1 BvR 1775/21 (REWIS RS 2021, 1072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1072

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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