Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand dokumentierten Feststellungsantrag: Wegfall der Rechtshängigkeit nach Fristablauf für einen Antrag auf Urteilsergänzung; Wiedereinführung des Antrags in der Berufungsinstanz und Sachentscheidung des Berufungsgerichts
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