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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 142/99Verkündet am:14. November 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. April 1999 aufgeho-ben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 1998 wird [X.].Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von [X.] die [X.] 1996 bis November 1997 in Anspruch.Mit schriftlichem Vertrag vom 21. Januar 1994 mietete die [X.] von den damaligen [X.]und[X.] Broräume fr die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 zu einem [X.] -mietzins, der sich ab Mrz 1996 auf 3.855 [X.] und ab Mrz 1997 auf4.009 [X.], jeweils zuzlich Mehrwertsteuer, belief.Ende Mai/Anfang Juni 1995 trat die Beklagte durch dreiseitige Vereinba-rung anstelle der bisherigen Mieterin in das [X.] ein.Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. April 1996 erwarb der [X.]. Zugleich bevollmchtigten die [X.] ihn, ab [X.] Besitzes und der Nutzungen am 1. Mai 1996 alle vertraglichen Rechte ge-r den Mietern wahrzunehmen, und teilten dies auch der Beklagten mit.Seit dem 9. September 1996 ist der [X.] als Eigentmer im Grundbuch ein-getragen.Die Beklagte zahlte den [X.] und zog [X.] 1996 aus den [X.] aus. Sie ist inzwischen zur Zahlung des [X.] sowie rckstiger Nebenkosten [X.] in Höhe von1.786,49 [X.] an die Vermieter [X.]und [X.]verurteilt worden.Der [X.] errechnet seine Klageforderung wie folgt: Mai 1996 [X.] 1997 = 10 Monate x (3.885 [X.]. = 4.433,25 [X.] -richtig:4.506,60 [X.] -) = 44.332,50 [X.] zuzlich Mrz bis November 1997 = 9 Monatex (4.009 [X.]. = 4.610,35 [X.] -richtig: 4.650,44 [X.] -) = 41.493,15 [X.],insgesamt 85.825,65 [X.] (richtig: 86.919,96 [X.]).Das Landgericht gab der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderungstatt. Auf die Berufung der Beklagten wies das [X.] die [X.] des erstinstanzlichen Urteils ab. Dagegen richtet sich [X.] des [X.]s, mit der er die Wiederherstellung des [X.]:[X.] der Beklagten ist durch [X.] zu er-kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Smnisfolge be-ruht (vgl. [X.], 79, 82).II.Die Revision [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung undzur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der [X.]anspruchdes [X.]s fr die Zeit ab 1. Mai 1996 sei gemß §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323Abs. 1 BGB entfallen, weil der [X.] seiner Verpflichtung aus §§ 535, 536BGB a.[X.], der Beklagten den Gebrauch der [X.] zu [X.], [X.] nicht nachgekommen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme [X.] seiner Überzeugung fest, daß der Beklagten der Zutritt zu den [X.]Ende April 1996 durch Auswechslung der Schlösser verwehrt worden sei. [X.] nicht aufgeklrt werden können, wer dies veranlaßt habe. Indes treffe den[X.], der bestreite, daß er selbst oder die [X.] dies veranlaßttten, die Beweislast dafr, daß er die Vereitelung der [X.] zu vertreten [X.] den Fortfall der Verpflichtung zur Entrichtung des [X.] auch nicht, [X.] die Beklagte im April 1996 ausgezogen sei und [X.] gemacht habe, den Gebrauch der [X.] wieder aufzunehmen.Mangels entsprechender vertraglicher Abreden sei die [X.] der [X.] nicht verpflichtet gewesen.Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der [X.] einer Anzeigepflicht der Beklagten. Angesichts der durch das Ergebnisder Beweisaufnahme nicht widerlegten Behauptung der Beklagten, unmittelbarnach Feststellung der [X.]auswechslung den [X.] [X.] hier-von unterrichtet zu haben, sei nicht erwiesen, [X.] die Beklagte ihre [X.] verletzt habe. Im rigen fehle es selbst bei unterlassener Anzeige [X.] an einem Verschulden der Beklagten, da diese unterden gegebenen Umstvon habe ausrfen, die [X.] sei von der [X.] worden und dieser deshalbohnehin bekannt.2. Dies lt der rechtlichen Prfung nicht in allen Punkten stand.a) Soweit das Berufungsgericht es als erwiesen angesehen hat, [X.] [X.] Ende April 1996 durch Auswechseln der [X.] unmlichgemacht worden sei, bleiben die Angriffe der Revision gegen die Beweiswrdi-gung ohne Erfolg. Ein Verstoû gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze istnicht dargetan. Einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, [X.] ein ge-werblicher Vermieter bei bislang harmonischem [X.] allein wegendes rckstigen [X.]es fr den laufenden Monat keinen Austausch der[X.] vornehmen lasse, gibt es mlich nicht. Insbesondere dann, wennder Mieter den flligen [X.] schuldig bleibt und - wie hier - mit dem [X.] den gemieteten [X.] beginnt, erscheint es keineswegs ausge-- 6 -schlossen, [X.] der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an den eingebrachtenSachen des Mieters auf diese Weise zu sichern sucht. Abgesehen davon ver-bleibt ungeachtet der Angriffe der Revision die theoretische Mlichkeit, [X.]der Austausch der [X.] im April 1996 entweder auf Veranlassung des[X.]s als kftigem Vermieter, der [X.] GmbH (die die [X.] nach [X.] der Zeugin [X.]in "[X.]" mit der Beklagten genutzthaben soll), eines sonstigen [X.] oder gar der auszugswilligen [X.] worden ist.Die Auffassung des Berufungsgerichts, den [X.] treffe als Vermieterdie Beweislast dafr, [X.] er die Nichterfllung seiner Gebrauchsgewrungs-pflicht nicht zu vertreten habe, begegnet keinen Bedenken und wird auch vonder Revision nicht angegriffen.b) Die Revision hat hingegen Erfolg, soweit sie geltend macht, das Be-rufungsgericht habe im Hinblick auf die Anzeigepflicht des Mieters zum einendie Beweislast verkannt und zum anderen nicht unterstellrfen, die [X.] habe davon ausgehen k, die Auswechslung der [X.] seiauch dem [X.] bekannt gewesen.Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Anzeigepflicht des Mieters auchdann, wenn die Fortsetzung des Mietgebrauchs durch Auswechseln der[X.] verhindert wird, aus § 545 BGB a.[X.] ergibt, wie das Berufungsgerichtangenommen hat. Diese Vorschrift dient dem Zweck, dem Vermieter unverzg-lich Kenntnis von auftretenden [X.] der Mietsache und ihr drohenden [X.] zu verschaffen (vgl. [X.], 281, 285). Ob darunter auch die Aus-wechslung von [X.]n zu verstehen ist, die allein den Gebrauch des [X.] beeintrchtigt, ohne die Substanz des Mietgegenstandes zu beeintrchti-gen, mag fraglich erscheinen. Darauf kommt es indes nicht an, weil der Mieter,- 7 -wenn nicht schon nach § 545 BGB a.[X.], so jedenfalls nach § 242 BGB gehaltenist, den Vermieter unverzlich von einer derart gravierenden Strung des[X.]ses in Kenntnis zu setzen. Denn behebbare Beeintrchtigungenstillschweigend in Kauf zu nehmen, um Gewrleistungs- oder Schadenser-satzansprche darauf sttzen zu k, ist unredlich (vgl. [X.], 177,182); die Unterlassung der erforderlichen Anzeige [X.] in zumindest entspre-chender Anwendung des § 545 Abs. 2 BGB a.[X.] zum Verlust smtlicher Ge-wrleistungsansprche einschlieûlich des Schadensersatzanspruchs wegenNichterfllung sowie des Rechts zur auûerordentlichen Kigung aus § 542Abs. 1 Satz 3 BGB a.[X.]Diese Anzeigepflicht entfllt nur, wenn dem Vermieter der Mangel [X.] ist oder nach den [X.] sein [X.] (vgl. [X.]/[X.], Handbuch der Gescfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. [X.]. [X.]. 976 m.[X.]). Zu Recht rt die Revision insoweit, die angefochtene Ent-scheidung lasse nicht erkennen, worauf das Berufungsgericht seine Annahmesttzt, die Beklagte habe davon ausgehen k, dem [X.] sei die Aus-wechslung der [X.] mitgeteilt worden. Die Beklagte hat weder vorgetra-gen, dem [X.] einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben, noch [X.] undaus welchen Grr ohnehin davon gewuût habe. Sie hat lediglich be-hauptet, den [X.] [X.] unterrichtet zu haben, was die Beweisauf-nahme aber nicht besttigt hat.Aufgrund dieses Beweisergebnisses kann auch dahinstehen, ob [X.] 1996 ein Hinweis an einen der [X.] [X.], oder ob die Beklagte angesichts des ihr angezeigten Übergangs smtli-cher Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf den [X.] am 1. Mai 1996zustzlich auch diesem die Auswechslung der [X.] tte anzeigen [X.] 8 -sen, da nunmehr er alleitte Abhilfe schaffen k. Denn entgegen [X.] des Berufungsgerichts trt die Beklagte als Mieterin die [X.], [X.] sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl.[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts8. Aufl. [X.]. 587; [X.]/[X.]. § 545 [X.]. 14; [X.]/Jendrek BGB 10. Aufl. § 545 [X.]. 8; [X.] in Bub/[X.] aaO [X.]. [X.]. 978 m.w.[X.]; a.[X.]/[X.] BGB § 545 [X.]. 10).3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere als die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht erforderlich sind. Da die Beklagteden ihr obliegenden Beweis fr die Anzeige der Auswechslung der [X.]nicht erbracht hat, besteht die der [X.] unstreitige Klageforderung zuRecht. Die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landge-richts ist nicht [X.].HahneSprick[X.]AhltVézina
Meta
14.11.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. XII ZR 142/99 (REWIS RS 2001, 625)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 625
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